Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Ok, und bedeutet das jetzt in meinem Fall (Kredit nach der Hälfte der regulären Raten auf einen Schlag vorzeitig zurückgezahlt), dass ich nur die Nutzungen (5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) seit Vertragsabschluss (bis wann?) auf die von mir geleisteten Zahlungen (Zinsen+Tilgung) insgesamt einklage?

    Ich verstehe nach wie vor nicht (ich hoffe, Ihr verzeiht meine Langsamkeit), wie diese "Restsumme", die auf einen Schlag von mir zurückgezahlt worden war, nun bei diesen Berechnungen zu berücksichtigen ist. Wie hoch ist denn da der Zins- und Tilgungsanteil? Und was ist mit der Restschuldversicherung, deren Prämie ein Teil der Gesamtkreditsumme war und die damit mitverzinst wurde?
    Schau dir mal dieses Urteil des OLG Brandenburg an. Da wird genau beschrieben, wie nach Auffassung des OLG ein Verbraucherdarlehen mit Restschuldversicherung bei WR abzurechnen ist.

    https://openjur.de/u/282704.html

  3. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Du Bekommst alles zurück zuzüglich Zinsen und zwar seit Vertragsabschluss, von der Versicherung wirst Du nur einen Teil bekommen, da Du ja versichert warst und die Versicherung im Versicherungsfall auch eingetreten wäre...

    Rückabwicklung = Die Vertragspartner müssen so gestellt werden, als ob sie den Vertrag nie geschlossen hätten.
    Bezüglich der Restschuldversicherung ist das aber widersprüchlich. So eine Versicherung ist doch in der Regel überteuert, weil hier die Notlage des DN ausgenutzt wird.

    Ducnici Deine Auskunft berücksichtigt diese Versicherung auch nicht. Irgendwie ist das doch unbefriedigend.

    Hoppla, Harley war schneller. Das will ich nun auch mal lesen.

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Bezüglich der Restschuldversicherung ist das aber widersprüchlich. So eine Versicherung ist doch in der Regel überteuert, weil hier die Notlage des DN ausgenutzt wird.

    Ducnici Deine Auskunft berücksichtigt diese Versicherung auch nicht. Irgendwie ist das doch unbefriedigend.

    Hoppla, Harley war schneller. Das will ich nun auch mal lesen.
    Doch, da ich in meiner Berechnung die gesamte Rate als Darlehensleisutung, unabhängig des Anteiles von Zins, Tilgung oder RSCHV, verzinse...

    Bei der herk. spielt das alles keine Rolle. Hat die Bank 1000Euro/Monat als Rate überwiesen bekommen, werden die 1000Euro verzinst und nicht nur 950Euro, weil 50Euro von den 1000 für die RSCHV waren...

  5. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Dank Harley's Aufmerksamkeit haben wir hierzu nun eine konkrete Aussage:
    Zitat Zitat von Harley's zitiertem Urteil
    74 Darüber hinaus ist auch die Restschuldversicherung rückabzuwickeln.

    75 Die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages ist in § 9 VVG gesondert geregelt insoweit, als der Versicherer grundsätzlich nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten hat. Diese Sonderregelung des VVG geht der Konkretisierung der allgemeinen Widerrufsfolgen gemäß §§ 358, 357, 346 ff. BGB und damit den allgemeinen Vorschriften vor (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010).

  6. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Doch, da ich in meiner Berechnung die gesamte Rate als Darlehensleisutung, unabhängig des Anteiles von Zins, Tilgung oder RSCHV, verzinse...
    Vollkommen richtig, allerdings nur bezogen auf die Nutzungsentschädigung. Wie der Restbetrag der Versicherung zu behandeln ist, steht wissen wir aufgrund des Urteils nun auch.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Danke Euch allen, jetzt habe ich einen besseren Überblick, wie ich das noch einmal nachrechnen muss.

    Allerdings gibt es ein Problem mit der RSCHV, denn den Vertrag zum Darlehen (und damit auch implizit den Vertrag zur verbundenen RSCHV) habe ich erst nach kompletter Rückzahlung der Darlehenssumme widerrufen. Der Anteil der Prämie für die RSCHV wird im Vertrag nicht genannt. Wenn ich nun keinen Anspruch darauf habe, die Prämie für die RSCHV zurückzufordern (und so habe ich es verstanden), darf ich diesen Anteil auch nicht einklagen. Aber ich weiß ja eben auch nicht, wie hoch er ist. Angenommen die Prämie betrug 500€. Soll ich das einfach ignorieren und - wie oben von ducnici beschrieben - herkömmlich abrechnen und einklagen?

