Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

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  1. Avatar von matthew
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    Lächeln Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Guten Abend,

    ich hätte ein paar Fragen bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung.
    Ich komme zwar aus Österreich, aber ich denke es wird doch vieles ähnlich sein wie in DE.
    Ich betreibe ein Unternehmen (OG).

    Also meine Fragen:

    1. Ich habe Sims, Premium-Pläne sowie Apple-Gutscheinkarten gekauft (Anbieter sind in der EU sowie auch in Drittländer) die laut Rechnung USt-befreit sind. Somit muss ich diese auf der UVA auch nicht angeben, oder? Ebenso habe ich ein digitales Produkt gekauft, worauf allerdings nur die UID Nummer von mir und die VAT Nummer von dem Verkäufer steht, allerdings steht nirgends was von USt bzw. VSt. Anbieter ist aus einem Drittland.

    2. Was passiert wenn man vergisst, eine Ausgabe anzugeben? Es geht hier nur um sehr kleine Beträge.

    3. Ich habe Rechnungen die nur in USD sind, kann ich die enthaltene USt einfach abziehen? Würde einfach den EUR Betrag nehmen der vom Konto abgebucht wurde.

    4. Ich beauftrage desöfteren Freelancer über Fiverr und Upwork, allerdings schreiben mir die Freelancer eigene Rechnungen, also eben nicht über Fiverr. Wie behandle ich die Rechnungen? Da soltle ja ebenfalls keine VSt für mich zu holen sein, oder? Ich denke fast das sind Privatpersonen?

    5. Wo gibt man die VSt der EU-Länder (inngerg. Erwerb nehme ich an) und wo die VSt von Drittländern an bei der UVA an?

    Ja ich weiß, ein Steuerberater würde mir extrem helfen, leider habe ich auf die schnelle keinen mehr bekommen der mir helfen kann. Aufgrund von plötzlicher Krankheit des Steuerberaters musste mein Termin nämlich abgesagt werden...


    Würde mich freuen wenn mir jemand hilft, danke.

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Das Umsatzsteuerrecht wurde in der EU ziemlich vereinheitlicht. Die Antwort müsste daher ähnlich sein, nur die Paragrafen werden abweichen.
    Hier kann man eigentlich ein Tagesseminar draus machen, um das einigermaßen umfassend zu erklären.
    Trotzdem versuche ich mal ein paar Sachen zusammenzufassen:

    In der Umsatzsteuer wird unterschieden zwischen Lieferungen und sonstige Leistungen.
    Dadurch bilden sich bei Leistungen zwischen Unternehmern 4 Grundfälle.

    1.
    Lieferungen sind alles wo wirklich was körperlich bewegt wird.
    Diese sind innerhalb der EU sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Auf Empfängerseite ist dafür ein innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert. Ist man Vorsteuerabzugsberechtig, kann man sichdie Vorsteuer daraus wieder ziehen. Letztendlich ist das dann umsatzsteuerlich ein Nullgeschäft. Trotzdem muß es angegeben werden.

    2.
    Bei Dienstleistungen innerhalb der EU kommt es darauf an, was für Dienstleistung erbracht wird und an wen.
    Werden Leistungen von Unternehmer an Unternehmer erbacht ist der Standartfall, dass der Ort der Lieferung beim Empfänger liegt. Damit sich der leistende Unternehmer im Empfängerland nicht registrieren muß, wird die Ust auf den Empfänger verlagert. (oftmals als Reverse Charge Verfahren bezeichnet). Der Empfänger führt die UST ab und kann sie sich ggf. als Vorsteuer wiederholen. Wieder umsatzsteuerlich ein Nullgeschäft. Trotzdem muß es angegeben werden.
    In Deutschland wierd das im §13b behandelt. In Österreich vermutlich in §19.

    3.
    Dienstleistungen von Unternehmer aus dem Drittland an Unternehmer in der EU werden ähnlich wie im Fall 2 behandelt.

