Umgang mit Sonderkündigungsrecht nach Vollauszahlung Baufinanzierung / Umschuldung

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  1. Avatar von Martin79HN
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    Standard Umgang mit Sonderkündigungsrecht nach Vollauszahlung Baufinanzierung / Umschuldung

    Thema hat sich erledigt

  2. Avatar von hausbauwest
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    Standard AW: Umgang mit Sonderkündigungsrecht nach Vollauszahlung Baufinanzierung / Umschuldun

    Nichts für ungut lieber Martin79HN,
    aber ich glaube Du machst dich echt selbst wahnsinnig mit deiner ewigen bastelei an Deiner Baufinanzierung.
    So kann man doch friedlich garnicht in seinem Haus leben.
    Insgesamt muss doch nicht an allem irgend ein Preisschild kleben.

  3. Avatar von Martin79HN
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    Standard AW: Umgang mit Sonderkündigungsrecht nach Vollauszahlung Baufinanzierung / Umschuldun

    Hausbauwest ich kann aktuelle nichts ändern
    gut aufgestellt und warte erstmal zu

    Wir sind glücklich und Rate wird abgebucht
    somit kein Grund zur Sorge.


    Thema hat sich erstmal erledigt bis es aktuelle wird.

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Umgang mit Sonderkündigungsrecht nach Vollauszahlung Baufinanzierung / Umschuldun

    Hallo Martin79HN,

    so ganz haben Sie ihre Finanzierung nicht verstanden!

    Zu einen die BSV sind Zweckgebunden, da her sind diese nicht mehr disponibel!

    Desweiteren tunen sie als würden entscheiden können, wa falsch ist. Sie entschieden sich zum Haus, mehr nicht.

    Schaue sie mal im Abteilung III des GB. Welche Sätze dastehen. So wäre der Absatz nicht unüblich:
    § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

    (1) 1Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. 2Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

    (2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

    (3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
    oder auch dies hier was wohl sicerlich am nächsten kommt
    BGB §§ 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 727 Abs. 1
    Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung; Prüfung des Eintritts in den Sicherungsvertrag bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite!
    Also Sie glauben das Heft in der Hand zu haben, was leider rechtlich nicht vorhanden ist.

    Auch ihr Text selber zeigt erheblichen Verständnislücken auf! Zwar beschreiben Sie, die Nachrang Bank, aber wo ist die Vorrangbank? Der Hauptfinanzierer?

    Sie reden und träumen dass Sie nach 10,5 Jahren umschulden wollen! Aber was ist wenn der Hauptfinanzierer ihnen nach § 499 BGB kündigt, wegen mamgelner Sicherheit der Immobilie, Werteverfall durch Zinsanstieg?

    Darum sollten Sie sich eher kümmern. Aber wie Sie hier ihre Ausführung es beschrieben haben werden Sie es nicht fachlich nicht selber können!

    bruno68

  5. Avatar von Martin79HN
    Martin79HN ist offline
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    Standard AW: Umgang mit Sonderkündigungsrecht nach Vollauszahlung Baufinanzierung / Umschuldun

    Bruno68:

    Fragestellung habe ich gelöscht.
    Aber Text von Dir ist so auch nicht richtig.

    Wir sind in einer Finanzierung und im 1 Rang können wir ablösen mit Eigenkapital.
    Und dann kommt Förderdarlehen Z15 L-Bank mit 230t Restschuld dagegen 200t Bausparverträge nicht vorfinanziert bespart und zugeteilt
    + EK. Eine weitere Überlegung habe ich erstmal aufgeschoben um paar Jahre. (Frist 10 Jahre + 1/2 Jahr nach Vollauszahlung behalte ich im Auge)

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