    Mir ist klar, dass ich diese Fragen auch alle dem RA stellen muss, aber dann werde ich wenigstens etwas besser vorbereitet sein. Also nochmals vielen Dank!

    PS zu folgender Frage:
    Zitat Zitat von ducnici
    Verwirrend für mich ist, dass Du einmal von 10*1000Euro und einmal von 12*1000Euro schreibst...ich habe immer die 12*1000Euro angenommen...
    Ich meinte nach der Hälfte, also nach 12 Raten und habe das oben per Edit gekennzeichnet.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    § 357a BGB

    "(3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu

    entrichten. Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet."



    § 357a BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen - dejure.org


    Kommt nun natürlich wieder drauf an, wann Du den Vertrag geschlossen hast...gilt erst ab 2014...

    update...gilt wohl erst ab 2014...in den älteren Fassungen konnte ich nichts dazu finden...

    Genau der § 357a BGB gilt erst m.W.v. 13.06.2014, davor gab es ihn gar nicht:
    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) m.W.v. 13.06.2014.
    Der Vertrag war aus 2011, der Widerruf erfolgte Ende 2014. Gilt dieser Paragraph in diesem Fall oder nicht?

    Falls er nicht gilt, darf ich vorgehen, wie auch in diesem Urteil des Brandenburgischen OLGs vom 14. Juli 2010 (Az. 4 U 141/09) beschrieben, oder? Die Bank hatte nämlich in ihrem Schreiben behauptet, sie müsse sich auch nicht auf einen marktüblichen Zinssatz gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 HS 2 BGB verweisen lassen, da diese Vorschrift nach § 495 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 BGB nur bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen anwendbar sei.

    Hier der relevante Text zum o.g. Urteil:
    69 Gemäß § 346 Abs 2 S 2 HS 2 BGB kann der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehen aber nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen (vgl. OLG Schleswig Beschluss v. 17.03.2010, 5 U 2/10; BGH, Urteil v. 16.05.2006 XI ZR 6/04).

    70 Aus der EWU-Zinsstatistik für Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren (einzusehen unter www.bundesbank.de/statistik) ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 2006 ein Effektiv-Zinssatz von 6,07 % marktüblich war. Auf dieser Grundlage konnte der Senat den zu berücksichtigenden marktüblichen Zinssatz schätzen und den Vertrag entsprechend abrechnen.

    71 Ausgehend von einem Nettokreditbetrag in Höhe von 27.459,58 € errechnet sich für die Zeit vom Vertragsschluss am 26.09.2006 bis zur letzten Zahlung am 12.11.2008 bei einem Zinssatz von 6,07 % p.a. ein von den Klägern zu zahlender Zinsbetrag in Höhe von 3.553,40 €, wobei zugunsten der Beklagten der Umstand, dass bereits am 09., 10. und 11.11.2008 Zahlungen der Kläger in Höhe von jeweils 5.000,00 € geleistet worden sind, die letztlich zu einer Reduzierung der Zinszahlung führen würden, außer Betracht bleiben kann.

    72 Demgemäß errechnet sich ein zugunsten der Beklagten einzustellender Betrag in Höhe von 31.012,98 € (= 27.459,58 + 3.553,40 €).

    73 Im Gegenzug steht den Klägern aber der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu; diese belaufen sich nach dem von den Klägern nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung auf 27.991,78 €.

    74 Darüber hinaus ist auch die Restschuldversicherung rückabzuwickeln.

    75 Die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages ist in § 9 VVG gesondert geregelt insoweit, als der Versicherer grundsätzlich nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten hat. Diese Sonderregelung des VVG geht der Konkretisierung der allgemeinen Widerrufsfolgen gemäß §§ 358, 357, 346 ff. BGB und damit den allgemeinen Vorschriften vor (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010).

    76 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Prämie für die Restschuldversicherung in Höhe von 5.237,11 € die gesamte Laufzeit des Darlehens von 7 Jahren abdecken sollte.