    4.
    Lieferungen aus dem Drittland gehen über den Zoll und werden dort als Einfuhrumsatzsteuer versteuert.


    Nun zu deinen Fragen

    Frage 1
    Da hier alles digital stattfindet und keine grenzüberschreitende Warenbewegung ist, fällt das aus meiner Sicht alles unter das Reverse Charge Verfahren in Punkt 2 und 3. Die müssten also einmal bei der Ust und einmal bei der Vorsteuer angegeben werden.

    Frage 2
    In Deutschland kommen ggf. Nachfragen vom Finanzamt, wenn jemand auf deine UST-ID eine steuerfreie Lieferungbzw. Leistung anmeldet und du keine Angaben auf der Voranmeldung gemacht hast. Ggf. kommt auch mal ein UST Sonderprüfung. Auswirkung in der Regel sind ja bei Null.

    Frage 3
    Is da Österreichische UST oder Fremde Ust ausgewiesen? Österreichische kann abgezogen werden, andere nicht oder nur über Umwege (VST Erstattungsverfahren).

    Frage 4
    Als Privatperson oder Kleinunternehmer wird kein USt ausgewiesen, also kann auch keine abgezogen werden.

    Frage 5
    Die Frage ist nicht ganz eindeutig.

    IG Erwerb ist bei euch in Kennziffer 70, 72 und die Vorsteuern in 65 auszuweisen.
    Das Reverse Charge Verfahren aus Punkt 2 (EU) und Punkt 3 (Drittland) ist bei Euch vermutlich irgendwo bei Kennziffer 56 bzw. 57 und die Vorsteuer in KZ 66 auszuweisen.

    Wird Ust aus einem anderem europäischen Land ausgewiesen, gibt es in Deutschland ein seperates VSt Erstattungsverfahren. Wie das in Österreich ist, weiß ich nicht.

  3. Avatar von matthew
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von tneub
    Das Umsatzsteuerrecht wurde in der EU ziemlich vereinheitlicht. Die Antwort müsste daher ähnlich sein, nur die Paragrafen werden abweichen.
    Hier kann man eigentlich ein Tagesseminar draus machen, um das einigermaßen umfassend zu erklären.
    Trotzdem versuche ich mal ein paar Sachen zusammenzufassen:

    In der Umsatzsteuer wird unterschieden zwischen Lieferungen und sonstige Leistungen.
    Dadurch bilden sich bei Leistungen zwischen Unternehmern 4 Grundfälle.

    1.
    Lieferungen sind alles wo wirklich was körperlich bewegt wird.
    Diese sind innerhalb der EU sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Auf Empfängerseite ist dafür ein innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert. Ist man Vorsteuerabzugsberechtig, kann man sichdie Vorsteuer daraus wieder ziehen. Letztendlich ist das dann umsatzsteuerlich ein Nullgeschäft. Trotzdem muß es angegeben werden.

    2.
    Bei Dienstleistungen innerhalb der EU kommt es darauf an, was für Dienstleistung erbracht wird und an wen.
    Werden Leistungen von Unternehmer an Unternehmer erbacht ist der Standartfall, dass der Ort der Lieferung beim Empfänger liegt. Damit sich der leistende Unternehmer im Empfängerland nicht registrieren muß, wird die Ust auf den Empfänger verlagert. (oftmals als Reverse Charge Verfahren bezeichnet). Der Empfänger führt die UST ab und kann sie sich ggf. als Vorsteuer wiederholen. Wieder umsatzsteuerlich ein Nullgeschäft. Trotzdem muß es angegeben werden.
    In Deutschland wierd das im §13b behandelt. In Österreich vermutlich in §19.

    3.
    Dienstleistungen von Unternehmer aus dem Drittland an Unternehmer in der EU werden ähnlich wie im Fall 2 behandelt.

