Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

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  1. Avatar von Namenlos
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    Standard Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

    Hallo,

    ich verkaufe mein Haus (Notartermin im Oktober) und habe hierzu eine Frage.

    Der Verkaufserlös ist ca 13000€ geringer als das was an Verbindlichkeiten (inkl. Vorfälligkeitsentschädigung)offen ist. Die Differenz möchte ich aus eigenen Mitteln zahlen. Wie ist hier nun die Vorgehensweise? Muss ich die Banken kontaktieren oder wird diese automatisch vom Notar kontaktiert und teilt die weiteren Schritte mit? Falls ich die Banken kontaktieren muss, muss ich die erstrangige Bank (für welche den Erlös ausreicht) überhaupt kontaktieren oder nur die Zweitrangige (ISB)? Das Haus muss natürlich lastenfrei übergeben werden.

    Danke im Voraus!

  2. Avatar von brainy
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    Standard AW: Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

    Wir immer im Leben. Geht alles voll automatisch. So wie die Tauben in den Mund ...

    Wenn nicht lastenfrei übergeben werden kann, wird der Verkauf scheitern.

  3. Avatar von Namenlos
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    Standard AW: Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

    Ich ging eigentlich davon aus, dass der Notar die betreffenden Banken anschreibt, damit die Finanzierung gekündigt werden kann und klar ist, wo der Käufer das Geld hin überweisen muss (habe ich jedenfalls gelesen).

  4. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

    Es wird lastenfrei verkauft, dh., vor Fälligkeit des Kaufpreises wird der Notar sie auffordern, Summe X, die Differenz Ablösevluta - die er bei der Bank anfragt, nach sie das Darlehen gekündigt haben - zum Kaufpreis an den Grundschuldgläubiger zu überweisen.

  5. Avatar von Namenlos
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    Standard AW: Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

    Vielen Dank!

    Muss ich das Darlehen schriftlich kündigen oder macht die Bank das nach dem Verkauf automatisch?

    Ich habe das Haus 2016 gekauft. Die Zinsbindung würde 2026 auslaufen, bei der ISB 2036 (wobei ja generell nach 10 Jahren eine Kündigung möglich sein soll). Kann es sein, dass womöglich gar keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr anfällt, da die Zinsen ja enorm gestiegen sind? Ich hatte mir die Vorfälligkeitsentschädigung Anfang 2021 mal ausrechnen lassen (Aktiv -Passiv) und da waren es mal insgesamt 4000€.

  6. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

    Das Darlehen müssen Sie kündigen, bzw. den Verkauf der Bank anzeigen. Der Notar setzt sich dann im Zuge des Verkaufs und der Pfandfreimachung mit der Bank in Verbindung.

    Es wird wohl eine geringe VFE, im Bereich einer Bearbeitungsgebühr von rund 250 Euro fällig.

  7. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

    Hallo Namenlos,

    warum verkaufen? Damit verarmen sie ja!
    Sie sollten alle Möglichkeiten vorher prüfen.

    Zum Thema Vorfälligkeit

    Ja es diese, das werden sie wohl wissen! Aber haben sie gewusst, dass es eine Vorfälligkeit zu ihren Gunsten gibt?

    Da der Zinssatz für die Wiederverleihung gestiegen ist und ihre aktueller gezahlter Zinssatz eine Differenz aufweist. Damit entsteht auch die Vorfälligkeit, entweder zu ihren Lasten oder zu ihren Gunsten!
    Da die Zinsen um bis zu 400 % gestiegen sind! Von 0,8 % auf 3,2 % p.a.
    Selbst bei der ISB Bank könnte so eine Vorfälligkeitsgutschrift vorliegen stehen.

    Lassen Sie sich die Vorfälligkeit jetzt vom jedem einzelnen Gläubiger neu berechnen, diese müsste jetzt zu ihren Gunsten ausfallen.

    So könnten den Restschuldbetrag erheblich mindern. Oder gar ganz entfallen!

    Nutzen Sie die Chance, vermindern Sie die Restschuld bis zur vollständigen Begleichung des Fehlbetrages.

    bruno68

  8. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

    Bruno, so ein Quatsch wieder, unfassbar!!!

    "So könnten den Restschuldbetrag erheblich mindern. Oder gar ganz entfallen!

    Nutzen Sie die Chance, vermindern Sie die Restschuld bis zur vollständigen Begleichung des Fehlbetrages."

    Das ist technisch gar nicht möglich!!!

