Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ja, ich meine auch für den Fall (1) die komplette Rückabwicklung (mit oder ohne VFE*). Aber was soll da denn verrechnet werden?

    *Bei älteren nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen war keine VFE zu zahlen, also auch nicht die (seit wann?) geltenden 1%(?) der Darlehenssumme. Ich habe hier so einen "Verbraucherkredit" aus 2008 widerrufen und Klage nun auf Rückabwicklung. Daher meine Frage auch danach.

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Ja, ich meine auch für den Fall (1) die komplette Rückabwicklung (mit oder ohne VFE*). Aber was soll da denn verrechnet werden?

    *Bei älteren nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen war keine VFE zu zahlen, also auch nicht die (seit wann?) geltenden 1%(?) der Darlehenssumme. Ich habe hier so einen "Verbraucherkredit" aus 2008 widerrufen und Klage nun auf Rückabwicklung. Daher meine Frage auch danach.
    Meines Wissens kannst hier nur auf Ersatz der gezogenen Nutzungen klagen. Bei Verbraucherkrediten kann man auch nicht einen günstigeren marktüblichen Zinssatz ansetzen.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Meines Wissens kannst hier nur auf Ersatz der gezogenen Nutzungen klagen. Bei Verbraucherkrediten kann man auch nicht einen günstigeren marktüblichen Zinssatz ansetzen.
    Welcher Deiner Sätze bezieht sich auf Fall (1) bzw. auf die Verbraucherkredite? Hast Du eine Quelle? Nochmals danke!

  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Welcher Deiner Sätze bezieht sich auf Fall (1) bzw. auf die Verbraucherkredite? Hast Du eine Quelle? Nochmals danke!

    § 357a BGB

    "(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu

    entrichten. Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet."



    § 357a BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen - dejure.org


    Kommt nun natürlich wieder drauf an, wann Du den Vertrag geschlossen hast...gilt erst ab 2014...

    update...gilt wohl erst ab 2014...in den älteren Fassungen konnte ich nichts dazu finden...

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Das gilt meines Wissens aber nur für Verträge ab 14.6.2014, davor galt ein anderer Paragraf für die Rückabwicklung....

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich meinte einen Ratenkredit aus 2008.
    Zitat Zitat von ducnici
    Meines Wissens kannst hier nur auf Ersatz der gezogenen Nutzungen klagen. Bei Verbraucherkrediten kann man auch nicht einen günstigeren marktüblichen Zinssatz ansetzen.
    Auf was genau bezog sich Dein erster Satz?

    Mir ging es weniger um den speziellen Fall der Verbraucher-/Ratenkredite, sondern um Immobiliendarlehen, die beim Widerruf bereits vollständig zurück gezahlt worden waren - und die Bedeutung für die Abgeltungssteuer.

  8. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Ich meinte einen Ratenkredit aus 2008.
    Auf was genau bezog sich Dein erster Satz?

    Mir ging es weniger um den speziellen Fall der Verbraucher-/Ratenkredite, sondern um Immobiliendarlehen, die beim Widerruf bereits vollständig zurück gezahlt worden waren - und die Bedeutung für die Abgeltungssteuer.
    da kannst eine normale Rückabwicklung einfordern. Und die VFE falls gezahlt...

  9. Avatar von RonMcDon
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    Unglücklich AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    mal so nebenbei...Ich bin bei Skatbank (sozusagen ist das eine Volksbank "Direkt").Die haben nur 4,8 % Dispo (sind seit Jahren im unteren Bereich...). Jetzt aktuell haben Sie sogar die "Flatrate 0,00 % Dispo", zahlst dann monatlich 7,50 Euro pauschal, maximal/automatisch 2.500,- Euro Dispo-Rahmen (siehe Internetseite). Kontoauszüge bekommst Du kostenfrei bei jeder Voba, Geldabhehungen kosten auch nix bei anderen Volksbanken. Wer mehr zahlt, selbst Schuld.

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RonMcDon
    mal so nebenbei...Ich bin bei Skatbank (sozusagen ist das eine Volksbank "Direkt").Die haben nur 4,8 % Dispo (sind seit Jahren im unteren Bereich...). Jetzt aktuell haben Sie sogar die "Flatrate 0,00 % Dispo", zahlst dann monatlich 7,50 Euro pauschal, maximal/automatisch 2.500,- Euro Dispo-Rahmen (siehe Internetseite). Kontoauszüge bekommst Du kostenfrei bei jeder Voba, Geldabhehungen kosten auch nix bei anderen Volksbanken. Wer mehr zahlt, selbst Schuld.
    Danke, darum ging es mir eigentlich nicht. Ich brauch keinen Dispo.

    Sondern um die Tatsache, das man bei einer Rückabwicklung auch den Dispozins, falls nachweisbar, bezüglich der gezogenen Nutzungen ansetzen kann...


