Widerrufsbelehrung bei Prolongation überflüssig?

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  1. Avatar von glamau
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    Standard Widerrufsbelehrung bei Prolongation überflüssig?

    Hallo,
    ich habe 1997 einen Bausparvertag vorfinanziert, in 2005 dann mit der Bausparkasse einen --Verlängerungsvertrag-- über 10 Jahre mit neuem Zins etc.geschlossen.
    In den Vertrag hat die Bausparkasse auch eine Widerrufsbelehrung aufgenommen.

    Jahre später konnte ich zu einer anderen Bank umschulden, die Bausparkasse verlangte eine horrende Vorfälligkeitsentschädigung.

    Anfang des Jahres habe ich dann gehört dass viele Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind und sich hieraus evtl.auch Erstattungen von Vorfälligkeitsentschädigungen ergeben können.

    Ich habe die Widerrufsbelehrung mit der Vorgabe des Gesetzgebers aus 2005 verglichen und festgestellt dass der Hinweis zur Sache fehlt und auch sonstige Formulierungen irreführend sind.

    Ich habe die Bausparkasse angeschrieben und um Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung gebeten, sie hat abgelehnt da es sich lediglich um eine neue Zinsregelung gehandelt habe, eine Widerrufsbelehrung sei gar nicht erforderlich gewesen.

    Zudem sei der Vertrag aus 1997 maßgebend gewesen, der habe auch keine Widerrufsbelehrung enthalten da sie damals noch nicht gesetzlich normiert war.
    Daher stehe mir ein Recht auf Widerruf nicht zu.

    Wieso hat die Bausparkasse dann überhaupt eine Widerrufsbelehrung benutzt?
    Im Vertrag aus 2007 steht tatsächlich keine Widerrufsbelehrung, lediglich der Bausparanttrag aus 1997 enthält eine solche.

    Habe ich eine Chance?

    Euch vielen Dank.

  2. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung bei Prolongation überflüssig?

    Zitat Zitat von glamau
    ich habe 1997 einen Bausparvertag vorfinanziert, in 2005 dann mit der Bausparkasse einen --Verlängerungsvertrag-- über 10 Jahre mit neuem Zins etc.geschlossen. In den Vertrag hat die Bausparkasse auch eine Widerrufsbelehrung aufgenommen.
    Du solltes klären, ob es sich tatsächlich um eine Prolongation handelt. Hier kannst Du einiges nachlesen, wie z. B.
    Prolongationen setzen mithin voraus, dass lediglich die Laufzeit und der Zins verändert wird, während die übrigen Vertragsbedingungen weiterhin unverändert bleiben. Die Vertragsänderung hat in der Form zu erfolgen, die bei dem ursprünglichen Vertrag verwendet worden war.
    und auch, wenn Du nach echter oder unechter Abschnittsfinanzierung googelst. Wenn es so ist, hast Du schlechte Karten, weil vor 2002 tatsächlich keine Widerrufsbelehrung notwendig war. Und ich meine auch schon gelesen zuhaben, dass WRB, die überflüssigerweise erteilt wurden, nicht bindend sind.

    Vor 2002 waren WRB nur dann erforderlich, wenn es sich um Haustürgeschäfte handelte bei denen oftmals Schrottimmobilien an den Mann gebracht wurden.

    Deine Ablaufbeschreibung ist in sich unschlüssig: Vertrag wurde 1997 geschlossen (mit WRB), in 2005 verlängert (offensichtlich ohne WRB, aber warum vergleichst Du dann mit den Vorgaben von 2005?) und Vertrag von 2007 hat WRB. Es macht nur Sinn, wenn der 2007er-Vertrag der ist, den Du mit dem neuen Finanzierer geschlossen hast.

  3. Avatar von glamau
    glamau ist offline
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung bei Prolongation überflüssig?

    Hallo,
    danke für die Antwort.