    77 Der Beklagten ist hierbei zuzugeben, dass das Risiko des Versicherers zu Beginn des Darlehensvertrages größer sein dürfte als zu späteren Zeitpunkten, zu denen ein Teil des Kredits bereits zurückgezahlt worden ist. Der Versicherer wird dieses Risiko aber bei seiner Kalkulation mit berücksichtigen und seiner Prämienberechnung einen versicherungsmathematischen Mittelwert zugrunde legen, so dass der Senat keine Bedenken hat, eine rein zeitanteilige Berechnung vorzunehmen in der Weise, dass pro Monat ein Prämienanteil von 62,35 € (= 5.237,11 € / 84 Monate) in Ansatz zu bringen ist.

    78 Mit der letzten Zahlung am 12.11.2008 war das Darlehensverhältnis beendet, so dass die Kläger den wirtschaftlichen Vorteil aus der Restschuldversicherung für den Zeitraum 26.09.2006 bis 12.11.2008, d.h. für 25 ½ Monate, genossen. Zugunsten der Kläger ist daher der überschießende Betrag in Höhe von 3.647,47 € in Ansatz zu bringen, da die Prämie für die Restschuldversicherung unmittelbar nach Darlehensgewährung mit dem Darlehensbetrag beglichen worden ist.

    79 Es ergibt sich demgemäß die folgende Abrechnung:

    80 3.200,00 € Auszahlungsbetrag 540,95 € Ablösung von Darlehen intern 23.718,63 € Ablösung Vordarlehen - 626,07 € Negativsaldo zugunsten der KlägerNettokredit: 27.459,58 € Zinsen3.553,40 € auf Nettokredit für Zeitraum 26.09.2006 - 12.11.2008 (letzte Zahlung)Summe:31.012,98 € zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenabzüglich- 27.991,78 € Tilgungs- und Zinszahlung durch Kläger - 3.647,27 € Prämienanteil: für 25,5 Monate wurde Versicherung genutzt 5.237,11 € für 7 Jahre Laufzeit entspricht 62,35 € für einen MonatDer Beklagten stehen daher keine Ansprüche aus dem beendeten Darlehensverhältnis zu, so dass sich der von den Klägern geltend gemachte Feststellungsantrag als begründet darstellt.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Genau der § 357a BGB gilt erst m.W.v. 13.06.2014, davor gab es ihn gar nicht:
    Der Vertrag war aus 2011, der Widerruf erfolgte Ende 2014. Gilt dieser Paragraph in diesem Fall oder nicht?

    Falls er nicht gilt, darf ich vorgehen, wie auch in diesem Urteil des Brandenburgischen OLGs vom 14. Juli 2010 (Az. 4 U 141/09) beschrieben, oder?
    §357a gilt erst für Verträge ab dem 13.06.2014...

    Dann sollte ein marktüblicher niedriger Zins anzusetzen sein...

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    You all made my day! Die Bank versuchte offenbar, mich hinters Licht zu führen. Ich weiß schon, weshalb ich jegliche Geschäftsbeziehung mit der beendet, alles vorzeitig zurückbezahlt und widerrufen habe.

    Was mich nun wurmt ist aber, dass der Anwalt diesen Punkt gar nicht in seinem Entwurf der Klageschrift berücksichtigt hat. Er hat die Möglichkeit völlig außer Acht gelassen, eine Differenz zwischen vereinbartem und marktüblichem Zinssatz (gemäß EWU-Zinsstatistik) darzulegen und damit noch einmal mehr herauszuholen. Wie gut, dass es dieses Forum und Euch gibt.

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @Eughen

    Schick mir mal Deine Emailadresse per pm!

  12. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Sorry, ich komme gerade nicht ganz hinterher..


    @eugh
    Wie hat Dich die Bank gelinkt???

  13. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Die hatten geantwortet, dass sie, selbst wenn der Widerruf wirksam wäre (was sie bezweifeln: Verwirkung, blabla...), sich nicht darauf verweisen lassen müssten, dass ich nur den marktüblichen statt des vertraglich vereinbarten Zinssatzes zahlen müsste. Anders ausgedrückt: Wenn mein Widerruf durchginge, müsste ich bei der Rückabwicklung trotzdem den vereinbarten Zinssatz (>10%) zahlen, obwohl der bei nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen in 2011 sicherlich auch nicht so hoch lag. Die Bank berief sich dabei auf den o.g. § 357a BGB, aber der trat erst am 13.06.2014 in Kraft, zwar vor Widerruf, aber deutlich nach Vertragsschluss (2011). Demnach gehe ich davon aus, dass ich sehr wohl darauf abstellen darf, dass ich nur den marktüblichen Zinssatz zu zahlen habe. Da ich das Darlehen (mit dem vertraglich vereinbarten Zinssatz) aber bereits komplett zurückgezahlt hatte (vor dem Widerruf), müsste ich nun noch mehr zurückerhalten als nur die Nutzungen auf meine Raten. Und genau das hat mein RA im Entwurf der Klageschrift völlig ignoriert. Entweder hat er sich vom Schreiben der Bank fehlleiten lassen oder ist ansonsten nicht auf dem aktuellsten Stand. Ich werde auf jeden Fall nachhaken.

