Ist eine Finanzierung möglich?

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  1. Avatar von Hoernchen
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    Standard Ist eine Finanzierung möglich?

    Hallo zusammen,

    Ich spiele mit dem Gedanken, mir eine weitere Immobilie zu kaufen und bin mir unsicher, ob ich in meiner derzeitigen Konstellation ein Darlehen bekomme.
    Über eine Einschätzung meiner Möglichkeiten und denkbarer Konditionen würde ich mich daher sehr freuen.

    Meine Frage nach der Machbarkeit einer Finanzierung ist eine grundsätzliche, hier aber ein Beispielobjekt welches ich grade prüfe:
    Eigentumswohnung 120 qm, Kaufpreis ca. 500k, Stadtlage in Baden-Württemberg.
    Zur Selbstnutzung, ich als alleiniger Darlehensnehmer und Eigentümer.

    Meine Situation:
    Ich bin seit kurzem Beamter (noch auf Probe), in Vollzeit verdiene ich ca. 3800-4000 Euro netto
    Aber: Ich bin derzeit in Elternzeit (bis Oktober: 1650 Euro Elterngeld, danach:
    75% Teilzeit in Elternzeit mit ca. 3200 Euro netto)
    Ich habe ein Kind mit meiner unverheirateten Partnerin. Wir teilen uns die Erziehung,
    dementsprechend fallen in meiner Haushaltsrechnung derzeit keine Unterhaltszahlungen an.

    Ich habe vorhandene Immobilien im Wert von ca. 700k, finanziert durch GS-besicherte Kredite
    i.H.v. 370k und einen unbesicherten Kredit i.H.v. 37k (diesen kann ich kurzfristig tilgen, sofern problematisch.
    Alternativ wäre ich an einer Umschuldung interessiert.)
    Die Immobilien nutze ich teilweise selbst (Pendlerwohnung) sowie erziele Einnahmen aus
    Vermietung bzw. Grundstücksverpachtung (derzeit ca. 1900 nettokalt, eine Wohnung sollte zeitnah
    wieder vermietet werden, dann ca. 2700 nettokalt).
    Die Grundschulden lasten nur auf einem Teil des Portfolios,
    zwei Objekte im Gesamtwert von ca. 170k sind frei und könnten als zusätzliche Sicherheit dienen.

    Schufa Basisscore: 98,87

    Ich bin ausserdem nicht ganz mittellos.. Will sagen, ich kann die 500k zur Not auch vollständig aus EK bezahlen.
    In der aktuellen Niedrigzinsphase würde ich aber gerne soviel finanzieren wie zinsgünstig machbar.
    Um eine Zahl in den Raum zu werfen: 380k Darlehenssumme wäre nett.


    Viele Grüße,

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Ist eine Finanzierung möglich?

    Nun ja, Hoernchen,

    es gib zwar Märchenerzähler die alles angeblich möglich machen! Die aber den Kunden bis an den Rand platt finanzieren!

    So würde ich ihnen Raten bedauerlicherweise auf die Elternzeit verzichten, denn auf der eine Seite sind Sie Millionen schwer reich, aber auch dann mit 70 % verschuldet!

    Auch die ungenauen Angaben zur GS, wo sind die Nebenkosten? Wie viel Jahre und Zinssatz sind zusätzlich eingetragen? 15 oder 20 % zusätzlich von 370 t€ macht 74.000 €!

    Also besteht schon eine Schuldsumme von 444.000 € als Grundschuld! Und diese liegt erstrangig auf alle Grundbücher vor, ohne das sie es wissen könnten!

    hier wäre die Beschaffung aller Grundbücher zwecks Eigenprüfen unabdingbar, gehen sie lieber zum Notar und lasse sich über den Zugriff der GS auf das gesamte Eigentum aufklären!

    Denn eine Zwangsverwertung bedeutet nicht zwangsläufig, den Verlust des Eigenheims in den sie wohnen, sondern das andere unbelastete Teilvermögen! Denn der Gläubiger muss ja sicherstellen das sie nicht auf die Straße stehen.
    Daher wird der Gläubiger im Word case Situation, solange ihr Eigentum verkaufen und das Konto gepfändet, bis die Schulden getilgt sind und zwar von allen Gläubiger!

    Das Konto gepfändet = bedeutet nach den Regeln des § 850 c ZPO, beim Einkommen nach den Elterngeld also monatelang nichts pfändbares! Ihr Kind hat nämlich danach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltsanspruch!

    Das wird auch beim Einkommen eingerechnet und durch die Kontoauszüge nachgewiesen! Ihr Kind hat einen Anspruch auf die nächsten 21 Jahre auf Unterhalt, diesen Anspruch sollten sie schon jetzt separat schon jetzt in ihre Berechnung einrechnen und ansparen.
    Sollte sich die Beziehung in Brüche gehen wird das Familiengericht und ihr AG, keine Gnade kennen! Sie werden den Anspruch des Kindes vollkommen durchsetzten! Bis zu 21 Jahre mal etl 1.000 € monatlich, 254 Monate mal ??.

    In ihren Fall würde ich in die Düssekdorfer Tabelle schauen und ihr Kind in ihre Beihilfe übernehmen, da dem Kind wegen des hohen Unterhalt etl. eine eigene GKV gründet!

    Wegen den Risken würde ich vorläufig, wegen der ungeklärten Situation "Kind" deren finanzielle Auswirkung, Elternzeit gemindertes EK, Anspruch auf Unterhalt gewaltige Vermögensverschiebung anstehen. Denn mit Anerkennung des Kindes, ändert sich die gesamte Erbfolge, Ausschluss der Geschwister gegenüber dem Kind.

