Grundschuld eintragung

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  1. Avatar von viktor
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    Standard Grundschuld eintragung

    angenommen läßt M einen betrag zu gunsten seiner partnerin F in seinem Grundbuch eintragen.

    F ist zwar nicht dadurch miteigentümerin geworden, dennoch hat sie nun "anspruch" in M*s Grundbuch.


    a. erfährt das finanzamt von diese eintragung ?

    b. ist das nun eine schenkung (es gibt aber keine geldwerte transaktion !) ?

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    gelöscht (und noch paar Worte dazu)

  3. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    viktor was ist mit deiner Frage zu dem Vereben von immobilien geworden da wolltest doch alles dir vererben das widerspricht sich jetzt wieder jemand anderes eintragen zu wollen. Zudem entstehen hierdurch Kosten.

    a. interessiert erst einmal nicht
    b ja

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    Was soll diese seltsamen Fragestellungen, immer?

    Immer dieser Halbfragen, zu einem:

    Wenn die Freundin was bekommt dann sind die Freigrenzen zu gering!
    Angenommen M lässt einen Betrag zugunsten seiner Partnerin F in seinem Grundbuch eintragen.
    Also der Freibetrag beträgt wohl nur 20.000 €, danach werden Steuern fällig!

    a. erfährt das Finanzamt von dieser Eintragung? Natürlich wird das FA. dies erfahren, weil das Amtsgericht die Eintragung im GB vornimmt!

    Würde man wegen eine Dummheit eine Summe von bzw.. 50.000 € in GB eintragen müssen für 30.000 € Schenkungssteuer gezahlt werden.

    Zudem müsste man bei einer Trennung die 50.000 € auch nachweislich an seine Ex-Partnerin zahlen
    Pacta sunt servanda

    Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.

    Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen ebenso wie des privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen – und damit von sämtlichen schuldrechtlichen Übereinkünften – in § 241 Abs. 1 BGB. Eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes findet sich unter anderem im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 BGB geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt. Des Weiteren gilt der Grundsatz der Vertragstreue kraft Völkergewohnheitsrechtes, in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen.

    Dabei sind grundsätzlich ebenso mündlich geschlossene Verträge bindend, sodass auch hier der Verpflichtete zur Vertragserfüllung gezwungen werden kann.

    Geschichte

    Der Satz selbst stammt nicht aus dem römischen Recht. Im römischen Recht der klassischen Zeit (1. bis 3. Jhd. n. Chr.) entstand nämlich ein verbindlicher und damit klagbarer Vertrag nur, wenn der Konsens der Parteien in einen der anerkannten Verträge gekleidet wurde. Zulässig in diesem Sinne waren nur wenige Vertragsgestaltungen, sie mussten typisierte Geschäftszwecke aufzeigen. Bedeutung erlangten sie als Konsensualkontrakte, etwa auf Kauf (emptio venditio), auf Miete (locatio conductio) oder auf Erteilung eines Auftrags (mandatum), der aufgrund seines einseitigen Leistungserfordernisses, das des Auftragnehmers, besonders darauf ausgelegt war, dass das gegebene Wort gehalten wird. Der Gegensatz zum klagbaren Vertrag (contractus) war das formlose und deshalb unklagbare[1] pactum.[2] Pacta waren nur im Rahmen einer Nebenabrede (pactum adiectum), also als zusätzliche Abmachung zu einem formbedürftigen Vertrag – wie etwa der Stipulation – klagbar. Alle Konsensualverträge und mit ihnen im Zusammenhang stehende pacta beruhten auf gutem Glauben (bona fides).[3]

    Der numerus clausus klagbarer Verträge wurde nur allmählich erweitert und erst im Mittelalter entwickelte die Kanonistik aus religiösen Erwägungen den Grundsatz „pacta sunt servanda“. Die erste schriftliche Bestätigung findet sich im Liber Extra Papst Gregors IX. Das Prinzip sollte ausdrücken, dass auch formlose Vereinbarungen (pacta nuda) rechtsverbindlich sind und nicht nur die contractūs des römischen Rechts.