    7,5Euro/Monat entspricht 3,6%. Falls man die 2500Euro voll übers ganze Jahr ausschöpft. Wenn nicht...profitiert die Bank. Was meinst, warum die das anbieten? Weil sie so menschenfreundlich sind?

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Und das war die erste Bank, die negative Zinsen auf Guthaben forderte!


    @ducnici:
    Ganz normale Rückabwicklung fordern, ok. Aber was ist bzgl. der KapESt zu berücksichtigen, wenn bei Widerruf die Darlehenssumme bereits (ohne VFE) zurückgezahlt worden war? Nichts besonderes, z.B. irgendwelche Aufrechnungen (was sollte hier aufgerechnet werden?) o.ä. wie bei noch laufendem Darlehen?

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Und das war die erste Bank, die negative Zinsen auf Guthaben forderte!


    @ducnici:
    Ganz normale Rückabwicklung fordern, ok. Aber was ist bzgl. der KapESt zu berücksichtigen, wenn bei Widerruf die Darlehenssumme bereits (ohne VFE) zurückgezahlt worden war? Nichts besonderes, z.B. irgendwelche Aufrechnungen (was sollte hier aufgerechnet werden?) o.ä. wie bei noch laufendem Darlehen?
    KapESt auf die gezogenen Nutzungen...auf die von Dir geleisteten Darlehensleistungen... also z.B. auf die 5%überBasiszins BGB...

  13. Avatar von voma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    habe auch einen vertrag bei ingdiba ueber 130T Euro und will diesen aufgrund fehlerhafter widerrufsbelehrung rückabwickeln. Gibt es bei anschlussfinanzierungen Probleme mit anderen banken?. Es soll sogenannte schwarze listen geben. Kann mir jemand helfen.

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Schau mal lieber in den anderen Thread "Widerrufsjoker - Erfahrungen" rein, weil es hier wirklich speziell um die Berechnungen der Rückabwicklung gehen soll. Sorry, falls das aus dem ersten Beitrag nicht so deutlich hervorgeht, denn ursprünglich starteten wir hier mit einigen Urteilen, aus denen man die Berechnungen nachvollziehen konnte. Mittlerweile wird hier aber auch über laufende "Verfahren" bzw. deren Rückabwicklungsmodalitäten (Berechnungen, KapESt etc.) diskutiert.

    Außerdem empfehle ich Dir gerne die Lektüre bei test.de. Über die Navigation dort auf der linken Seite findest Du dann auch eine Tabelle, welche Deine Frage ggf. teils beantwortet. Allerdings ist sie nicht mehr aktuell (Stand vom 01.10.2014).


    Ich setze meine Frage aus dem Thread "Widerrufsjoker - Erfahrungen" (Beitrag #3614) bzgl. der Rückabwicklung eines nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehensvertrags hier fort und erlaube mir, einen Teil von dort hier noch einmal zu beschreiben, damit jeder mitkommt.


    Mein RA reicht nun Klage ein auf Rückabwicklung eines bereits vollständig zurückgezahlten Darlehens (Vertrag aus 2011), welches nicht grundpfandrechtlich abgesichert war.

    Der RA hat die Nutzungen (5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) anhand meiner Angaben über die geleisteten Raten (Zinsen+Tilgung) errechnet und klagt diese nun ein, d.h. ohne Gutachter. Die RSV zahlt alles. :wink:

    Was ich allerdings nicht verstehe (konnte noch nicht mit ihm darüber sprechen) ist, dass ich nicht die ursprüngliche Darlehenssumme mit dem damals marktüblichen Zinssatz bezahlen muss(te), sondern dass meine Leistungen an die Bank, also mit dem damals vertraglich vereinbarten Zinssatz >10%, als erbracht und nicht Gegenstand des Streits gesehen werden. D.h., dass ich "nur" die Nutzungen der Bank (s.o. 5%-Punkte über Basiszinssatz) an meinen geleisteten Raten (Zinsen+Tilgung) seit Vertragsschluss beanspruchen darf, sowie darauf nochmal Prozess- bzw. Verzugszinsen (ebenfalls 5%-Punkte über dem Basiszinssatz) seit Rechtshängigkeit.

    Wie seht Ihr das? Gab es eine Regelung, dass bei nicht grundpfandrechtlich besicherten Darlehen die Abstellung auf den marktüblichen (statt vertraglich vereinbarten) Zinssatz unmöglich ist? Wenn ja, seit wann gilt das? Quelle?
    Zitat Zitat von ducnici
    Ja gibts was. Von war war der Vertrag? [Anm. von eugh: 2011]


    der § hier, aber erst seit 2014!

    "(3) [1] Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. [2] Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. [3] In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet."


