Immobilienfinanzierung mit ausstehender Schenkung

+ Antworten
5Antworten
  1. Avatar von andreas1
    andreas1 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    11.09.2025
    Beiträge
    2
    Danke
    0

    Standard Immobilienfinanzierung mit ausstehender Schenkung

    Hallo,
    wir wollen eine Immobilie kaufen, unsere Situation mit dem Eigenkapital ist aber etwas kompliziert. Der Kauf selbst soll erst nächstes Jahr im Mai über die Bühne gehen, meine Frau erwartet aber im April noch eine Schenkung von ihrem Vater über 50k aus dem Verkauf einer anderen Wohnung. Zusätzlich wird sie leider erst zeitlich nach dem Kauf eine weitere Schenkung über 100k erhalten. Wie geht man das bei der Finanzierung an? Die Bank sagt ja erst mal, das Geld ist nicht da, also müssen die 150k finanziert werden. Sollte man dann lieber erst den Kreditvertrag machen, wenn zumindest die 50k da sind auf die Gefahr hin, dass die Zinsen steigen werden? Oder gibt es auch die Möglichkeit, dass die Bank die Immobilie "unterfinanziert"?
    Für die ausstehenden 100k könnten wir uns diese auch kurzfristig zumindest für ein paar Monate von meinen Eltern leihen und dann wieder zurückgeben. Da man bei der Rückgabe als Kind ja aber nur 20k Schenkungsfreibetrag hat, kann man hier die Schenkungssteuer bei der Rückgabe vermeiden?

    Am unkompliziertesten wäre wohl eine Zwischenfinanzierung mit einem einjährigen Kredit über 150k - das kostet aber bei 4% Zinsen direkt mal ~6k. Das würden wir gerne vermeiden, falls möglich.

    Bin für Ratschläge dankbar!

  2. Avatar von tneub
    tneub ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.08.2016
    Beiträge
    2.698
    Danke
    261

    Standard AW: Immobilienfinanzierung mit ausstehender Schenkung

    Warum hin und her schenken, wenn man offiziell und inoffiziell eigentlich ein Darlehen machen will?
    Einfach Darlehensvertrag mit Endfälligkeit zum.....aufsetzen. Am besten noch nen kleinen Zinssatz z.B. auf Festgeldniveau. Für einen besseren Beleihungswert wäre es sinnvoll, sich nicht das Geld bei dieser Bank zu leihen, weil du dann vermutlich insgesamt einen schlechteren Zinssatz bekommen würdest. Für genauere Auskunft fehlen aber noch Daten wie Kaufpreis, Nebenkosten und Finanzierungssumme, dann kann z.b @Noelmaxim was dazu sagen.

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist gerade online

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    19.01.2013
    Ort
    Kassel
    Beiträge
    2.058
    Danke
    61

    Standard AW: Immobilienfinanzierung mit ausstehender Schenkung

    @andreas1,

    so wird es nichts! Der Gesetzgeber verlangt vor der Darlehnsausgabe, die wirtschaftliche Darlehnsprüfung und da ist das Geld nicht vorhanden!

    Folgerichtig ist das "sogenannte Eigenkapital" nicht vorhanden.

    Auch ist zu beachten, das man gegenüber den Sozialamt für die nächsten 10 Jahre:
    § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

    (1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. 3 Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

    (2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
    Und auch die Herkunft des Geldes ist so eine Sache!
    Herkunftsnachweis bei Transaktions- oder Kontensperrung infolge einer Geldwäscheverdachtsmeldung
    Strenge Regeln für Banken, Krypto-Börsen und Glücksspielanbieter

    Der Kampf gegen Geldwäsche hat zu immer strengeren Regulierungen zahlreicher Branchen geführt. Adressaten der gesetzlichen Regelungen sind dabei Banken, Krypto-Börsen, Glücksspielanbieter und Güterhändler (bspw. Juweliere oder Autohändler), aber auch Notare, Steuerberater und Rechtsanwälte. Diese haben als sog. Verpflichtete (§ 2 GwG) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Vielzahl von Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten zu erfüllen. Kommen Sie diesen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, drohen Sanktionen, die von der Verhängung von empfindlichen Bußgeldern über öffentliches Anprangern bis hin zur Untersagung der Berufs- bzw. Geschäftsausübung reichen.
    Konsequenzen auch ohne kriminelles Verhalten
    Diese Sanktionsrisiken der Verpflichteten haben teilweise enorme Auswirkungen auf ihre Kunden. Die inzwischen wohl weitläufig bekannten KYC-Prozesse (Know-Your-Customer), derer sich insbesondere Banken, aber auch Glücksspielanbieter und Krypto-Börsen bedienen, um die Identifizierung ihrer Kunden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, bilden dabei den häufigsten Berührungspunkt der Kunden mit den Geldwäscheregularien. Über diesen – insbesondere bei mangelhafter technischer Umsetzung – für den Kunden schlimmstenfalls lästigen Prozess hinaus können weitaus gravierendere Folgen aus den geldwäscherechtlichen Bestimmungen erwachsen, ohne dass tatsächlich ein Bezug zu kriminellem Verhalten vorliegt.