    4.
    Lieferungen aus dem Drittland gehen über den Zoll und werden dort als Einfuhrumsatzsteuer versteuert.


    Nun zu deinen Fragen

    Frage 1
    Da hier alles digital stattfindet und keine grenzüberschreitende Warenbewegung ist, fällt das aus meiner Sicht alles unter das Reverse Charge Verfahren in Punkt 2 und 3. Die müssten also einmal bei der Ust und einmal bei der Vorsteuer angegeben werden.

    Frage 2
    In Deutschland kommen ggf. Nachfragen vom Finanzamt, wenn jemand auf deine UST-ID eine steuerfreie Lieferungbzw. Leistung anmeldet und du keine Angaben auf der Voranmeldung gemacht hast. Ggf. kommt auch mal ein UST Sonderprüfung. Auswirkung in der Regel sind ja bei Null.

    Frage 3
    Is da Österreichische UST oder Fremde Ust ausgewiesen? Österreichische kann abgezogen werden, andere nicht oder nur über Umwege (VST Erstattungsverfahren).

    Frage 4
    Als Privatperson oder Kleinunternehmer wird kein USt ausgewiesen, also kann auch keine abgezogen werden.

    Frage 5
    Die Frage ist nicht ganz eindeutig.

    IG Erwerb ist bei euch in Kennziffer 70, 72 und die Vorsteuern in 65 auszuweisen.
    Das Reverse Charge Verfahren aus Punkt 2 (EU) und Punkt 3 (Drittland) ist bei Euch vermutlich irgendwo bei Kennziffer 56 bzw. 57 und die Vorsteuer in KZ 66 auszuweisen.

    Wird Ust aus einem anderem europäischen Land ausgewiesen, gibt es in Deutschland ein seperates VSt Erstattungsverfahren. Wie das in Österreich ist, weiß ich nicht.

    Vielen Dank schon mal für die Erklärungen.

    Zu Punkt 1: Okay, aber Produkte die ich im Inland gekauft habe wo keine Ust verrechnet worden ist, muss ich nicht angeben, da steuerfrei? (Sim-Karten z.B.). Und generell bei jeder Dienstleistung/Produkt tritt hier das Reverse Charge Verfahren ein? Es handelt sich um einen Online-Kurs der gekauft wurde

    Punkt 3: Das steht leider nicht auf der Rechnung, es steht nur VAT.

    Punkt 4: Okay also muss ich bei Privatpersonen auch keine Ust als Reverse Charge zahlen, wenn er allerdings Freelancer ist, schon. Das ist ja dann auch nicht mein „Problem“ wenn er als Privatperson diese Dienstleistungen in Rechnung stellt? Er sagte er arbeitet als Freelancer ist allerdings nirgends registriert in den Philippinen.

    Punkt 5: Hat sich geklärt danke.

  4. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Inland ohne UsSt. kannst du natürlich nicht angeben, da du keine Vorsteuer ziehen kannst.

    EU: Das Reverse Charge Verfahren geht nur bei Leistungen, da im Normalfall der Leistungsersteller UsSt.-pflichtig ist. Hier wird die Steuerschuld auf den Empfänger verlagert, was aber für dich egal ist, da Nullsummspiel d.h. du gibt Umsätze an, UsSt. wird in UsSt. erkärung angegeben, aber gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Produkte sind UsSt.-freie innergem. Lieferungen (wenn beide Unternehmen UID haben). Musst du aber trotzdem in UsSt. Erklärung angeben, da Empfänger eine Zusammenfassende Meldung abgibt mit UID Nummer und Summe des Verkäufers. Das wird zwischen den Finanzämtern abgeglichen.

    UsSt auf Rechnungen: Du kannst nur in den Ländern Vorsteuer ziehen, in denen du UsSt. erklärungen abgibst. Typisches Beispiel: Du tankst in Deutschland und Tankstelle weißt natürlich auf Beleg dt. UsSt. aus. Kannst du in Österreich nicht als Vorsteuer ziehen...

