Urteil: Crowd-Plattform haftet nicht für Immobilienprojekte
Bleibt die Rückzahlung eines Immobilien-Crowdinvestments aus, kann dafür nicht die Crowdinvestment-Plattform verantwortlich gemacht werden. Ein aktuelles OLG-Urteil weist einen klagenden Anleger in die Schranken, weil die Plattform korrekt gehandelt hat.
Die Pflichten von Finanzanlagenvermittlern sind ein häufiger Streitgegenstand.
Davon betroffen sind auch Online-Finanzdienstleister wie Crowdinvesting-Plattformen.
Wenn ein Investment nicht planmäßig läuft,
• stellen Investoren die Frage, ob die Plattform dafür haften muss.
Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart, das entgegen der Erstinstanz zugunsten der Plattform entschieden hat.
Der Fall: Ein deutscher Anleger hatte im Jahr 2020 auf der österreichischen Plattform Dagobertinvest in drei Immobilienprojekte insgesamt 14.500 Euro investiert.
• Die Beteiligung an den Projektfinanzierungen erfolgte über qualifizierte Nachrangdarlehen.
Nach Ausbleiben der Rückzahlungen klagte der Investor nicht gegen die Emittenten, sondern gegen Dagobertinvest.
• Er wirft der Plattform Falschberatung, fehlende Aufklärung und unerlaubte Einlagengeschäfte nach dem KWG vor.
Das LG Ravensburg gab dem Kläger zunächst recht.
Vermittlung von Nachrangdarlehen ist rechtlich zulässig
Das OLG Stuttgart hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf und erklärte,
• dass der Anleger keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Das Berufungsgericht entschied,
• dass es sich bei den vermittelten Nachrangdarlehen nicht um erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte handelt und dass die Klauseln in den Nachrangdarlehensverträgen weder intransparent noch überraschend sind.
Laut OLG sind die Verträge hinsichtlich der Rechte und Risiken für einen "aufmerksamen und sorgfältigen durchschnittlichen Kleinanleger" hinreichend klar und verständlich.
Einigkeit besteht zwischen dem LG Ravensburg und dem OLG Stuttgart darüber,
• dass vor der Investition des Anlegers keine Anlageberatung stattgefunden hat.
Zwischen dem Investor und der Plattform ist nur ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen.
Denn: Dagobertinvest hat dem Kläger "keinen Anlagerat im Sinne einer Empfehlung, die auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist", gegeben.
Plattform muss beworbene Projekte nicht in die Tiefe prüfen
Zur inhaltlichen Prüfung der vermittelten Investments erklärte das Gericht,
• dass die Produktprüfung im Rahmen der Pflichten eines Anlagevermittlers ausreichend gewesen sei.
Die von Dagobertinvest zur Verfügung gestellten Informationen seien "vollständig und richtig", und eine Plausibilitätskontrolle der von den Emittenten zu verantwortenden Informationen habe "keinen Anlass für Beanstandungen" ergeben.
Für den Internetmarktplatz,
• auf dem Anleger die angezeigten Angebote selbst auswählen und Entscheidungen alleine treffen, bestehen laut Urteil "keine weitreichenden Informations- oder Ermittlungspflichten"für den Plattformbetreiber.