    Es war so,
    in 1997 habe ich einen Bausparantrag gestellt, dieser enthielt eine Widerrufsbelehrung.
    Der dann folgende Vertrag enthielt keine (brauchte ja auch noch nicht).

    In 2005 konnte ich im Rahmen eines "Verlängerungsvertrages" neue Konditionen für die nächsten 10 Jahre bis 2015 erreichen, so neuen Zinssatz, neue Tilgungsrate...
    Dieser "Verlängerungsvertrag" enthielt auch eine Widerrufsbelehrung, allerdings eine fehlerhafte.

    Die Bausparkasse spricht nun von Prolongation -- und es brauchte keine Widerrufsbelehrung enthalten zu sein.
    Wieso hat man denn überhaupt eine Widerrufsbelehrung verwandt und auch noch eine falsche?

    Jedenfalls hat die Bausparkasse mit Hinweis auf die Prolongation die Erstattung abgelehnt.

    Vielen Dank.

  4. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung bei Prolongation überflüssig?

    Zitat Zitat von glamau
    in 1997 habe ich einen Bausparantrag gestellt, dieser enthielt eine Widerrufsbelehrung.
    Der dann folgende Vertrag enthielt keine (brauchte ja auch noch nicht).
    Nach Deinem Eingangspost könnte man meinen, dass die Zwischenfinanzierung für den BSV eine WRB hat. Jetzt schreibst Du, der BSV hat eine WRB.
    Zitat Zitat von glamau
    In 2005 konnte ich im Rahmen eines "Verlängerungsvertrages" neue Konditionen für die nächsten 10 Jahre bis 2015 erreichen, so neuen Zinssatz, neue Tilgungsrate...
    Wenn nicht mehr geändert wurde, dann ist es eine Prolongation.
    Zitat Zitat von glamau
    Dieser "Verlängerungsvertrag" enthielt auch eine Widerrufsbelehrung, allerdings eine fehlerhafte.
    Vermutlich ist es eine Prolongation.
    Zitat Zitat von glamau
    Die Bausparkasse spricht nun von Prolongation -- und es brauchte keine Widerrufsbelehrung enthalten zu sein.
    Vermutlich zu Recht.
    Zitat Zitat von glamau
    Wieso hat man denn überhaupt eine Widerrufsbelehrung verwandt und auch noch eine falsche?
    Weil sie irrtümlicherweise davon ausging, dass man eine braucht. Hier im Forum wurde m. E. über dieses Thema bereits diskutiert und die Feststellung getroffen, dass die Fehler der WRB unbeachtlich sind, weil diese als Ganzes nicht erforderlich ist. Wenn Du Sicherheit haben willst, dann solltest Du danach suchen.

  5. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung bei Prolongation überflüssig?

    Zitat Zitat von Hanomag
    Weil sie irrtümlicherweise davon ausging, dass man eine braucht. Hier im Forum wurde m. E. über dieses Thema bereits diskutiert und die Feststellung getroffen, dass die Fehler der WRB unbeachtlich sind, weil diese als Ganzes nicht erforderlich ist. Wenn Du Sicherheit haben willst, dann solltest Du danach suchen.
    Prof. Dr. Klaus Wehrt hat hierzu folgendes geschrieben: Die Erteilung einer objektiv nicht erforderlichen, nachträglichen Widerrufsbelehrung dürfe nicht ohne weiteres zu Lasten des vorsichtigen Unternehmers als Einräumung eines voraussetzungslosen, vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden, selbst wenn dieser mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur ein Belehrungsdefizit heilen will (BGH, Urteil aus 2013).

  6. Avatar von glamau
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung bei Prolongation überflüssig?

    Hallo,
    dann muss ich wohl die Vorfälligkeitsentschädigung hinnehmen.

    Leider war der ursprüngliche Bausparvertrag bereits aus 1997 und da gab es offensichtlich noch keine Pflicht zur Widerrufsbelehrung und keine gesetzliche Vorgabe.

    Vielen Dank für Eure Antworten.

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