    Grundsätzlich musst du nur auf die Rechnung schauen: dort ist immer vermerkt innergem. Lieferung, Reverse Charge Verfahren oder was auch immer. Wenn du Rechnung in USD hast von einem in Österreich steuerpflichtigen Unternehmen/Privatperson mit Gerwebe, dann kannst du auch in Österreich die Rechung in Euro umrechnen und UsSt. ziehen (warum auch immer dieser die Rechnung in USD ausstellt). Ansonsten aus dem Ausland darf keine UsSt. ausgewiesen sein, da EU immer steuerfrei (innergem. Lieferung, Reverse Charge Verfahren usw. ) und Drittländer immer UsSt-frei sind.

    Reverse Charge Verfahren ist mW nur in EWR Raum möglich. Philippinen sind "normales" Drittland d.h. es gibt keine UsSt. Schuld, da diese in Drittländer immer UsSt.-frei sind.

  5. Avatar von tneub
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von StGe1973

    Reverse Charge Verfahren ist mW nur in EWR Raum möglich. Philippinen sind "normales" Drittland d.h. es gibt keine UsSt. Schuld, da diese in Drittländer immer UsSt.-frei sind.
    §13b (2) Nr 1 gilt auch für Drittland

  6. Avatar von matthew
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von StGe1973
    Inland ohne UsSt. kannst du natürlich nicht angeben, da du keine Vorsteuer ziehen kannst.

    EU: Das Reverse Charge Verfahren geht nur bei Leistungen, da im Normalfall der Leistungsersteller UsSt.-pflichtig ist. Hier wird die Steuerschuld auf den Empfänger verlagert, was aber für dich egal ist, da Nullsummspiel d.h. du gibt Umsätze an, UsSt. wird in UsSt. erkärung angegeben, aber gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Produkte sind UsSt.-freie innergem. Lieferungen (wenn beide Unternehmen UID haben). Musst du aber trotzdem in UsSt. Erklärung angeben, da Empfänger eine Zusammenfassende Meldung abgibt mit UID Nummer und Summe des Verkäufers. Das wird zwischen den Finanzämtern abgeglichen.

    UsSt auf Rechnungen: Du kannst nur in den Ländern Vorsteuer ziehen, in denen du UsSt. erklärungen abgibst. Typisches Beispiel: Du tankst in Deutschland und Tankstelle weißt natürlich auf Beleg dt. UsSt. aus. Kannst du in Österreich nicht als Vorsteuer ziehen...

    Grundsätzlich musst du nur auf die Rechnung schauen: dort ist immer vermerkt innergem. Lieferung, Reverse Charge Verfahren oder was auch immer. Wenn du Rechnung in USD hast von einem in Österreich steuerpflichtigen Unternehmen/Privatperson mit Gerwebe, dann kannst du auch in Österreich die Rechung in Euro umrechnen und UsSt. ziehen (warum auch immer dieser die Rechnung in USD ausstellt). Ansonsten aus dem Ausland darf keine UsSt. ausgewiesen sein, da EU immer steuerfrei (innergem. Lieferung, Reverse Charge Verfahren usw. ) und Drittländer immer UsSt-frei sind.

    Reverse Charge Verfahren ist mW nur in EWR Raum möglich. Philippinen sind "normales" Drittland d.h. es gibt keine UsSt. Schuld, da diese in Drittländer immer UsSt.-frei sind.
    Ja das Problem ist, dass dieser Freelancer mir Rechnungen schickt die bei uns niemals gültig wären, dort fehlt die Hälfte. Trotzdem einfach angeben und wieder geltend machen?

  7. Avatar von tneub
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Wenn er auf den Philipinen wohnt, würde ich es angeben. Von der Steuerschuld ist es egal und du hast deine Schuldigkeit getan.

  8. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von matthew
    Ja das Problem ist, dass dieser Freelancer mir Rechnungen schickt die bei uns niemals gültig wären, dort fehlt die Hälfte. Trotzdem einfach angeben und wieder geltend machen?
    Würde ich nicht machen, wenn auf der Rechnung kein entsprechender Vermerk ist. Grundsätzlich ist der Leistungsersteller UsSt pflichtig, nicht der Leistungsempfänger. Das Reverse Charge Verfahren ist ein spezielles Intrument, das dieses umkehrt.

