Herkunftsnachweis bei Transaktions- oder Kontensperrung infolge einer Geldwäscheverdachtsmeldung
Strenge Regeln für Banken, Krypto-Börsen und Glücksspielanbieter
Der Kampf gegen Geldwäsche hat zu immer strengeren Regulierungen zahlreicher Branchen geführt. Adressaten der gesetzlichen Regelungen sind dabei Banken, Krypto-Börsen, Glücksspielanbieter und Güterhändler (bspw. Juweliere oder Autohändler),
aber auch Notare, Steuerberater und Rechtsanwälte. Diese haben als sog. Verpflichtete (§ 2 GwG) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Vielzahl von Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten zu erfüllen. Kommen Sie diesen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, drohen Sanktionen, die von der Verhängung von empfindlichen Bußgeldern über öffentliches Anprangern bis hin zur Untersagung der Berufs- bzw. Geschäftsausübung reichen.
Konsequenzen auch ohne kriminelles Verhalten
Diese Sanktionsrisiken der Verpflichteten haben teilweise enorme Auswirkungen auf ihre Kunden. Die inzwischen wohl weitläufig bekannten KYC-Prozesse (Know-Your-Customer), derer sich insbesondere Banken, aber auch Glücksspielanbieter und Krypto-Börsen bedienen, um die Identifizierung ihrer Kunden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, bilden dabei den häufigsten Berührungspunkt der Kunden mit den Geldwäscheregularien. Über diesen – insbesondere bei mangelhafter technischer Umsetzung – für den Kunden schlimmstenfalls lästigen Prozess hinaus können weitaus gravierendere Folgen aus den geldwäscherechtlichen Bestimmungen erwachsen, ohne dass tatsächlich ein Bezug zu kriminellem Verhalten vorliegt.
Meldepflichtige Sachverhalte Zurückhalten von Transaktionen Kontensperrung
Das Geldwäschegesetz enthält Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, des Produkt-, Dienstleistungs- und Vertriebskanalrisikos sowie bezüglich des geografischen Risikos, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf eine besonders hohe Anfälligkeit für Geldwäsche hindeuten. Diese Faktoren sind teilweise sehr weit gefasst und ihre Überprüfung erfolgt automatisiert im Rahmen der Transaktionsfreigabe und Überwachung von Konten, sodass auch Sachverhalte zur Meldung gebracht werden, die bei näherer menschlicher Untersuchung als unbedenklich eingestuft würden. Aufgrund der gigantischen Menge an Transaktionen und der niedrigen Meldeschwelle ist eine Überprüfung der Transaktionen durch verständige Mitarbeiter nicht zuletzt aus Kostengründen für den Großteil der Transaktionen unmöglich. Die Risikoexposition von Krypto-Werten in Bezug auf Geldwäsche wird gemeinhin grundsätzlich als hoch angesehen.
Darüber hinaus ist der Krypto-Bereich aufgrund seiner schwankenden Kurse, teilweise hoher Gewinnmargen und – für nicht mit dem Thema befasste – undurchsichtiger Strukturen und Hintergründe zusätzlich besonders anfällig in das Visier der menschlichen wie automatisierten Anti-Geldwäsche-Maßnahmen zu geraten. Die weiterhin herrschende Skepsis gegenüber Kryptowerten hat im Geldwäschegesetz in Form eines niedrigeren Schwellenwerts für Transaktionen im Gegensatz zu Giralgeld (die sog. allgemeinen Sorgfaltspflichten müssen bei Transaktionen die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, bereits bei 1.000 € Gegenwert, ansonsten erst bei 15.000 € erfüllt werden) Niederschlag gefunden.
Aufgrund der hohen Sanktionsrisiken und der sehr geringen Verdachtsschwelle, die zur Meldung und daraus folgend zur Unterbindung einer Transaktion verpflichtet, sind die Banken, Börsen und Glücksspielanbieter in der Praxis dazu übergegangen, im Zweifel immer zu melden und die entsprechende Transaktion oder direkt das ganze Konto einzufrieren. Diese Vorgehensweise, so dramatisch die Folgen für die Betroffenen auch sind, kann aus Perspektive der Banken schwer kritisiert werden, da eine zu Unrecht erfolgte Sperrung für die Bank nur dann negativen Konsequenzen hat, wenn die Meldung/Sperrung vorsätzlich oder grob fahrlässig auf Grundlager falscher Tatsachen erfolgt. Für die übrigen Fälle enthält das GwG eine Haftungsfreistellung (§ 48 GwG), die den Meldenden von jeglicher zivilrechtlichen Inanspruchnahme sowie der strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung befreit. Auch wenn die beabsichtigte erhöhte Anzeigebereitschaft der Verpflichteten so erreicht wird, hat dies aufseiten der Betroffenen gleichwohl zur Folge, dass sie Schäden, die durch fahrlässig falsche Meldungen entstehen, ggf. nicht ersetzt bekommen.
Mögliche Anwendungsfälle
Transaktionen, die trotz ihrer weiten Verbreitung regelmäßig Maßnahmen wie zurückgehaltene/eingefrorene Transaktionen, Kontensperrung oder -kündigung zur Folge haben, sind u.a.:
....
Überweisungen von hohen Geldsummen
Die Transaktionen müssen dabei nicht zwingend Anzeichen für Geldwäsche aufweisen, es genügt dabei häufig ein Zusammenfallen mehrerer risikoerhöhender Faktoren oder der Verdacht, dass der Ursprung der Vermögenswerte verschleiert werden soll. Die Pseudonymisierung der Krypto-Transaktionen vor dem Auscashen, kann als ein weiterer Grund gesehen werden, weshalb Krypto-Werte unter besonderer Beobachtung stehen.
Intransparenz erschwert die Lösung
Bei der konkreten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Scoring-Tools sowie bei der Offenlegung von Gründen, die zu einer ergangenen Maßnahme geführt haben, hüllen sich die Banken, Börsen und Glücksspielanbieter meist in Stillschweigen. Die Betroffenen erhalten in den wenigsten Fällen Antworten, die für die Abwendung oder Aufhebung der erfolgten Maßnahmen erforderlich sind. Ob eine Information zurückgehalten werden darf oder ein Anspruch auf Auskunft besteht, muss dabei stets anhand des konkreten Sachverhalts überprüft werden. Nur durch Unterstützung durch erfahrene Berater wird es in diesen Fällen möglich sein, den Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen.
Dramatische Folgen für Betroffene
Die Folge für die Betroffenen sind angehaltene Transaktionen, der Verlust der Verfügungsgewalt über ihr Konto oder die Kündigung. Die Klärung der Angelegenheit kann dabei selbst mit professioneller Unterstützung mehrere Monate in Anspruch nehmen. Aufgrund der bestehenden Haftungsfreistellung werden Verzögerungsschäden, die aus der verspäteten oder unterbliebenen Durchführung der Transaktion entstehen, häufig durch die Betroffenen zu tragen sein. Schlimmstenfalls leitet die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Anfangsverdacht einer Straftat bspw. der Geldwäsche und/oder der Steuerhinterziehung für gegeben hält, ein Ermittlungsverfahren ein. ...Lösungswege ......04.05.2023