Tarifwechsel-Beratung gegen Erfolgshonorar ist zulässig 22.1.2019
- Makler dürfen Erfolgshonorar erheben 15.10.2018
- BGH verbietet Versicherungsberatern Erfolgshonorare
Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az.: I ZR 67/18) hat der BGH entschieden, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch einen Versicherungsberater verboten ist.
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Der BGH hat das Urteil sehr ausführlich im Wesentlichen wie folgt begründet:
• Die Versicherungsberater/in zählt zu den in Paragraf 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) genannten Personen.
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Zum einen hat der BGH ganz klar deutlich gemacht,
•, dass Versicherungsberatung eine Rechtsdienstleistung ist,
zum anderen hat er in der Urteilsbegründung noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung, die einen Dienstleister verpflichtet, Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung zu recherchieren und bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife einzuholen,
• ein Versicherungsmaklervertrag ist, bei dem eine erfolgsabhängige Vergütung in zulässiger Weise vereinbart werden kann.
Was unterscheidet Versicherungsberater noch von Maklern? 21.2.2018
Nur Beratungsleistung
Das Doppelrechtsverhältnis des Maklers zu Versicherungsnehmer und Versicherer ist dem Versicherungsberater fremd. Der Versicherungsberater erbringt „nur“ eine Beratungsleistung und hat kein zusätzliches finanzielles Interesse am Ausgang der Beratung. Deshalb ist die Tätigkeit des Versicherungsberaters, anders als die des Versicherungsmaklers, nach wohl herrschender Meinung mit der des Rentenberaters vereinbar.
Das Doppelrechtsverhältnis zu Versicherungsnehmer und Versicherer ist dem Versicherungsberater fremd.
Das Doppelrechtsverhältnis wollte der Gesetzgeber auch künftig für Versicherungsberater vermeiden. Dies war auch wesentlicher Grund dafür, bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Versicherungsberater nicht wie ursprünglich vorgesehen eine Provisionsweitergabe durch den Versicherungsberater, sondern – nicht zuletzt auf Anregung des Verfassers – die die Durchleitung durch den Versicherer vorzuschreiben (§ 48c VAG).