    Aber ich würde mir da keinen großen Kopf darüber machen. Letztlich entscheidend ist, dass du die UVA die richtige UsSt ausweist, die du abführen musst. Dabei spielt es keien Rolle, ob du es nicht angibst oder als Nullsummenspiel UsSt und Gegenposition VSt. Selbst bei einer Betriebsprüfung ist das sehr wahrscheinlich egal. Selbst wenn der Prüfer genu diese Rechung prüft, würde er maximal sagen: Ok, das nächste Mal in UVA anmelden, aber da Nullsummenspiel interesseirt ihn das nicht weiter. Der Prüfer sucht ja nicht nach jedem Fehler, sondern nur nach Fehlern, die dem Finanzamt zusätzliche Steuern bringen. Ein Nullsummenspiel, egal ob angemeldet oder nicht, bringt dem Finanzamt nichts.

    Aufpassen mit dem Abgleichungen musst du nur mit innergem. Lieferungen/Erwerb. Da solltest du alles korrekt in der UVA haben, weil das eben über Zusamenfassende Meldung abgeglichen wird. Wenn dir eine Betreibsprüfung egal ist, dann kannst du auch hier "schlampig" melden. Nur daraus wird dir der Prüfer auch "keinen Strick drehen", weil es auch Nullsummenspiele sind. Aber das Finanzamt wird auf dich aufmerksam und prüft dann natürlich alles im Rahmen einer UsSt Sonderprüfung oder einer kompletten Betriebsprüfung.

  9. Avatar von matthew
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von StGe1973
    Würde ich nicht machen, wenn auf der Rechnung kein entsprechender Vermerk ist. Grundsätzlich ist der Leistungsersteller UsSt pflichtig, nicht der Leistungsempfänger. Das Reverse Charge Verfahren ist ein spezielles Intrument, das dieses umkehrt.

    Aber ich würde mir da keinen großen Kopf darüber machen. Letztlich entscheidend ist, dass du die UVA die richtige UsSt ausweist, die du abführen musst. Dabei spielt es keien Rolle, ob du es nicht angibst oder als Nullsummenspiel UsSt und Gegenposition VSt. Selbst bei einer Betriebsprüfung ist das sehr wahrscheinlich egal. Selbst wenn der Prüfer genu diese Rechung prüft, würde er maximal sagen: Ok, das nächste Mal in UVA anmelden, aber da Nullsummenspiel interesseirt ihn das nicht weiter. Der Prüfer sucht ja nicht nach jedem Fehler, sondern nur nach Fehlern, die dem Finanzamt zusätzliche Steuern bringen. Ein Nullsummenspiel, egal ob angemeldet oder nicht, bringt dem Finanzamt nichts.

    Aufpassen mit dem Abgleichungen musst du nur mit innergem. Lieferungen/Erwerb. Da solltest du alles korrekt in der UVA haben, weil das eben über Zusamenfassende Meldung abgeglichen wird. Wenn dir eine Betreibsprüfung egal ist, dann kannst du auch hier "schlampig" melden. Nur daraus wird dir der Prüfer auch "keinen Strick drehen", weil es auch Nullsummenspiele sind. Aber das Finanzamt wird auf dich aufmerksam und prüft dann natürlich alles im Rahmen einer UsSt Sonderprüfung oder einer kompletten Betriebsprüfung.

    Okay verstehe. Werde es dann nicht angeben, da es nicht vermerkt ist.
    Bei innerg. Lieferungen/Erwerben geb ich es natürlich an, das Hauptproblem war nur dieser Freelancer.

