Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    BGH heute zu Fernabsatz...


    Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle

    __________________________________________________ _____________________________________

    Nr. 114/2016 vom 07.07.2016

    Bundesgerichtshof entscheidet über Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen
    Immobilien-Maklerverträgen


    Urteile vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15 und I ZR 68/15

    Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (= BGB aF) ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann.

    Im Verfahren I ZR 30/15 wird der Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch genommen. Die Immobilienmaklerin bewarb im April 2013 in einem Internetportal ein Hausgrundstück. Der Beklagte bekundete per E-Mail sein Interesse an dem Objekt. Die Immobilienmaklerin übersandte ihm darauf als PDF-Datei ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 6,25% des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung enthielten weder die Internetanzeige noch das Exposé. Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin. Einige Wochen nach der Besichtigung erwarb er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 240.000 Euro. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 15.000 Euro. Der Beklagte hat den Maklervertrag im Laufe des Rechtsstreits widerrufen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

    Im Verfahren I ZR 68/15 bewarb die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, im Jahr 2013 im Internet ein Grundstück. Auf die Anfrage des Beklagten übersandte sie ihm per
    E-Mail ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 3,57% des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung fand sich in dem Exposé nicht. Der Beklagte bestätigte per E-Mail den Eingang des Exposés und vereinbarte mit der Klägerin einen Besichtigungstermin. In der Folgezeit erwarb er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 650.000 Euro. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 23.205 Euro. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte den Maklervertrag widerrufen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren I ZR 30/15 das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In dem Verfahren I ZR 68/15 hat er die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

    Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht.

    Die jeweiligen Beklagten konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf ist in beiden Verfahren vor diesem Datum erklärt worden.

    Das Widerrufsrecht der jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Fällen nicht vor, weil die jeweiligen Beklagten die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt hatten.

    Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden gefehlt.

    Vorinstanzen:

    I ZR 30/15

    LG Itzehoe - Urteil vom 30. Mai 2014 - 6 O 379/13

    OLG Schleswig – Urteil vom 22. Januar 2015 - 16 U 89/14

    I ZR 68/15

    LG Erfurt, - Urteil vom 25. Februar 2014 - 8 O 804/13

    OLG Jena – Urteil vom 4. März 2015 - 2 U 205/14

    Karlsruhe, den 7. Juli 2016

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

  3. Avatar von verbraucher10
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von schunckt
    @verbraucher10 Abschreiben hilft nicht viel. Da muss schon der genaue und ganze Text stehen.
    Außerdem: Welche Bank?
    Ich habe das mit dem Bild nicht hinbekommen und deshalb abgeschrieben.
    Aber das ist genauso im Vertrag auch mit den Großbuchstaben.
    Bank ist die Diba.

    @StGe1973: Ich meine das abgesehen von der Frist allein schon der Abschnitt mit den Widerrufsfolgen falsch ist. also zum Beispiel das mit den zwei Wochen Zurückzahlen:

    ZAHLE ICH DEN EMPFANGENEN BETRAG NICHT BINNEN ZWEI WOCHEN NACH ERKÄRUNG DES WIDERRUFES ODER AUSZAHLUNG DES DARLEHENS ZURÜCK, SO GILT DER WIDERRUF ALS NICHT ERFOLGT.

  4. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Morgen verbraucher,

    also ich würde dir generell empfehlen detaillierte Rechtsfragen bzw. Antworten darauf immer bei einem Fachanwalt einzuholen. Das mit der 2 Wochen Frist wäre für mich persönlich vom Datum des Darlehensvertrages abhängig, 2004 genügt da nicht. Bis Dez. 2004 (ich glaube 7. oder 8) galt ein gesetzliches Muster, bei dem in den Rechtsfolgen die 30 Tage Frist nicht enthalten war. Ab Dez. 2004 war diese enthalten.

    Die Frage, die dir ein Fachanwalt beantworten müsste, wäre: Ist es gesetzlich geregelt, dass im Falle eines Widerufs eines Darlehenvertrages eine Bank eine 30 Tage Frist einräumen muss oder soll. Wenn es sie nur soll, wäre die Frage ob und welche Untergrenze existiert und dann natürlich ob die 2 Wochen lt. Gesetz ausreichend sind oder nicht.

    Rein auf die Musterwiderrufserklärung bezogen war erst ab Dez. 2004 die 30 Tage Frist vorgesehen und vorher nicht. Es mag aber möglich sein, dass sich aus anderen Gesetzen eine gesetzliche Widerrufsfrist von 30 Tagen auch vor Dez. 2004 ergibt. Aber wie gesagt, das sind Fragen für auf Bankrecht/Darlehensverträge spezialisierte Fachanwälte...