    Schon mal was von der Aktiv/Aktiv und Aktiv/Passiv Methode gehört und wie die Banken laut einem Bundesgerichtshof Entscheid die Methoden wann anwenden und wie die Praxis gehandhabt wird??

    Deine Kommentare verwirren immer mehr, sind inhaltlich falsch und meistens am Thema vorbei!

    Höre doch bitte einfach mal auf, dich hier aktiv zu beteiligen. Es nervt und verunsichert die Verbraucher! Das muss doch wirklich nicht sein und soll doch jetzt mal gut sein!

  9. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Haus verkaufen- Erlös deckt Verbindlichkeiten nicht ganz

    Ja, ja wie immer dagegen an. Und immer ohne den Gegenbeweis!

    Meine Aussage bezog sich aufgrund der mir bekannten Urteile:
    EuGH Wettbewerbsverstoß durch einmalige Falschauskunft
    Durch Urteil vom 16.04.2015, Az.: C 388/13 hat der EuGH entschieden, dass auch die im Einzelfall erteilte falsche Auskunft gegenüber einem Verbraucher als irreführende Auskunft und damit als wettbewerbswidrig zu qualifizieren sei.
    Der Kunde eines Kabelfernsehdienstes, der nicht mehr das genaue Kündigungsdatum für seinen laufenden Vertrag wusste, hatte die Firma um Mitteilung gebeten, bis wann sein Vertrag liefe.
    Von dem Unternehmen wurde ihm ein – wie sich später herausstellte – falscher Zeitpunkt benannt.
    Der EuGH hatte daraufhin zu entscheiden, ob eine solche objektiv falsche Auskunft einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.
    Der Generalanwalt hatte die Ansicht vertreten, dass in einem solchen Einzelfall keine Geschäftspraktik zu sehen sei.

    Seitens des EuGH hat man dies jedoch anders entschieden.

    • Es sei völlig unbeachtlich, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einmal vorkam und nur einen Verbraucher betraf.

    • Weder die Definitionen in Art. 2 Buchst. c und d, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, noch diese Richtlinie in ihrer Gesamtheit enthielten nämlich einen Hinweis darauf, dass die Handlung oder die Unterlassung des Gewerbetreibenden sich wiederholen oder mehr als ein Verbraucher davon betroffen sein müsste.
    26. Mai 2015 | Von Dr. Selina Karvani
    und
    OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2020 - 17 U 810/19
    Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein, selbst wenn der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinausgeht. Im Falle eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine "Heilung" mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht.
    Und zukünftig zu erwartende anzuwenden Rechtsvorlage

    EU-Richtlinien: Einfacherer Schadenersatz bei fehlerhafter KI oder Software 28.09.2022
    Opfer von Schäden rund um KI sollen leichter zu einer Abfindung kommen. Die Produkthaftung will die EU-Kommission generell ans digitale Zeitalter anpassen. Von Stefan Krempl
    EU-Bürger sollen einfacher Schadensersatz erhalten, wenn sie Opfer eines fehlerhaften Systems mit Künstlicher Intelligenz (KI) werden. Dies sieht ein Entwurf für eine Richtlinie über KI-Haftung vor, den die EU-Kommission am Mittwoch vorgestellt und veröffentlicht hat. Davon profitieren könnten etwa Job-Bewerber, die bei einem Einstellungsverfahren, für das der Arbeitgeber auf KI-Technologie setzte, diskriminiert wurden.
    Schadensersatzansprüche vereinfachen
    Zudem will die Brüsseler Regierungsinstitution die 40 Jahre alte Produkthaftungsrichtlinie an das digitale Zeitalter, die Kreislaufwirtschaft und die Auswirkungen globaler Wertschöpfungsketten anpassen.

    Damit bestehen soll künftig auch ein klarer Anspruch auf Schadensersatz für Defekte und Mängel, die Produkte wie Roboter, Drohnen und Smart-Home-Systeme durch fehlerhafte Software-Updates, KI oder digitale Dienste erleiden.
    Voraussetzung dafür ist dem Plan nach, dass diese Komponenten für den Betrieb des jeweiligen Artikels erforderlich sind.
    • Hersteller sollen auch haften, wenn sie Schwachstellen im Bereich der Cybersicherheit nicht beheben.

    Eine gesonderte Richtlinie über KI-Haftung hält die Kommission für nötig, um einheitliche Regeln für den Zugang zu Informationen und die Erleichterung der Beweislast im Zusammenhang mit Schäden festzulegen, die durch KI-Systeme verursacht werden. Sie will einen umfassenderen Schutz für Opfer einführen, worunter sie Einzelpersonen und Unternehmen versteht. Der KI-Sektor soll zugleich durch Rechtssicherheit und Garantien gestärkt werden.