    BGB § 357a. Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

    Einen früheren muss ich noch raussuchen... => nix gefunden!

    Mit dem Vertrag war auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen worden. Wenn nun der RA nur darauf klagt, dass die Bank mir die Nutzungen (5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinsatz) auf die von mir geleisteten Raten (Zinsen+Tilgung) zurückzuerstatten hat: Inwieweit ist damit die Restschuldversicherung berücksichtigt? M.E. fließen hier ja wirklich nur meine Raten in die Berechnung ein.

    Damit wird ja nichts aufgerechnet, d.h. es wird nicht geschaut, welche Summe die Bank an mich ausgezahlt hat: nämlich nur die Nettokreditsumme = Gesamtsumme abzgl. Restschuldversicherung. Aber der vereinbarte Zinssatz galt für die Gesamtsumme (also inkl. der Prämie für die Restschuldversicherung).

    Ist das alles so korrekt oder "fehlt" da nicht etwas? Danke für Eure Hilfe!


    @RAM:
    Wie lief/läuft das bei Deinen zurückgezahlten Darlehen bzgl. der Berechnungen? Ich nehme an, es handelt sich um Immobiliendarlehen, die grundpfandrechtlich abgesichert sind, aber trotzdem würde mich interessieren, wie bei Dir die Berechnung aussieht. Ebenfalls danke dafür!

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    RSV = finanziertes Geschäft und wird selbstverständlich ebenfalls mit Rück abgewickelt...

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Sehe ich ja auch so, aber ich kapiere momentan nicht, ob das hier der Fall ist, wenn der RA von der Bank nur die Nutzungen (5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) auf meine geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen einklagen will. Da ich nur ca. die Hälfte der vertraglich vereinbarten Raten (Zinsen+Tilgung) regulär, den Rest aber auf einen Schlag, also vorzeitig, zurückgezahlt hatte, ist mir unklar, ob dieser Vorschlag des RA denn tatsächlich die Restschuldversicherung berücksichtigt. Ich stehe etwas auf dem Schlauch...

    Was ist denn mit dieser "Restsumme"? Wie wird die bei der Rückabwicklung berücksichtigt? Sagen wir, der Kunde hat insgesamt 24 Raten a 1000€ laut Vertrag und davon zunächst 10 [EDIT, Korrektur: 12] Raten monatlich wie vereinbart beglichen. Die verbliebene Summe hat der Kunde dann auf einen Schlag zurückgezahlt und anschließend den Vertrag widerrufen.

    Nun fordert der RA Nutzungen von der Bank über die Summe von 12x 1000€ = 12.000€, also 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 12.000€ über ein Jahr. Ist das korrekt? Fehlt nicht etwas: restliche Summe? Restschuldversicherung?

    Auch verstehe ich hier nicht, was mit dem Zins- und dem Tilgungsanteil ist, bezogen auf die vertragsgemäß geleisteten Raten einerseits und auf die auf einen Schlag zurückgezahlte Restsumme andererseits.

    Ich fürchte, dass ich die Berechnungsmethoden (Herkömmlich, Winneke) noch nicht wirklich erfasst habe, oder ist das in diesem Fall tatsächlich komplizierter?

  17. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Mein Anwalt präferiert die Methode DN kriegt alle Zahlungen (!)= zurück plus 5 Prozent, DG erhält Nettokredit plus marktübliche Zinsen - Differenz will ich haben/wird eingeklagt.

    Das hält er / und inzwischen auch ich für die sicherste Methode, schnell zum Ziel zu kommen.
    Und die Richter verstehen das, finden in der Bibliothek/Juris genügend Präzedenzfälle.

    Und nach D-Day dürfte das alles noch besser laufen.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ok, und bedeutet das jetzt in meinem Fall (Kredit nach der Hälfte der regulären Raten auf einen Schlag vorzeitig zurückgezahlt), dass ich nur die Nutzungen (5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) seit Vertragsabschluss (bis wann?) auf die von mir geleisteten Zahlungen (Zinsen+Tilgung) insgesamt einklage?

    Ich verstehe nach wie vor nicht (ich hoffe, Ihr verzeiht meine Langsamkeit), wie diese "Restsumme", die auf einen Schlag von mir zurückgezahlt worden war, nun bei diesen Berechnungen zu berücksichtigen ist. Wie hoch ist denn da der Zins- und Tilgungsanteil? Und was ist mit der Restschuldversicherung, deren Prämie ein Teil der Gesamtkreditsumme war und die damit mitverzinst wurde?

  19. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Du Bekommst alles zurück zuzüglich Zinsen und zwar seit Vertragsabschluss, von der Versicherung wirst Du nur einen Teil bekommen, da Du ja versichert warst und die Versicherung im Versicherungsfall auch eingetreten wäre...