    Die Klagbarkeit aller formlosen Versprechungen warf bald neue Probleme auf, da nun geschäftlich unerfahrene Vertragspartner vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen weniger geschützt schienen. Als neues Abgrenzungskriterium für einen ernsthaften Vertragswillen bediente man sich der Causa-Lehre. Die Gültigkeit eines Vertrages sollte nicht an der Form, sondern an der Zweckbestimmung, derentwegen eine Vereinbarung geschlossen wurde, beurteilt werden
    laut Wiki
    Pacta sunt servanda gilt auch für Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 10. Mai 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht 11.08.2022
    oder
    Ehemann muss nach der Scheidung der Ehefrau vereinbarte „Abendgabe“ zahlen 50.000 US-Dollar waren versprochen worden

    Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hält einen Ehemann für verpflichtet, nach einer Scheidung seiner (Ex-)Ehefrau die zugesagte „Abendgabe“ zu bezahlen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.06.2022 – 13 UF 82/21). In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 21.07.2022 heißt es:

    „Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Nordhorn bestätigt, nach der ein Ehemann seiner Ehefrau nach der Scheidung rund 40.000 Euro zahlen muss.

    Die Eheleute hatten 2006 in Libyen geheiratet. Dabei hatte sich der Ehemann verpflichtet, der Frau anlässlich der Eheschließung eine goldene englische Münze und im Falle einer Scheidung eine sogenannte ´Abendgabe´ von 50.000 US-Dollar zu zahlen. Nachdem das Ehepaar nach Deutschland übergesiedelt war, wurde die Ehe 2021 vom Amtsgericht Nordhorn geschieden.

    Die Ehefrau verlangte die Erfüllung der vom Ehemann übernommenen Zahlungsverpflichtung. Dieser lehnte eine Zahlung ab. Er meinte, er müsse sich nicht an der Vereinbarung festhalten lassen. Die Klausel über die Abendgabe sei wegen einer Änderung der Verhältnisse anzupassen. Anders als in Deutschland gebe es in ihrem Heimatland keine staatliche Absicherung. Hier in Deutschland sei die Ehefrau aber auf die Abendgabe nicht mehr angewiesen. Sie lebe jetzt in einem Pflegeheim und habe daher keinen weiteren Versorgungsbedarf.

    Der Senat bestätigte die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, nach der der Ehemann zur Zahlung verpflichtet ist. ´Pacta sunt servanda´ sagen die Juristen, an Verträge muss an sich halten. Eine Vertragsanpassung sei nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau jetzt von Sozialleistungen lebe. Sozialhilfe sei eine subsidiäre – also nachrangige – Leistung, die die Bedürftigkeit als solche nicht entfallen lasse. Der Anspruch eines Hilfsbedürftigen, der staatliche Unterstützung erhalte, gegen einen Dritten gehe auf den Staat über (§ 94 SGB XII). Auch die Tatsache, dass der Ehemann kein Erwerbseinkommen hat, führe nicht zu einer Vertragsanpassung. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch erfüllen zu können.“
    Also wer zusagt, dass eine dritte Geld von sich erhält, muss blechen selbst wenn dieser nicht zahlen kann.

    In ihren Fall würde das Haus weg sein!! Denn die Zahlpflicht besteht im "sofort" und nicht im "irgendwann".

    bruno68

  5. Avatar von tneub
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    Das sehe ich anders.
    Eine Grundschuld ist keine Hypothek. Die Grundschuld stellt allein genommen nur eine Sicherheit dar und keine Forderung/Verbindlichkeit.
    Mit welchem Recht soll dann also Schenkungssteuer ausgelöst werden?


    Um die Unsinnigkeit von Brunos Aussage zu verdeutlichen verändern wir den Fall:

    Fall 1: F gibt M ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie. Dazu wird eine Darlehensvertrag geschlossen.
    Es liegt keine Schenkung vor.

    Fall 2: F gibt M ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie und erhält im Gegenzug dazu eine Grundschuld als Sicherheit. Dazu wird eine Darlehensvertrag und ein Sicherungsvertrag geschlossen. Obwohl hier die Grundschuld zusätzlich bereitgestellt wird, liegt noch lange keine Schenkung vor.


    Allerdings erschließt sich mir der Sinn für die Eintragung einer Grundschuld ohne Zahlungsversprechen nur bedingt. Sofern erstrangig eingetragen führt das dazu, dass bei einer Bankfinanzierung die Bank im 2. Rang schlechtere Konditionen hätte. Einzig bei einer drohenden Versteigerung ist der Unsicherheitsfaktor für die zweitrangige Bank natürlich deutlich höher, da ihr nicht bekannt sein dürfte, wie hoch die tatsächliche Forderung ist, für die die erstrangige Grundschuld eingetragen ist.

  6. Avatar von utopus
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    Da kann M an F auch einfach einen Schuldschein geben - wofür der Umweg über das Grundbuch (mit Kosten für Notar/Grundbuchamt/etc.)

  7. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    So einfach ist dies nicht!

    Wenn Sie ein Darlehn gibt, gibt es auch einen Zahlungsstrom! Dann hat sie wirklich auch einen Anspruch auf Rückzahlung!