    Meldepflichtige Sachverhalte Zurückhalten von Transaktionen Kontensperrung
    Das Geldwäschegesetz enthält Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, des Produkt-, Dienstleistungs- und Vertriebskanalrisikos sowie bezüglich des geografischen Risikos, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf eine besonders hohe Anfälligkeit für Geldwäsche hindeuten. Diese Faktoren sind teilweise sehr weit gefasst und ihre Überprüfung erfolgt automatisiert im Rahmen der Transaktionsfreigabe und Überwachung von Konten, sodass auch Sachverhalte zur Meldung gebracht werden, die bei näherer menschlicher Untersuchung als unbedenklich eingestuft würden. Aufgrund der gigantischen Menge an Transaktionen und der niedrigen Meldeschwelle ist eine Überprüfung der Transaktionen durch verständige Mitarbeiter nicht zuletzt aus Kostengründen für den Großteil der Transaktionen unmöglich
    . Die Risikoexposition von Krypto-Werten in Bezug auf Geldwäsche wird gemeinhin grundsätzlich als hoch angesehen. Darüber hinaus ist der Krypto-Bereich aufgrund seiner schwankenden Kurse, teilweise hoher Gewinnmargen und – für nicht mit dem Thema befasste – undurchsichtiger Strukturen und Hintergründe zusätzlich besonders anfällig in das Visier der menschlichen wie automatisierten Anti-Geldwäsche-Maßnahmen zu geraten. Die weiterhin herrschende Skepsis gegenüber Kryptowerten hat im Geldwäschegesetz in Form eines niedrigeren Schwellenwerts für Transaktionen im Gegensatz zu Giralgeld (die sog. allgemeinen Sorgfaltspflichten müssen bei Transaktionen die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, bereits bei 1.000 € Gegenwert, ansonsten erst bei 15.000 € erfüllt werden) Niederschlag gefunden.
    Aufgrund der hohen Sanktionsrisiken und der sehr geringen Verdachtsschwelle, die zur Meldung und daraus folgend zur Unterbindung einer Transaktion verpflichtet, sind die Banken, Börsen und Glücksspielanbieter in der Praxis dazu übergegangen, im Zweifel immer zu melden und die entsprechende Transaktion oder direkt das ganze Konto einzufrieren. Diese Vorgehensweise, so dramatisch die Folgen für die Betroffenen auch sind, kann aus Perspektive der Banken schwer kritisiert werden, da eine zu Unrecht erfolgte Sperrung für die Bank nur dann negativen Konsequenzen hat, wenn die Meldung/Sperrung vorsätzlich oder grob fahrlässig auf Grundlager falscher Tatsachen erfolgt. Für die übrigen Fälle enthält das GwG eine Haftungsfreistellung (§ 48 GwG), die den Meldenden von jeglicher zivilrechtlichen Inanspruchnahme sowie der strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung befreit.
    Auch wenn die beabsichtigte erhöhte Anzeigebereitschaft der Verpflichteten so erreicht wird, hat dies aufseiten der Betroffenen gleichwohl zur Folge, dass sie Schäden, die durch fahrlässig falsche Meldungen entstehen, ggf. nicht ersetzt bekommen.

    Mögliche Anwendungsfälle
    Transaktionen, die trotz ihrer weiten Verbreitung regelmäßig Maßnahmen wie zurückgehaltene/eingefrorene Transaktionen, Kontensperrung oder -kündigung zur Folge haben, sind u.a.:

    ....
    Überweisungen von hohen Geldsummen

    Die Transaktionen müssen dabei nicht zwingend Anzeichen für Geldwäsche aufweisen, es genügt dabei häufig ein Zusammenfallen mehrerer risikoerhöhender Faktoren oder der Verdacht, dass der Ursprung der Vermögenswerte verschleiert werden soll. Die Pseudonymisierung der Krypto-Transaktionen vor dem Auscashen, kann als ein weiterer Grund gesehen werden, weshalb Krypto-Werte unter besonderer Beobachtung stehen.


    Intransparenz erschwert die Lösung
    Bei der konkreten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Scoring-Tools sowie bei der Offenlegung von Gründen, die zu einer ergangenen Maßnahme geführt haben, hüllen sich die Banken, Börsen und Glücksspielanbieter meist in Stillschweigen. Die Betroffenen erhalten in den wenigsten Fällen Antworten, die für die Abwendung oder Aufhebung der erfolgten Maßnahmen erforderlich sind. Ob eine Information zurückgehalten werden darf oder ein Anspruch auf Auskunft besteht, muss dabei stets anhand des konkreten Sachverhalts überprüft werden. Nur durch Unterstützung durch erfahrene Berater wird es in diesen Fällen möglich sein, den Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen.