    Wie ist das eigentlich wenn man im Nachhinein z.B. eine Rechnung findet einer innerg. Lieferung die man vergessen hat anzugeben? Kann man die dann einfach dazu addieren bei der UVA?
    Meine UID muss auf der Rechnung ja ersichtlich sein, oder reicht es wenn die UID des Verkäufers auf der Rechnung ist?
    Wenn auf einer innerg. Rechnung steht „AT VAT inlcluded“ und kein reverse charge Vermerk dabei ist, muss ich ja nichts mehr angeben oder?

    Edit: Ich dachte die ZM ist nur dann auszufüllen wenn ich etwa LEISTE/VERKAUFE. Stimmt doch, oder?

  10. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Wenn sich im Nachhinein etwas ändert musst du streng genommen eine korrigierte UVA abgeben. Nun ja, wenn es keine großen Beträge sind kannst du dir das auch sparen und einfach in der Umsatzsteuererklärung dann die Posten korrigieren (hast es halt einfach nach Jahresende bemerkt). Aber ganz streng müsstest du eine korrigierte UVA abgeben.

    Es müssen beide UIDs auf der Rechnung sein und bei einer innergem. Lieferung der Vermerk: steuerfreie innergemeinschafte Lieferung. Den Vermerk AT VAT included halte ich für falsch, weil ja keine Steuer enthalten ist. Die Lieferung ist UsSt. frei. Letztlich einfach immer die Rechnung genau ansehen: Ist UsSt in separaten Posten ausgewiesen? Wenn nicht nach Vermerk auf Rechnung suchen, warum nicht.

    ZM muss immer der Lieferant ausfüllen, er meldet seine innergem. Lieferungen mit UID Nummern und Eurobeträgen. Wichtig bei dir als Käufer ist, dass du in der UVa einen innergem. Erwerb angibst. Als Verkäufer musst du ZM melden.

    Bei einer UsSt. freien Rechung muss immer der Vermerk angegeben, warum diese UsSt. befreit ist, weil der Normalfall ist natürlich die UsSt. Pflicht...

  11. Avatar von matthew
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von StGe1973
    Wenn sich im Nachhinein etwas ändert musst du streng genommen eine korrigierte UVA abgeben. Nun ja, wenn es keine großen Beträge sind kannst du dir das auch sparen und einfach in der Umsatzsteuererklärung dann die Posten korrigieren (hast es halt einfach nach Jahresende bemerkt). Aber ganz streng müsstest du eine korrigierte UVA abgeben.

    Es müssen beide UIDs auf der Rechnung sein und bei einer innergem. Lieferung der Vermerk: steuerfreie innergemeinschafte Lieferung. Den Vermerk AT VAT included halte ich für falsch, weil ja keine Steuer enthalten ist. Die Lieferung ist UsSt. frei. Letztlich einfach immer die Rechnung genau ansehen: Ist UsSt in separaten Posten ausgewiesen? Wenn nicht nach Vermerk auf Rechnung suchen, warum nicht.

    ZM muss immer der Lieferant ausfüllen, er meldet seine innergem. Lieferungen mit UID Nummern und Eurobeträgen. Wichtig bei dir als Käufer ist, dass du in der UVa einen innergem. Erwerb angibst. Als Verkäufer musst du ZM melden.

    Bei einer UsSt. freien Rechung muss immer der Vermerk angegeben, warum diese UsSt. befreit ist, weil der Normalfall ist natürlich die UsSt. Pflicht...

    Okay danke. Bezüglich der UID: Drittländer haben ja keine UID, ergo steht auf einer Drittland-Rechnung die ich habe auch keine drauf. Auch keine andere VAT-Nummer. Somit erfüllt es nicht die Angaben der Rechnung und es ist kein Reverse-Charge möglich?

  12. Avatar von tneub
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von StGe1973
    Würde ich nicht machen, wenn auf der Rechnung kein entsprechender Vermerk ist. Grundsätzlich ist der Leistungsersteller UsSt pflichtig, nicht der Leistungsempfänger. Das Reverse Charge Verfahren ist ein spezielles Intrument, das dieses umkehrt.
    Hier muß ich dich korrigieren. §13b ist zwanghaft anzuwenden:

    https://www.haufe.de/finance/steuern...90_303212.html


    Rechnungsstellung bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG


    Schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.