    Aber damit dürfte es eine Problem geben, denn der gewerbliche Darlehnsgeber wird grundsätzlich die ersten 60 bis 80 % des Wertes des Objektes einnähmen! Demnach könnte Sie selbst nur eine Nachrangposition einnehmen!
    Um ihren "Zuschuss" in ein EK zu wandeln, müsste ihre Geld vorab da sein!

    Auch dürfte das "Herkommen" des EK schon wegen der Einreichung der Kontoauszüge, der letzten zwei bis drei Monaten weit vorab erfolgen. Und das selbst ergibt die Frage: "Woher dieses Geld kommt!"

    Und auch prekär wird, ist der Nachweis des EK Verwendung zum Kauf und nicht zur Begleichung der Kaufnebenkosten! Zwar kann man das EK dafür verwenden, aber dann könnte das Rest des EK nicht mehr ausreichen, um eine Zinsgünstigkeit zu erzielen!

    Zudem gilt es gegenüber den Hauptgläubiger die Offenbarungspflicht des Geldmittelherkunft! Und dass der Hauptgläubiger über aller relevante Tatsachen in sein Darlehnsantrag mitzuteilen. Es gilt der § 505c Abs. 3 BGB zu beachten.
    Überleitend ist hier auch der § 505b Abs. 2 BGB zu erfüllen!

    Die Sanktion ist sonst aus dem § 499 Abs. 3 letzter Halbsatz zu entnehmen!

    Eine Überprüfung des EK Herkunft, steht als Ultimo aus dem Geldwäschegesetz dem Vermittler in der Pflicht! Reicht die Erläuterung bzw. übersteigt dadurch der Immobilienwert, wird sich der Gläubiger eher aus der Finanzierung zurückziehen.
    Neues Urteil Verkauf der Immobilie: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten
    Eine hessische Volksbank muss ihrem Kunden aufgrund einer falschen Information im Kreditvertrag den Vorfälligkeitszins erlassen – so ein Urteil des LG Darmstadt. Der Fall ist brisant, denn er könnte eine Welle auslösen.
    Eine Baufinanzierung ohne Zusatzkosten vorzeitig zu beenden – davon träumen viele Kreditnehmer, die ihre Immobilie verkaufen. In der Praxis berechnen die Banken jedoch massive Vorfälligkeitsentschädigungen. Diese stehen ihnen laut Gesetz zu, um den Zinsschaden zu ersetzen, der entsteht, wenn der Kunde sein Geld vor Ende der Zinsbindung zurückzahlt.
    Allerdings sagt das Gesetz auch: Die Bank verliert den Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie den Kunden nicht korrekt über die Berechnung des zu zahlenden Betrags informiert. Hier könnte nun ein aktuelles Urteil des LG Darmstadt (Az. 13 O 6/22) die Kreditinstitute in Schwierigkeiten bringen.
    Nur ein ähnlicher Fall: "Hier hat die Bank nicht korrekt über die Vorfälligkeit informiert!" Die Rechtsfolge war der vollständige Verlust der Vorfälligkeitsentschädigung!

    Im anderen Fall wäre, der Kunde wegen der inkorrekten Datenangabe, eine fristlose Kündigung nach § 499 BGB ausgesetzt, wegen der/den Falschangaben.

    Und damit kommen wir in die feinen Unterschiede, wegen der Haftung!

    Würde der Kunde das Darlehn selbst machen, so würde er für seine Daten und Finanzierungsfehler selbst haften, es gilt § 499 BGB Abs. 3 letzter Satz!
    Ein "freier" Vermittler dazwischen würde, wegen der fehlerhaften Angaben gegenüber den Kunden haften und so den Kunden von den vollumfänglich vom Schaden mit seiner VSH freistellen!

    Ein "Hauseigner" Vermittler, ist es gesetzlich untersagt eine Haftungsübernahme zu machen.

    bruno68

  8. Avatar von tneub
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    Zitat Zitat von bruno68
    So einfach ist dies nicht!

    Wenn Sie ein Darlehn gibt, gibt es auch einen Zahlungsstrom! Dann hat sie wirklich auch einen Anspruch auf Rückzahlung!

    Aber damit dürfte es eine Problem geben, denn der gewerbliche Darlehnsgeber wird grundsätzlich die ersten 60 bis 80 % des Wertes des Objektes einnähmen! Demnach könnte Sie selbst nur eine Nachrangposition einnehmen!
    Um ihren "Zuschuss" in ein EK zu wandeln, müsste ihre Geld vorab da sein!