  5. Avatar von verbraucher10
    verbraucher10 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von StGe1973
    Morgen verbraucher,

    also ich würde dir generell empfehlen detaillierte Rechtsfragen bzw. Antworten darauf immer bei einem Fachanwalt einzuholen. Das mit der 2 Wochen Frist wäre für mich persönlich vom Datum des Darlehensvertrages abhängig, 2004 genügt da nicht. Bis Dez. 2004 (ich glaube 7. oder 8) galt ein gesetzliches Muster, bei dem in den Rechtsfolgen die 30 Tage Frist nicht enthalten war. Ab Dez. 2004 war diese enthalten.

    Die Frage, die dir ein Fachanwalt beantworten müsste, wäre: Ist es gesetzlich geregelt, dass im Falle eines Widerufs eines Darlehenvertrages eine Bank eine 30 Tage Frist einräumen muss oder soll. Wenn es sie nur soll, wäre die Frage ob und welche Untergrenze existiert und dann natürlich ob die 2 Wochen lt. Gesetz ausreichend sind oder nicht.

    Rein auf die Musterwiderrufserklärung bezogen war erst ab Dez. 2004 die 30 Tage Frist vorgesehen und vorher nicht. Es mag aber möglich sein, dass sich aus anderen Gesetzen eine gesetzliche Widerrufsfrist von 30 Tagen auch vor Dez. 2004 ergibt. Aber wie gesagt, das sind Fragen für auf Bankrecht/Darlehensverträge spezialisierte Fachanwälte...
    Danke StGe1973, dann werde ich mal einen Anwalt kontaktieren,

  6. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    gerade gelöscht

  7. Avatar von Kokosnuss
    Kokosnuss ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo an alle!

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen bzw. mal ein paar Meinungen zu der Widerrufsbelehrung abgeben, danke vorab:
    Ich komm im Moment nicht wirklich weiter, ob "meine" Widerrufsbelehrung ebenfalls angreifbare Fehlerpunkte enthält.
    Darlehensvertrag abgeschlossen im April 2011, Sparda Bank.

    Die Widerrufsbelehrung (einscannen war leider nicht möglich) ist unter Punkt 11 im "Fließtext", also ohne Umrandung, besondere Hervorhebung vom übrigen Vertragstext oder ähnliches.


    11. Widerrufsinformation
    Widerrufsrecht
    Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

    Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

    Sparda (alle Daten enthalten - in einem Kasten eingerahmt)
    Tele.. (alle Daten enthalten - - in einem Kasten eingerahmt)

    Widerrufsfolgen
    Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von EUR 15,33 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

    Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
    Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.



    danke vorab für Hilfestellungen!

  8. Avatar von Kokosnuss
    Kokosnuss ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Weiß jemand, ob es diesbezüglich schon Gerichtsurteile gibt?

    Habe gelesen, dass der letzte oben abgebildete Absatz: ..."Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
    den Verbraucher u.U. verwirrt und deshalb er vom Widerruf abgehalten werden könnte, da ihm bei Erklärung des Widerrufs u.U. eine Kostenlast erwartet.
    Außerdem hat die Bank in unserem Fall ja gar keine Aufwendungen an öffentliche Stellen erbracht...

    Hat hier jemand Erfahrungswerte? Gibt's in meiner Widerrufsbelehrung ggf. weitere Angriffspunkte?

    Hilfestellungen wären echt super!

  9. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Kokosnuss,

    soweit ich mich erinnere, gibt es sowohl Urteile, die diese Passage bemängeln, wenn nicht tatsächlich solche Aufwendungen von der Bank erbracht worden sind (z.B. Notarkosten), als auch Urteile, die kein Problem darin sehen.

    Die Belehrung hat, wie du schreibst, keine Umrandung. Das Muster sieht diese Umrandung aber vor. Wenn es um die Beurteilung der Schutzwirkung geht, könnte aufgrund dieser beiden Punkte also die Schutzwirkung entfallen sein. Allerdings kommt dem nur Bedeutung zu, wenn die Belehrung insgesamt gesehen schon falsch ist, weil bspw. die Widerrufsfrist nicht klar bestimmt werden kann oder das Gericht den letzten Satz hierfür bereits als ausreichend verwirrend ansieht, damit die Belehrung falsch wird.
    Ansonsten sehen einige Gerichte (zuletzt meines Wissens LG Saarbrücken) die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben in der Klammer bereits als Fehler. Näheres hierzu findest du irgendwo im Erfahrungsberichte-Thread.
    Fazit: Es ist nicht ausgeschlossen, diese Belehrung zu Fall zu bringen, vor allem an den "passenden" Gerichtsorten, aber falls keine RSV Deckungszusage erteilt, ist das Risiko meiner Einschätzung nach (noch) recht hoch.