    Rückabwicklung = Die Vertragspartner müssen so gestellt werden, als ob sie den Vertrag nie geschlossen hätten.

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Ok, und bedeutet das jetzt in meinem Fall (Kredit nach der Hälfte der regulären Raten auf einen Schlag vorzeitig zurückgezahlt), dass ich nur die Nutzungen (5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) seit Vertragsabschluss (bis wann?) auf die von mir geleisteten Zahlungen (Zinsen+Tilgung) insgesamt einklage?

    Ich verstehe nach wie vor nicht (ich hoffe, Ihr verzeiht meine Langsamkeit), wie diese "Restsumme", die auf einen Schlag von mir zurückgezahlt worden war, nun bei diesen Berechnungen zu berücksichtigen ist. Wie hoch ist denn da der Zins- und Tilgungsanteil? Und was ist mit der Restschuldversicherung, deren Prämie ein Teil der Gesamtkreditsumme war und die damit mitverzinst wurde?
    Wenn Du nach der herkömmlichen Methode berechnen würdest:

    - Jahreskontoauszüge heranziehen

    - ausbezahlte Darlehenssumme wird mit einem Zinssatz z (Vertragszins oder marktüblich, wäre ja noch zu klären wegen nicht grundpfandrechtlicher Absicherung) bis zum Zeitpunkt der Tilgung durch Deine letzte Zahlung voll verzinst, also über die gesamte ausbezahlte Darlehenssumme

    - die von Dir geleisteten Zahlungen, egal ob Gebühr, Zins, Tilgung oder RSCHV wird z.B. mit den 5% über Basiszins BGB verzinst, ebenfalls bis zum Tag Deiner letzten Zahlung, kein Zinseszins

    - ab Deiner letzten Zahlung wird nichts mehr angesetzt. Also bleibt Deine restliche Zahlung unberücksichtigt. Du musst aber auf der anderen Seite auch keinen Zins für das Darlehen mehr zahlen...


    ;-)

    Bei Winnecke wäre der Unterschied, dass die 5% Verzinsung auf die Darlehensleistung OHNE Tilgung angesetzt wird, Tilgung = Tilgung und verringert monatlich die Geldsumme, die Dir die Bank zum Gebrauch überlassen hat und und für die Du einen Zins für den Vorteil des Gebrauches zahlen musst.
    Also im Prinzip wie ein Annuitätendarlehen funktioniert, nur mit dem Unterschied, dass Du Deine Zinsraten + RSCHV Raten verzinst bekommst...

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Bei Deinem Beispiel bleibend:
    -----------------------------------------------------------------------------------------

    Verzinsung der Darlehensleistung:

    Monat 1: 1000Euro * 5%/100/365*tatsächliche Tage des Monats = Zins Monat1
    Monat 2: 2000Euro * 5%/100/365*tatsächliche Tage des Monats = Zins Monat2
    ...

    Monat 12: 12000Euro * 5%/100/365*tatsächliche Tage des Monats = Zins Monat 12

    Der Einfachheithalber habe ich die 5% über BasiszinsBGB immer mit 5% angesetzt.

    Daraus ergibt sich dann:

    12 * 1000Euro Darlehensleistung + Summe aus (Zins Monat1 + Zins Monat 2 +.... + Zins Monat12)

    -----------------------------------------------------------------------------------------

    Dem gegenüber steht dann:

    Verzinsung Darlehenssumme (angenommene 20.000Euro)

    Monat1 20.000Euro*Zins_mü/100/365*tats. Tage des Monats = Darlehenszins Monat1

    Monat2 20.000Euro*Zins_mü/100/365*tats. Tage des Monats = Darlehenszins Monat2

    ...

    Darlehenszins Monat12

    => Summe Darlehenszins (DarlehenszinsMonat1 + DarlehenszinsMonat2+ ... + DarlehenszinsMonat12)

    -----------------------------------------------------------------------------------------


    Daraus ergäbe sich folgende Rechnung:

    Darlehenssumme 20.000Euro
    + Summe Darlehenszins xxxxEuro
    - Summe Darlehensleistungen (12*1000 + Restzahlung)
    - Summe Verzinsung Darlehensleistungen

    = Summe X_Rü

    Von der Bank zu fordernde und zu erstattende Leistung, per Leistungsklage...
    -----------------------------------------------------------------------------------------


    ;-)

    Verwirrend für mich ist, dass Du einmal von 10*1000Euro und einmal von 12*1000Euro schreibst...ich habe immer die 12*1000Euro angenommen...


    Bezüglich dem Darlehenszins...ist der Vertragszins anzusetzen, könnte man immer noch die 0,5% an Gewinnmarge abziehen, für die bei einer Rückabwicklung keine Berechtigung wäre...

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