Reduktion des Kaufpreises bei Übernahme einer Grundschuld und Grunderwerbsteuer

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  1. Avatar von Dgs
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    Standard Reduktion des Kaufpreises bei Übernahme einer Grundschuld und Grunderwerbsteuer

    Hallo zusammen,


    gegeben sei folgende Konstellation:
    Der Verkäufer hat eine eingetragene Grundschuld und lässt diese nach Zustimmung durch den Gläubiger auf den Käufer übertragen.
    Der Kaufpreis reduziert sich entsprechend der Höhe der Grundschuld und es wird ein niedrigerer Kaufpreis notariell beurkundet.
    Richtet sich in diesem Fall die zu entrichtende Grunderwerbsteuer nach dem im o.g. Beispiel reduzierten Kaufpreis oder auch hier nach Summe aus übernommener Grundschuld+Kaufpreis?

    Denn: durch Vermeidung der Löschung der bestehenden Grundschuld, Umschreibung und Reduktion der Höhe der neu einzutragenden Grundschuld für den Käufer, kann ja auch hier schon ein Sparpotential vorhanden sein.
    Wünschenswert wäre dies natürlich auch für die %-tual höhere Grunderwerbsteuer auch...

    Danke euch!

  2. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Reduktion des Kaufpreises bei Übernahme einer Grundschuld und Grunderwerbsteuer

    Was wird denn gespart? 250 Euro??? Ich verstehe das Prozedere, bzw. den Sinn darin nicht.

  3. Avatar von utopus
    utopus ist offline

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    Standard AW: Reduktion des Kaufpreises bei Übernahme einer Grundschuld und Grunderwerbsteuer

    Er meint es vermutlich beispielsweise so:

    Immobilie hat einen Wert von 500t€ - darauf liegt eine Grundschuld (incl. Kredit bei der Bank) von 400t€.

    Er übernimmt nun vom Verkäufer Immobilie+Grundschuld+Kredit für 100t€ und möchte dann nur auf diesen Betrag Grunderwerbssteuer etc. zahlen.

    (Was ungefähr so wäre, als wenn ich bei einem kreditfinanzierten Auto die Mehrwertsteuer nicht auf den Kreditbetrag zahlen würde ...)

  4. Avatar von SaulGoodman
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    Standard AW: Reduktion des Kaufpreises bei Übernahme einer Grundschuld und Grunderwerbsteuer

    Die Grunderwerbsteuer wird auf die gesamte Gegenleistung fällig. Die entsprechenden Dienststellen in den Finanzämtern haben da entsprechende Vordrucke um den Valutastand anzufragen. Es zählt also nicht die eingetragene Grundschuld, sondern der aktuelle Restbetrag.

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