  10. Avatar von Kokosnuss
    Kokosnuss ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Lelo44,

    danke für deine Antwort... : -)

    jetzt muss ich es anlassbezogen nochmal aufgreifen...
    es gab ja jetzt das Urteil des OLG Nürnberg kürzlich gegen die Sparda Bank Nürnberg...

    wir sind ebenfalls bei der Sparda Bank Nürnberg...

    handelt es sich bei dem Urteil um exakt dieselbe Widerrufsinformation wie bei unserer? Das weiß ich nämlich leider nicht.. : -(

    11. Widerrufsinformation
    Widerrufsrecht
    Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

    Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

    Sparda (alle Daten enthalten - in einem Kasten eingerahmt)
    Tele.. (alle Daten enthalten - - in einem Kasten eingerahmt)

    Widerrufsfolgen
    Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von EUR 15,33 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

    Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
    Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.


    Widerrufsinformation ist NICHT grafisch oder ähnliches hervorgehoben...

  11. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Volltreffer. Es ging in dem Urteil u.a. auch um diese Widerrufsinformation und eine fehlende Umrandung, die das Gericht bemängelte. Ob sie exakt identisch ist, weiss ich nicht, aber wenn es auch sonst keine ersatzweise Hervorhebung bei euch gibt (z.B. größere Schriftgröße), dürfte der Fall ähnlich sein.

  12. Avatar von Rhay
    Rhay ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,

    wie im Thread Widerrufsjoker - Erfahrungen bereits von ducnini empfohlen, stelle ich meine WRI hier ein.

    "Widerrufsrecht
    Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
    widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt
    worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:"

    Ich hätte eine allgemeine Frage zum Thema Prozesskostenfinanzierer.
    Es gibt ja die zwei Finanzierer (aus Berlin und Hannover) die sich auch bei test.de oder finanztip.de ins rechte Licht rücken.
    Hat jemand eine Erfahrung damit? Wird hier regelmäßig außergerichtlich verglichen um ne schnelle Mark zu machen oder werden wirklich risikobehaftete Klageverfahren geführt.
    Als Betroffener einer Widerrufsbelehrung für einen Neubau habe ich aktuell mit einem RA ein Angebot der Bank zur reduzierten Zahlung einer VFE auf dem Tisch.
    Im Zuge einer Klage möchte der RA nicht mit einem Finanzierer zusammenarbeiten, das er sich dabei ebenfalls einem Kostenrisiko aussetzt. Kann das sein, ich denke der Finanzierer zahlt das alles, wie hängt denn der RA da mit drin?

    Zum Tragen kommt das alles bei einer Widerrufsbelehrung mit Pflichtangaben nach §492 BGB mit der Abgabe der Aufsichtsbehörde aus dem Jahr Oktober 2010.
    Gerichtsstand wäre Nürnberg, da die Bannk aus Nürnberg kommt.



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  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Bingo!

    Hast nen Volltreffer!

    "(z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde)"


    1. Die angeführten Beispiele der Pflichtangaben entsprechen nicht dem Muster! => inhaltliche Veränderung => keine Schutzwirkung!

    2. Laut neuem Urteil des OLG N, 14 U 1780/15, hält der 14. Senat die WRI mit den beispielhaften Pflichtangaben grundsätzlich für fehlerhaft.


    => dafür brauchst keinen Prozesskostenfinanzierer!

  14. Avatar von Faltplan
    Faltplan ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo, ich weiß nicht ob mir jemand weiterhelfen kann, ich bin seit gestern hier neu im Forum. Für alle Antworten und Ratschläge bedanke ich mich auf jeden Fall ganz herzlich vorab.

    Also hier mein erster Darlehensvertrag von Mai 2010:
    Diesen Vertrag habe ich bereits, nachdem ich Ihn von einem Anwalt hab prüfen lassen, widerrufen. Die Bank wies den Widerruf als unbegründet zurück und schickte mir gleich eine zurückgewiesene Klage vom LG Münster aus März 2016 mit. Ich hoffe man kann etwas auf dem Screenshot erkennen, die Namen etc. habe ich geschwärzt.
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    Wie wäre Eure Einschätzung zu dieser WRB, gibt es vielleicht zu dieser WRB schon ein relativ aktuelles Urteil? Ich weiß nicht wie ich weiter vorgehen soll, leider habe ich keine RSV.