    Dramatische Folgen für Betroffene
    Die Folge für die Betroffenen sind angehaltene Transaktionen, der Verlust der Verfügungsgewalt über ihr Konto oder die Kündigung. Die Klärung der Angelegenheit kann dabei selbst mit professioneller Unterstützung mehrere Monate in Anspruch nehmen. Aufgrund der bestehenden Haftungsfreistellung werden Verzögerungsschäden, die aus der verspäteten oder unterbliebenen Durchführung der Transaktion entstehen, häufig durch die Betroffenen zu tragen sein. Schlimmstenfalls leitet die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Anfangsverdacht einer Straftat bspw. der Geldwäsche und/oder der Steuerhinterziehung für gegeben hält, ein Ermittlungsverfahren ein.
    ...Lösungswege ......04.05.2023
    https://www.lhp-gruppe.de/themen/her...dachtsmeldung/

    Wie Sie sehen stellt die Überweisungen von den Schenker zum Beschenken, u.a.

    - das die Schenkungen unter Vorbehalt der 121 Monate-First nach der letzten Überweisung der Wirksamkeit steht Erfolgt die letzte Überweisung zum 30.06.2026 so ist der Vorgang für das Sozialamt 31.07.2036 erst sicher. Bedenken Sie, dass erst der Eingang des Geldes auf ihr Konto, die Sphäre des Schenkers verlassen hat.

    - Dass hohe Geldeinkünfte, innerhalb von wenigen Tagen, Wochen eine automatisierte Meldung bei den beiden Banken gegenüber Fiu auslöst.

    Denn ich selbst muss diese Bedingung erfüllen:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ihr unter der Antragsnummer xxxxxxxxxxxxxx bearbeiteter Registrierungsvorgang wurde angenommen:
    Name xxxxxxxxxxxxxxxxxx für Versicherungen
    Art Finanzdienstleisterin / Finanzdienstleister (§ 2 Abs. 1 Nr. 2-5 GwG)
    goAML Organisationsnummer xxxxx
    Datum der Registrierung 05.12.2023
    Beauftragter xxxxxxxxxxx
    E-Mail Beauftragter xxxxxxxxxxxxxx

    Sie können sich nun mit den von Ihnen festgelegten Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) in goAML anmelden und mit der Ihrer Organisation zugeordneten Organisationsnummer (siehe vorgenannte Registrierungsdaten) am elektronischen Meldeverfahren gemäß § 45 Absatz 1 GwG teilnehmen.

    Etwaige Unstimmigkeiten hinsichtlich dieser Daten sind der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen innerhalb einer Woche mittels Änderungsmitteilung anzuzeigen.

    Nutzen Sie bitte für die weitere Kommunikation mit uns die Ihnen zugeteilte Organisationsnummer.


    Hinweise zur Übermittlung der Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG (von Verpflichteten) bzw. nach § 44 GwG (von Aufsichtsbehörden) und § 31b AO (von Finanzbehörden) sind unter www.fiu.bund.de abrufbar.
    Denn ich selbst möchte kein Berufsverbot wegen Unregelmäßigkeiten eines Kunden einhandeln.

    Daher ist die "harte" Prüfung der Eingangsdaten bei den Vermittlern, Banken zu erwarten.

    bruno68

  4. Avatar von andreas1
    andreas1 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    11.09.2025
    Beiträge
    2
    Danke
    0

    Standard AW: Immobilienfinanzierung mit ausstehender Schenkung

    Hallo,
    vielen Dank für eure Antworten. Das heißt, wenn ich die 50k Schenkung als Eigenkapital einbringen will, muss die da sein, bevor ich den Kreditvertrag unterschreibe, richtig? Muss der zugesagte Kredit denn immer in voller Höhe in Anspruch genommen werden? Also, wenn ich jetzt einen Kreditvertrag abschließe und dann zum Kaufdatum nur 50k weniger abrufen will, ist das möglich? Fallen dann eventuell Gebühren an?

    Zur Zwischenfinanzierung der ausstehenden 100k Schenkung ist das mit dem Privatkredit eine gute Idee, danke dafür! Da braucht man auch keinen Notar oder so, richtig? Das Finanzamt erkennt das dann auch an, dass das keine Schenkung hin und her ist, sondern nur geliehen? bzw höchstens der Zinsvorteil geschenkt wurde.