    Es handelt sich hierbei nicht um ein Wahlrecht! Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer darf beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss der Leistende dann zusätzlich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.

  13. Avatar von tneub
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von matthew
    Okay danke. Bezüglich der UID: Drittländer haben ja keine UID, ergo steht auf einer Drittland-Rechnung die ich habe auch keine drauf. Auch keine andere VAT-Nummer. Somit erfüllt es nicht die Angaben der Rechnung und es ist kein Reverse-Charge möglich?
    Reverse Charge ist bei sonstigen Leistungen sowohl in der EU, als auch bei Drittländern anzuwenden.
    Allerdings sind nur in der EU über die Zusammenfassende Meldung Kontrollmöglichkeiten vorhanden.

  14. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    tneub,

    ich weiß nicht, ob das richtig ist. Es gibt zumindest bei uns hier mehrere Gründe warum jemand UsSt freie Rechungen schreiben kann. Kleinunternehmer, Privatleute, die einen Nebenverdienst haben usw.

    Insofern meine Meinung wenn keine UsSt Steuerschuld entsteht, kann diese auch nicht übertragen werden.

    Aber gut, das sind wirklich Fragen für einen Steuerberater, wenn es so in Detail geht. Letztlich spielt es aber keine große Rolle: Das Finanzamt hat bei Drittländern keine Kontrollmöglichkeit und wenn bei einer Prüfung diese Rechnung kontrolliert wird, dann passiert auch nichts, weil es ein Nullsummenspiel ist. Ergo, würde ich mir da keinen großen Kopf machen...

  15. Avatar von tneub
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von StGe1973

    ich weiß nicht, ob das richtig ist. Es gibt zumindest bei uns hier mehrere Gründe warum jemand UsSt freie Rechungen schreiben kann. Kleinunternehmer, Privatleute, die einen Nebenverdienst haben usw.
    Bei Kleinunternehmer wäre ich mit der Aussage sogar sehr vorsichtig. Da bin ich mir nicht sicher, welche Paragrafen Vorrang haben.
    Die Frage ist auch, kann ich davon ausgehen, dass ein Freelancer, der regelmäßig Leistungen erbringt eine Privatperson ist?


    Zitat Zitat von StGe1973
    Aber gut, das sind wirklich Fragen für einen Steuerberater, wenn es so in Detail geht. Letztlich spielt es aber keine große Rolle: Das Finanzamt hat bei Drittländern keine Kontrollmöglichkeit und wenn bei einer Prüfung diese Rechnung kontrolliert wird, dann passiert auch nichts, weil es ein Nullsummenspiel ist. Ergo, würde ich mir da keinen großen Kopf machen...
    Ja in der Regel ist das Nullsummenspiel, es sei denn man ist nicht oder nur begrenzt vorsteuerabzugsberechtigt. Das betrifft dann sogar Kleinunternehmer:

    Ebenfalls können Sie als Kleinunternehmer innergemeinschaftliche sonstige Leistungen erbringen oder beziehen. Dann erhalten Sie ebenfalls eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Beziehen Sie als Kleinunternehmer von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat sonstige Leistungen, unterliegen diese Leistungen der deutschen Umsatzsteuer. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen an Ihr Finanzamt zu übermitteln und die deutsche Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Ein Vorsteuerabzug ist auch hier nicht möglich.
    Quelle:https://www.finanzverwaltung.nrw.de/...nnen-besteuert

  16. Avatar von matthew
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Danke für die Hilfe.
    Indem auf keiner Rechnung zwei UIDs stehen, bzw bei ein paar nur die VAT-Nummer vom Lieferanten, kann ich ja sowieso kein Reverse Charge machen, da die Rechnung fehlerhaft ist

  17. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    @tneub

    Wenn man (wie der Regelfall ist) als Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann wie gesagt, würd eich mir da keinen Kopf machen. Keine KOntrollmöglichkeit durch FA und bei einer prüfung keien Konsequenzen, da Nullsummenspiel. Als Kleinunternehmer und Drittland, wirklich keine Ahnung... gerade bei Freelancern ist mM durchaus eine Privatperson möglich. Mit Hauptberuf, der nebenbei sein Einkommen als Freelancer erhöht. Möglich auf jeden Fall....