    Soll ich auch die Antwort der Bank mit dem Urteil des LG Münster hier einstellen oder ist das datenschutzrechtlich nicht zulässig?

    Vielen Dank!

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Faltplan
    Hallo, ich weiß nicht ob mir jemand weiterhelfen kann, ich bin seit gestern hier neu im Forum. Für alle Antworten und Ratschläge bedanke ich mich auf jeden Fall ganz herzlich vorab.

    Also hier mein erster Darlehensvertrag von Mai 2010:
    Diesen Vertrag habe ich bereits, nachdem ich Ihn von einem Anwalt hab prüfen lassen, widerrufen. Die Bank wies den Widerruf als unbegründet zurück und schickte mir gleich eine zurückgewiesene Klage vom LG Münster aus März 2016 mit. Ich hoffe man kann etwas auf dem Screenshot erkennen, die Namen etc. habe ich geschwärzt.
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    Wie wäre Eure Einschätzung zu dieser WRB, gibt es vielleicht zu dieser WRB schon ein relativ aktuelles Urteil? Ich weiß nicht wie ich weiter vorgehen soll, leider habe ich keine RSV.

    Soll ich auch die Antwort der Bank mit dem Urteil des LG Münster hier einstellen oder ist das datenschutzrechtlich nicht zulässig?

    Vielen Dank!

    Bitte sehr! Gestern erst gepostet...


    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post132345



    PS: herzlich willkommen!

  16. Avatar von Faltplan
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Ducnici,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Das sieht ja sehr gut aus. Aber wie soll ich nun weiter vorgehen? Muss ich mir nun einen Anwalt suchen oder sollte ich erst mal mit der Bank sprechen ob wir uns nicht so einigen können...

    Viele Grüße

  17. Avatar von abcd123
    abcd123 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    a.
    von welcher Bank

    b.
    was steht ganz unten links auf dem Original für eine Nr. etc.- der Scan ist leider abgeschnitten.

  18. Avatar von Faltplan
    Faltplan ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  19. Avatar von bluespeed75
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zum Thema Prozesskostenfinanzierer:
    Ich habe bei Solvantis in Düsseldorf angefragt die lehnten pauschal ab ohne die WRB überhaupt gelesen zu haben.
    Ich denke denen geht gerade schlichtweg das Geld aus vor lauter Prozessen.
    Hat jemand bei anderen Erfolg gehabt ???

  20. Avatar von Faltplan
    Faltplan ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Faltplan
    Hallo Ducnici,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Das sieht ja sehr gut aus. Aber wie soll ich nun weiter vorgehen? Muss ich mir nun einen Anwalt suchen oder sollte ich erst mal mit der Bank sprechen ob wir uns nicht so einigen können...

    Viele Grüße
    Die Bank noch einmal selbst anschreiben und mit Fristsetzung um schriftliches Anerkenntnis der Wirksamkeit des Widerrufes auffordern. Ist ein Dreizeiler.

    Kannst dabei das Urteil beifügen.

    Wenn die Frist um ist, kannst zum Anwalt. Nun ist dann die Frage, was für Dich möglich ist. Finanziell und zeitlich.

    Bei einem DV von 2010 hättest Du einen guten Vorteil aus dem Erlasse einer VFE, die aus der Rückabwicklung fallen eher nicht so ins Gewicht. Sind aber trotzdem nicht zu vernachlässigen, die 2,5%üBasis gibts ja auf jeden Fall.

    Wenn man das Risiko, dass die außergerichtlichen Kosten Deines Anwaltes nicht erstattungsfähig sind, nicht eingehen möchte, würde ich sofort Klage einreichen lassen.


    Bei der Bank vorsprechen bringt meist nicht viel. Entweder merken die dann, dass Du keine RSV hast bzw. sie schlagen einen faulen Kompromiss vor. Wie z.B. Erlass von 50% der VFE und einen Zins für eine Umschuldung im Hause der meist 1% über dem Marktniveau liegt....d.h., sie holen sich das was sie Dir nachlassen, hinten rum wieder rein...


    Wo ist Dein Gerichtsstand? Also LG bzw. zuständiges OLG der Bank?

    update:

    AG Coesfeld, LG Münster, OLG HAMM!!!

    https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgericht_Coesfeld



    Na, besser kann es doch gar nicht sein, das Urteil ist ja vom OLG HAMM!

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