  5. Avatar von tneub
    tneub ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.08.2016
    Beiträge
    2.698
    Danke
    261

    Standard AW: Immobilienfinanzierung mit ausstehender Schenkung

    Zitat Zitat von andreas1
    Hallo,
    vielen Dank für eure Antworten. Das heißt, wenn ich die 50k Schenkung als Eigenkapital einbringen will, muss die da sein, bevor ich den Kreditvertrag unterschreibe, richtig? Muss der zugesagte Kredit denn immer in voller Höhe in Anspruch genommen werden? Also, wenn ich jetzt einen Kreditvertrag abschließe und dann zum Kaufdatum nur 50k weniger abrufen will, ist das möglich? Fallen dann eventuell Gebühren an?
    50T€ mehr beantragen und dann nicht abrufen führt je nach Beleihungswert eventuell zu höherem Zinssatz und zu einer Nichtabnahmegebühr.
    Ich habe irgendwo mal gelesen, dass eine schriftliche Absichtserklärung des Schenkers ausreichend sein könnte, um Eigenkapital nachzuweisen. Ob das bei jeder Bank geht, weiß ich nicht. Am Besten nutzt du einen Darlehensvermittler (Interhyp/Dr.Klein oder andere) und diskutierst dort die Möglichkeiten.



    Zitat Zitat von andreas1
    Zur Zwischenfinanzierung der ausstehenden 100k Schenkung ist das mit dem Privatkredit eine gute Idee, danke dafür! Da braucht man auch keinen Notar oder so, richtig? Das Finanzamt erkennt das dann auch an, dass das keine Schenkung hin und her ist, sondern nur geliehen? bzw. höchstens der Zinsvorteil geschenkt wurde.
    Natürlich erkennt das Finanzamt den Vertrag an, sofern das alles gemäß Vertrag läuft. Der Zinsvorteil könnte geschenkt sein, aber das bleibt doch locker unter den Freibeträgen zwischen Eltern und Kind. Es wird bei einem Darlehen auch kein Notar benötigt.

    Es gab Urteile (allerdings in anderem Zusammenhang), da wurden bei unverzinsten Darlehen und unbefristetem Darlehen 6% Zins angenommen. Deswegen mein Hinweis, lieber kein unverzinstes, sondern ein gering verzinstes Darlehen geben, bei welchem das Enddatum angegeben ist. Reicht der Zeitraum nicht aus, wird dann eine Darlehensverlängerung aufgesetzt.

    Damit machst du das ganze drittvergleichsfähig ( ist immer wichtig gegenüber dem Finanzamt) und umgehst jede Diskussion in Richtung Schenkung. (ggf. auch gegenüber Geschwistern). Außerdem haben die Eltern dann keine Einbußen gegenüber einem vergleichbaren Festgeld/Tagesgeld. Also Win-Win Situation

  6. Avatar von tneub
    tneub ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.08.2016
    Beiträge
    2.698
    Danke
    261

    Standard AW: Immobilienfinanzierung mit ausstehender Schenkung

    Zitat Zitat von bruno68
    - das die Schenkungen unter Vorbehalt der 121 Monate-First nach der letzten Überweisung der Wirksamkeit steht Erfolgt die letzte Überweisung zum 30.06.2026 so ist der Vorgang für das Sozialamt 31.07.2036 erst sicher. Bedenken Sie, dass erst der Eingang des Geldes auf ihr Konto, die Sphäre des Schenkers verlassen hat.
    Bruno ist von Natur aus Schwarzmaler. Bei ihm landet jeder zwangsläufig in der Insolvenz.
    Was bruno immer verschweigt, das sich die Rückzahlungspflicht pro Jahr um 1/10 reduziert und natürlich vorrangig erstmal das weitere Vermögen des Schenkers aufgebraucht wird.
    Unter Umständen ist das also gar kein Risiko, wenn der Schenker sonst noch relativ viel Vermögen besitzt.

    Und das Thema Geldwäschegesetz hebelst du auf deiner Seite schon mit dem Darlehensvertrag aus und auf Seiten der Eltern/Schwiegereltern sollte man auch nicht davon ausgehen, dass das Schwerverbrecher sind, sondern ehrlich ersparte Summen sind, die im Notfall problemlos mit regelmäßigen Gehaltseingängen oder Renteneingänge nachgewiesen werden können.

Ähnliche Themen

  1. Schenkung für Immobilienkauf

    Von sitzpillow im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 9
    Letzter Beitrag: 08.03.2025, 14:44
  2. eigenheim schenkung

    Von viktor im Forum Steuerliche Aspekte
    Antworten: 4
    Letzter Beitrag: 07.12.2022, 11:51
  3. Schenkung

    Von AndiDuc im Forum Steuerliche Aspekte
    Antworten: 4
    Letzter Beitrag: 14.02.2018, 11:40
  4. EW Schenkung

    Von matti85 im Forum Sonstige Finanz-Themen
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 25.09.2014, 21:38
  5. Schenkung MFH an Ehegatte

    Von Sandra1412 im Forum Sonstige Finanz-Themen
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 02.05.2014, 05:09