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Für wie blöd halten die den DN eigentlich, oder die glauben wirklich das, was sie schreiben. Umso erschreckender...

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Die glauben (und teils zutreffend), sie könnten damit nicht nur Kunden, sondern auch deren RÄ veräppeln. Also das ärgert mich schon...

  16. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Wenn die das vor Gericht austragen - würden sie sogar in Frankfurt ins offene Messer laufen.....

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @Eughen...

    in solchen Fällen, wo man sich rechtlich nicht sicher ist, lieber ein paar Euro investieren und die VZHH Hotline anrufen oder falls eine RSV besteht, deren kostenlose Hotline... auch wenn der Fall keine Deckung bekäme, die Hotline darf man trotzdem anrufen!

    ;-)

  18. Avatar von tomjons
    tomjons ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    So - Neuer Zwischenstand.

    Habe Post von Anwalt bekommen.

    Zitat:" Die Belehrung ist nichtig, da sie die Bestimmung der Fristdauer dem Kunden auferlegt, der entscheiden muss, wann der Vertragsschluss tatsächlich erfolgt ist. Das ist keineswegs trivial, wenn auf der anderen Seite ein Unternehmen steht, dessen Vertretungsverhältnisse man nicht kennt.
    Vorliegend können Sie das Darlehen nach Ablauf der Laufzeit zurückführen bzw. nach Belieben ablösen. Davor oder danach kann der Widerruf erklärt werden, mit der Folge, dass dann der Saldo aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis geltend gemacht werden kann. Dieser bestimmt dann auch den Gegenstandswert. Gerne können wir Sie dabei unterstützen. Unser Honorar würden wir dann am Gegenstandswert orientieren, konkret etwa € 26.000,00.

    Außergerichtlich würden dabei € 1.872,35 anfallen, von denen etwa € 820 auf das gerichtliche Honorar angerechnet würden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf € 1.218,00 € , die zusätzlichen Anwaltskosten im Klagefall auch auf etwa 2.000,00 €."


    Unser Sachverhalt:"Wir haben momentan eine Restdarlehenssumme von 36.000 zu 3.91%. Die 10-jährige Zinsbindung läuft zum 30.06.2015 aus.

    Wir möchten gerne eine komplette Rückabwicklung anstreben, da uns die Bank nach Ablauf nur einen Zins von 2,25% in Aussicht stellt.

    Darlehenssumme waren 125.000€"


    Was mein ihr dazu ?

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von tomjons
    So - Neuer Zwischenstand.

    Habe Post von Anwalt bekommen.

    Zitat:" Die Belehrung ist nichtig, da sie die Bestimmung der Fristdauer dem Kunden auferlegt, der entscheiden muss, wann der Vertragsschluss tatsächlich erfolgt ist. Das ist keineswegs trivial, wenn auf der anderen Seite ein Unternehmen steht, dessen Vertretungsverhältnisse man nicht kennt.
    Vorliegend können Sie das Darlehen nach Ablauf der Laufzeit zurückführen bzw. nach Belieben ablösen. Davor oder danach kann der Widerruf erklärt werden, mit der Folge, dass dann der Saldo aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis geltend gemacht werden kann. Dieser bestimmt dann auch den Gegenstandswert. Gerne können wir Sie dabei unterstützen. Unser Honorar würden wir dann am Gegenstandswert orientieren, konkret etwa € 26.000,00.

    Außergerichtlich würden dabei € 1.872,35 anfallen, von denen etwa € 820 auf das gerichtliche Honorar angerechnet würden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf € 1.218,00 € , die zusätzlichen Anwaltskosten im Klagefall auch auf etwa 2.000,00 €."


