Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach  Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten  Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 
357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - 
XI ZR 33/08, 
BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 
346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 
346  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für  Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der  Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem  Darlehensnehmer gemäß § 
346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 
346  Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der  (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des  Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom  10. März 2009 
aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 
348  Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung  erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des  Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 
346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.