    Vorgehen bislang besonders schwierig
    Wer von Fehlern eines KI-Systems betroffen ist, kann momentan nur schwer Schadenersatz einklagen. Opfer müssen dafür etwa ein diskriminierendes Verhalten nachweisen sowie eine Verbindung zu dem erlittenen Schaden herstellen.

    • So könnte etwa ein Scoring-System einer Bank einen Kunden fälschlicherweise als nicht kreditwürdig ausweisen.

    • Eventuell bediente ein Mitarbeiter das Programm dabei falsch. Den Zusammenhang zwischen einer solchen Aktion und dem schädlichen Resultat für den Verbraucher herzustellen, gilt bei KI als besonders mühsam, weil die Technik komplex ist und eingesetzte Algorithmen oft intransparent und schwer erklärbar sind.

    • Durch das spezielle Gesetz sollen nun bestimmte Vorschriften für Ansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie fallen, bei Schäden durch Fehlverhalten harmonisiert werden.

    • Dies umfasse etwa Verletzungen der Privatsphäre und des Datenschutzes oder durch Sicherheitsprobleme verursachte Defekte.
    Daher wird es ersichtlich, mit welchen Gefahren der Vermittler zu tun bekommt, wenn dieser mit schwachsinnige Produkten vertreibt.
    Allein die Saudämlichkeit Direktversicherer zu vertreiben zeigt bzw. stellt die Minderwertigkeit der gesetzlichen Voraussetzung des Vermittlers fest.

    Denn es ist laut Bafin gar nicht möglich, Direktprodukte über ein Vermittler zu vertreiben, das schließt sich aus:
    Denn die Bafin stellte fest, dass Direktanbieter nur zwischen sich selbst und den Kunden Kontakt bestehen kann. Befindet sich ein Dritter (Vermittler) dazwischen, so ist keine Direktvermittlung mehr möglich.

    Demzufolge stellt sich die Frage inwieweit die VSH des Vermittlers, Schäden des Direktanbieter in seine Haftungsdeckung übernimmt?
    Denn der Vermittler selbst muss sich ja vor der Unterschrift überzeugen, ob das vermittelte Produkt angemessen und richtig ist.
    Allein hier, scheidet sich die Geister, wie will ein Vermittler überraschende kleine Abänderung feststellen, wenn dieser nachträglich nur zur Kenntnisnahme die Unterlagen erhält?

    Verneint der VSH Versicherer in Einzelfällen eine Haftungsüberabsicherung, so hilft der Blick in den § 144 GewO Abs. 1 Buchstabe m und n. Hier wird man mit bis zu 50.000 € Geldstrafe belegt, bei § 34 f und h GewO. Eine Ordnungswidrigkeit, bei der IHK.

    Weil eine faktische Meldelücke durch die Abwehr der Haftungsübernahme durch die VHS-Versicherer einzelfallbezogen eintreten wird.
    Gleichzeitig besteht die Chance, alle anderen Zulassungen zu verlieren, wegen ungeordneten Vermögensverhältnisse. Eine strafrechtliche Verfolgung durch ein Verwaltungsgericht per Urteil beendet die zukünftige weitere Tätigkeit.

    Zudem hat der Kunde, seitdem 21.03.2016 einen erweiterten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler hat.

    In diesen Kontext ist mein Text dahin zu verstehen

    Dass ein Kunde, der sein Darlehnsantrag nach dem 21.03.2016 abgeschlossen hat, so tritt dann für diesen Vertrag ist nun eine Haftungserweiterung ein:

    Vor dem Termin, 21.03.2016 musste der Kunde beweisen, dass eine Schuld vorliegt.
    Nach dem Termin, 21.03.2016 muss der Produktgeber, Vertrieb und der Vermittler ihre Unschuld nachweisen.

    Und zwar im Range gleich, was natürlich bei der vereinfachen Verfahren in diesen Fall „Immobiliendarlehnsvermittlung“ kann der Darlehnsgeber dies insbesondere das Risiko der Haftung allein auf den Vermittler abwälzen. Denn die Aufklärungspflicht liegt beim Vermittler und nicht mehr beim Produktgeber, auch bei einem Direktvertrieb!

    Vornehmlich dann, wenn der Vermittler Direktvermittlung betreibt.

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