    Auch dürfte das "Herkommen" des EK schon wegen der Einreichung der Kontoauszüge, der letzten zwei bis drei Monaten weit vorab erfolgen. Und das selbst ergibt die Frage: "Woher dieses Geld kommt!"

    Und auch prekär wird, ist der Nachweis des EK Verwendung zum Kauf und nicht zur Begleichung der Kaufnebenkosten! Zwar kann man das EK dafür verwenden, aber dann könnte das Rest des EK nicht mehr ausreichen, um eine Zinsgünstigkeit zu erzielen!

    Zudem gilt es gegenüber den Hauptgläubiger die Offenbarungspflicht des Geldmittelherkunft! Und dass der Hauptgläubiger über aller relevante Tatsachen in sein Darlehnsantrag mitzuteilen. Es gilt der § 505c Abs. 3 BGB zu beachten.
    Überleitend ist hier auch der § 505b Abs. 2 BGB zu erfüllen!

    Die Sanktion ist sonst aus dem § 499 Abs. 3 letzter Halbsatz zu entnehmen!

    Eine Überprüfung des EK Herkunft, steht als Ultimo aus dem Geldwäschegesetz dem Vermittler in der Pflicht! Reicht die Erläuterung bzw. übersteigt dadurch der Immobilienwert, wird sich der Gläubiger eher aus der Finanzierung zurückziehen.

    Nur ein ähnlicher Fall: "Hier hat die Bank nicht korrekt über die Vorfälligkeit informiert!" Die Rechtsfolge war der vollständige Verlust der Vorfälligkeitsentschädigung!

    Im anderen Fall wäre, der Kunde wegen der inkorrekten Datenangabe, eine fristlose Kündigung nach § 499 BGB ausgesetzt, wegen der/den Falschangaben.

    Und damit kommen wir in die feinen Unterschiede, wegen der Haftung!

    Würde der Kunde das Darlehn selbst machen, so würde er für seine Daten und Finanzierungsfehler selbst haften, es gilt § 499 BGB Abs. 3 letzter Satz!
    Ein "freier" Vermittler dazwischen würde, wegen der fehlerhaften Angaben gegenüber den Kunden haften und so den Kunden von den vollumfänglich vom Schaden mit seiner VSH freistellen!

    Ein "Hauseigner" Vermittler, ist es gesetzlich untersagt eine Haftungsübernahme zu machen.

    bruno68
    Das ist doch wie so oft völlig am Thema vorbei. Es war die Frage, ob eine Grundschuldeintragung eine Schenkungsteuer auslöst bzw. eine Schenkung darstellt.

  9. Avatar von viktor
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    [
    I] was ist mit deiner Frage zu dem Vereben von immobilien geworden da wolltest doch alles dir vererben das widerspricht sich jetzt wieder[/I]
    hier soll doch nur fiktive Fallstudien geschildert werden. Es könnte sonst gefährlich werden.


    F gibt M ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie. Dazu wird eine Darlehensvertrag geschlossen.
    Es liegt keine Schenkung vor.

    Ist der Darlehenvertrag dem Finanzamt anzuzeigen/vorzulegen ?


    Die hier vorgetragene Grundschuld für F müsste nicht Darlehn als Hintergrund sein.
    Blose Grundschuldeintragung (ohne Grund, vllt "Heiratsversprechung"), funktioniert das nicht steuerfrei ?

  10. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    wenn es fiktiv ist kann es ja auch nur fiktive antworten geben. weil es sonst gefährlich wird geben.

  11. Avatar von viktor
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    fragen sollen fiktiv sein,
    antworten dagegen darf nicht fiktiv sein.
    will irgendeiner gern vor alle öffentlichkeit die hose runterlassen ? Du ?

  12. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    Auf fiktive Fragen gibt es fiktive Antwort fiktivrecht

  13. Avatar von viktor
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    take it easy:
    keiner kann alles wissen.
    man muß auch nicht alle antworten kennen.
    etwas nicht wissen ist gar keine schande.
    take it easy.

  14. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Grundschuld eintragung

    Viktor,

    lass es mit den fiktiven Fragen.

    Daraus könnten andere eine Situation ergeben, die unangenehm werden könnte. Denn unsere Ergebnisse basieren auf Ungewissheiten und einem Zeitstempel. Also wer auf Basis dieser Antworten ein Weg sucht, könnte sich selber in Schwierigkeiten bringen.
    Und je älter die Antworten sind, umso gefährlicher werden sie. Denn Gesetze ändern sich und damit auch ändern die Antworten!