    @matthew
    Eine fehlerhatfe Rechnung entbindet dich nicht von der Steuerpflicht, gerade in so einem Fall. Du musst bei einer Bestellung deine UID dem Lieferanten mitteilen, dass dieser weiß, dass du ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen bist. Sonst wäre das natürlich schön. Eine Unternehmen würde regelmäßig falsche Rechnungen ausstellen z.B. mit reduzierten UsSt. Sätzen und dem Staat würde die UsSt verloren gehen. Das ist leider nicht so....

    Insofern musst du falsche Rechnungen korrigieren lassen...

  18. Avatar von matthew
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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Verstehe, aber viele Online-Shops bieten das ja auch gar nicht an. Also die Funktion dass ich eine UID angeben kann.

    Bei einigen Rechnungen steht zwar meine UID drauf, aber nicht die Nummer des Unternehmens vom Drittland

  19. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Online shops richten sich idR an Endkunden... aber da gibt es immer ein Kontaktformular. Dieses musst du dann nutzen und in der Nachricht schreiben, dass du als Unternehmen Produkte bestellst und deine UID angeben. Dann sollte der Shopbetreiber auch korrekte Rechnungen erstellen können.

    Bei Drittländern und deren Steuernummern bin ich nicht der richtige Ansprechpartner, vielleicht weiß tneub da noch etwas dazu. Aber jedes Unternehmen müsste in seinem Land steuerlich registriert sein, ergo würde ich davon ausgehen, dass es auch eine Art von steuerliches Identifikationsmerkmal des Unternehmens gegenüber dem Staat geben müsste. Zumindest bei uns in D und in der EU ist die Steuernummer eine Pflichtangabe für den Ersteller von Rechnungen.

  20. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Ausgaben aus der EU und aus Drittländer - UVA

    Zitat Zitat von matthew
    Verstehe, aber viele Online-Shops bieten das ja auch gar nicht an. Also die Funktion dass ich eine UID angeben kann.
    Bei einigen kannst du das eingeben, wenn du dich richtig registrierst und nicht als Gast bestellst. Ansonsten so machen, wie StGe1973 das beschreibt.
    In der Regel willst du dann ja auch weniger bezahlen, also klärt man das am besten schon im Vorfeld.

    Zitat Zitat von matthew
    Bei einigen Rechnungen steht zwar meine UID drauf, aber nicht die Nummer des Unternehmens vom Drittland
    Die Vorgaben, was auf einer Rechnung zu stehen hat, stehen nur im deutschen §14 im Zusammenhang mit §15. Es ist also nur wichtig für den Vorsteuerabzug.
    Die Umsatzsteuerpflicht ist davon völlig losgelöst. Die Umsatzsteuer entsteht auch ohne Rechnung.
    Das gleiche gilt für das reverse Charge Verfahren im §13b USTG und für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Dort ist es völlig unerheblich, ob eine Rechnung vorliegt.
    Es ist aus meiner Sicht davon auszugehen, dass wenn eine Dienstleistung beworben wird und diese auch regelmäßig gegen Entgeld durchführt, dass es sich auch um einen Unternehmer handelt. (Nachbarschaftshilfen oder Dienstleistungen für Freunde oder Familie mal ausgenommen)
    Selbst wenn er sich nicht als Unternehmer registriert, weil er meint keine Steuern zahlen zu müssen, ist er per Gesetz doch Unternehmer. Das kann umsatzsteuerlich durchaus auch in Deutschland oder Österreich sein, obwohl er auf den Philippinen sitzt.

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