    Des weiteren ist eine solche Finanzierung eine sogenannte hochkomplexe Finanzierung, durch Teilung der Grundschuld, folgerichtig ist mit einen Zinszuschlag zu rechnen.

    Ich glaube was sie wollen, ist der Familiensituation eher hinderlich, zwar besitzen sie Vermögen! Aber familiäre Situation ist nicht einfach, den Unterhalt können Sie zwischen den Eltern zwar verzichten, nicht aber der Gläubiger der Muss den Wert der Düsseldorfer Tabelle von pfändbaren Einkommen abziehen!

    Denn das Kind hat Anspruch auf sämtliche Einkommen auch auf die Mieten, denn ihr Einkommen besteht ja nicht nur aus den Beamtengehalt!

    Regeln sie das vorher! Bevor sie weitere Schulden machen und durch eine Trennung abstürzen!
    Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach der Trennung der Eltern richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung (§ 1612a BGB).
    Diese Mindestunterhaltssätze gelten seit dem 1. Januar 2021 für minderjährige Kinder im Monat:
    bis zum 6. Geburtstag: 393 Euro
    bis zum 12. Geburtstag: 451 Euro
    bis zum 18. Geburtstag: 528 Euro
    Diese Beträge musst Du nach Möglichkeit mindestens zahlen. Je nachdem, wie hoch Dein Einkommen ist, kann es aber auch mehr sein. Kannst Du den Mindestunterhalt nicht zahlen, gibt es mit dem Unterhaltsvorschuss eine Unterstützung vom Staat. Beantragen kann den Vorschuss die Person, bei dem die Kinder überwiegend wohnen. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort. Den Vorschuss muss der Unterhaltspflichtige aber zurückzahlen, falls er wieder mehr verdient.
    So ermittelst Du, was Du nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen musst
    In der Düsseldorfer Tabelle findest Du die monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder. Es gibt zehn Einkommens- und vier Altersstufen.
    In diese Stufen ordnest Du Dich mit Deinem unterhaltsrelevanten Einkommen und Deine Kinder nach deren Alter ein. So kannst Du die monatlichen Unterhaltsbeträge ablesen.
    Seit dem 1. Januar 2021 sind die Regelsätze für den Kindesunterhalt um rund 30 Euro gestiegen. Wie viel genau fällig wird, kannst Du in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2021 ablesen. Auch der Unterhalt für volljährige Kinder hat sich geändert.

    Beispiel: Dein unterhaltsrelevantes Einkommen beläuft sich auf 2.600 Euro. Damit bist Du in der dritten Einkommensstufe zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro. Dein Kind ist sieben Jahre alt, damit in der zweiten Altersstufe. Die Düsseldorfer Tabelle 2021 weist einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 497 Euro im Monat aus.
    Anzahl der Kinder
    Die Unterhaltssätze in der Tabelle gehen von zwei unterhaltspflichtigen Kindern aus. Hast Du mehr als zwei Kinder oder nur ein Kind, so musst Du eventuell weniger oder mehr Unterhalt zahlen als Du in der Tabelle abliest. Du wirst dann entsprechend in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe (Spalte 1) eingeordnet.
    Spitzenverdiener müssen mehr zahlen
    Verdienst Du nach Abzügen mehr als 5.501 Euro im Monat, ergibt sich der Unterhalt nicht direkt aus der Düsseldorfer Tabelle. Bisher wurde die Höhe nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt – oft hat der Unterhaltspflichtige dann einfach den Höchstsatz gezahlt.
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Unterhaltspflichtige konkrete Auskunft geben, was er verdient, um dann die Höhe des Unterhalts in Fortschreibung der Tabelle berechnen zu können (BGH, Beschluss vom 16. September 2020, Az. XII ZB 499/19). Es mache einen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige 6.000 Euro oder 30.000 Euro im Monat zur Verfügung habe.
    Hast Du bisher den Höchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle bekommen, kannst Du künftig höheren Unterhalt einfordern.
    Wie viel Du mehr fordern kannst, ergibt sich aus der schematischen Fortschreibung der Tabelle – zumindest bis zu einem Nettoeinkommen von 11.000 Euro.
    Ausgangspunkt ist die zehnte Einkommensstufe von mehr als 5.500 Euro und ein entsprechender Unterhalt von 160 Prozent des Mindestunterhalts – den findest Du in der ersten Einkommenszeile. Das Einkommen ist weiter in Schritten von 400 Euro fortzuschreiben mit einer jeweiligen Steigerung des Unterhalts von 8 Prozent. Bei einem Nettoeinkommen von 7.500 Euro sind dann monatlich 200 Prozent des Mindestunterhalts geschuldet.
    Statt des aktuellen Höchstbetrags für ein Kind von zwölf Jahren von 845 Euro, müsste der Unterhaltspflichtige bei einer schematischen Fortschreibung der Tabelle monatlich 1.056 Euro zahlen.
    Bedarfskontrollbetrag und Prozentsatz
    Mit steigendem Einkommen verbleibt dem Unterhaltspflichtigen selbst ein höherer Betrag. Das ist der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, den Du in der Düsseldorfer Tabelle in der letzten Spalte findest.
    Der Prozentsatz in der vorletzten Spalte drückt die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt aus. Aus der Multiplikation des Mindestunterhalts mit dem jeweiligen Prozentsatz ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Den kannst Du als entsprechenden Eurobetrag in der Tabelle ablesen.

    In den Unterhaltsbeträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

    Beide sind Beispiele für einen Mehrbedarf, den Du zusätzlich zahlen musst.

    Als Sonderbedarf gelten einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben, die der Unterhaltsverpflichtete im Einzelfall auch zahlen muss – zum Beispiel Kosten für den Kieferorthopäden oder Anschaffung eines eigenen Computers für den Distanzunterricht
    .
    bruno68
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