    Was nützt es jetzt ein Darlehnsproblem, wenn das Darlehn vor dem 21.03.2016 abgeschlossen wurde. Damit gilt die Rechtsprechung, die jetzt nicht mehr gilt!

    tneub schreib folgendes
    tneub
    AW: Grundschuld Eintragung
    Das sehe ich anders.
    Eine Grundschuld ist keine Hypothek. Die Grundschuld stellt allein genommen nur eine Sicherheit dar und keine Forderung/Verbindlichkeit.
    Mit welchem Recht soll dann also Schenkungssteuer ausgelöst werden?

    Um die Unsinnigkeit von Brunos Aussage zu, verdeutlichen verändern wir den Fall:

    Fall 1: F gibt M ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie. Dazu wird eine Darlehensvertrag geschlossen. Es liegt keine Schenkung vor.

    Fall 2: F gibt M ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie und erhält im Gegenzug dazu eine Grundschuld als Sicherheit. Dazu wird eine Darlehensvertrag und ein Sicherungsvertrag geschlossen. Obwohl hier die Grundschuld zusätzlich bereitgestellt wird, liegt noch lange keine Schenkung vor.

    Allerdings erschließt sich mir der Sinn für die Eintragung einer Grundschuld ohne Zahlungsversprechen nur bedingt.
    Sofern erstrangig eingetragen führt das dazu, dass bei einer Bankfinanzierung die Bank im 2. Rang schlechtere Konditionen hätte. Einzig bei einer drohenden Versteigerung ist der Unsicherheitsfaktor für die zweitrangige Bank natürlich deutlich höher, da ihr nicht bekannt sein dürfte, wie hoch die tatsächliche Forderung ist, für die die erstrangige Grundschuld eingetragen ist.
    Hier irrt sich tneub mehrfach

    So ist die Aussage Eine Grundschuld ist keine Hypothek. Die Grundschuld stellt allein genommen nur eine Sicherheit dar und keine Forderung/Verbindlichkeit.

    Grundsätzlich falsch, weil aus rechtlicher Sicht nur aus der Abteilung III über die Abteil II zur Abteil I geklagt werden kann. Also, wer eine Grundschuld aus der Abteilung III besitzt, kann die Briefforderung, nebst Nebenkosten vom Schuldner (Abteilung I) verlangen!
    Damit klar verstanden wird, ein Briefforderung ist zwar in der Höhe der Summe begrenzt, aber zeitlich unbegrenzt! Also, wird der Brief, die Forderung in Abteilung III nicht gelöscht, besteht immer das Recht in Art und Umfang der Forderung einzuziehen!
    Nur durch eine gerichtliche Auseinandersetzung kann diese Forderung abgewehrt werden. Der Nachweis der Bezahlung ist entscheidend, deshalb wird eine Bestellung, Übertragung und Löschung, nur durch einen Notar veranlasst.
    Er hat zu prüfen, ob der Schuldner die Schulden bezahlt hat, das Recht auf Herausgabe der Bringschuld! Erst die Zustimmung des Gläubiger, dass die Schuld beglichen ist, besteht das Recht auf Herausgabe vom der vereinbarten Gesamtschuld als Brief!

    Was dies bedeutet ist das die Anfangsschuld in voller Höhe, inkl. Nebenkosten als Brief erstellt wird! Tilgt man seine Schuld laufend, so ändert sich nicht die vereinbarte Schuldsumme im Grundbuch niemals.
    Demnach besteht bei einer Kontoschuld von 1 € so besteht trotzdem deine Grundschuld von 200.000 € plus NK, Erst mit der Tilgung der letzten Schuld, mit 0 € Restschuld, dann besteht der Anspruch auf Aushändigung und Löschung, durch eine dritte Person, den Notar.
    Also wenn, man meint eine Grundbucheintragung in Abteil III per Notar eintragen lässt. Da lässt sich die Löschung nur durch den Notar vornehmen. Dieser muss sich selber überzeugen, bei privaten Personen persönlich überzeugen, dass die Schuld beglichen ist.

    Sonst könnte man auf diesen Weg, ja Geldwäsche und Steuerhinterziehung betreiben!
    Wie gefährlich ein solcher Weg ist, liegt in der zeitlichen unbegrenzten Laufzeit der Grundschuld! Während die Aufbewahrungszeit von Unterlagen, wie Kontoauszüge, Überweisungsträger,... immer begrenzt ist.

    Wer hebt schon Beweise über 20 bis 30 Jahren auf? Die Eintragungen im Grundbuch in Abteil III können Grundschuld, aber ohne weiteres 50 Jahre und älter sein.

    bruno68

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