    Unser Sachverhalt:"Wir haben momentan eine Restdarlehenssumme von 36.000 zu 3.91%. Die 10-jährige Zinsbindung läuft zum 30.06.2015 aus.

    Wir möchten gerne eine komplette Rückabwicklung anstreben, da uns die Bank nach Ablauf nur einen Zins von 2,25% in Aussicht stellt.

    Darlehenssumme waren 125.000€"


    Was mein ihr dazu ?

    Habt Ihr schon ordentlich gekündigt?

    Habt Ihr eine Anschlussfinanzierung, die das Darlehen am 30.06.2015 ablöst?

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Entschuldigt bitte, aber in diesem Thread hier geht es um die Berechnungen im Falle einer Rückabwicklung. Ich wünschte, ich könnte das in meinem ersten Beitrag ganz oben deutlicher reinschreiben, aber ich darf den Beitrag nicht mehr ändern.

    Ich denke, dass die Frage von tomjons besser in den Thread "Widerrufsjoker - Erfahrungen" passt, sonst haben wir am Ende 2 parallele Threads bzgl. "Erfahrungen".


    Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13.03.2015 (Az. 12 O 267/14) bestätigt, dass die Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen der Sparda-Bank Baden-Württemberg fehlerhaft sind (Quelle). Dort ist auch der Urteilstext verlinkt, so dass man einen Einblick in die Berechnungen der Rückabwicklung bekommt. Offenbar hatte Rechtsanwalt Maik Winneke das Urteil erstritten ("Winneke-Methode").

    Es handelte sich m.E. um eine Feststellungsklage. :wink:

    Aber Achtung (Quelle a.a.O., Hervorhebung von mir):
    Schließlich folgte das Landgericht in allen Punkten unserer Rechtsauffassung bezüglich der Berechnung der Rückabwicklungsansprüche. Insbesondere berücksichtigt das Landgericht bei Berechnung des Nutzungsersatzes zugunsten der Bank, dass durch die Tilgungsleistungen der Nutzungsersatzanspruch der Bank verringert wird. Auf der anderen Seite berücksichtigt das Landgericht allerdings auch, dass dem Verbraucher ein Nutzungsersatz nur auf die zu Unrecht geleisteten Zinszahlungen zustehen kann.

    Auch folgte das Landgericht unserer Rechtsauffassung, dass zugunsten des Verbrauchers die tatsächliche Vermutung zur Höhe des Nutzungsersatzes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden ist. Das Landgericht nahm allerdings an, dass nur eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerechtfertigt wäre.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
    Das mit den 2.5% ist schade.

    Und was ist hiermit gemeint: "... dass dem Verbraucher ein Nutzungsersatz nur auf die zu Unrecht geleisteten Zinszahlungen zustehen kann"

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Bei Deinem Beispiel bleibend:
    -----------------------------------------------------------------------------------------

    Verzinsung der Darlehensleistung:

    Monat 1: 1000Euro * 5%/100/365*tatsächliche Tage des Monats = Zins ...
    Also hier geht es um die Verzinsung meiner Leistungen an die Bank, also die Nutzungen, welche die Bank daraus gezogen hat, korrekt?

    Und mit den 1000.00€ meinst Du auch die komplette monatliche Rate, also mit Zins- und Tilgungsanteil, richtig? Denn die Nutzungen sind doch auf die gesamte Rate anzuwenden, oder?


    Zitat Zitat von ducnici
    Dem gegenüber steht dann:

    Verzinsung Darlehenssumme (angenommene 20.000Euro)

    Monat1 20.000Euro*Zins_mü/100/365*tats. Tage des Monats = Darlehenszins Monat1
    Was genau meinst Du mit "Zins_mü"?

    Auch verstehe ich nicht, wo hier die Annuität bleibt, also der monatlich sinkende Zins- und steigende Tilgungsanteil.

    Soll ich jetzt für 24 Monate jeden Monat den Jahreszinssatz/12 mit der Darlehenssumme multiplizieren? Ich komme hier ins Schleudern, sorry.

    Hat vielleicht jemand einmal eine Excel-Tabelle mit ein paar Beispiel-Zahlen? Ich habe den test.de-Rechner, aber der scheint ja wohl ein paar Fehler aufzuweisen, wenn ich ducnici richtig verstanden habe. Sorry, falls mein Eindruck diesbzgl. falsch war.

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