Dies ist eher ein ungewöhnlicher Beitrag, jedenfalls muss ich dazu etwas weiter ausholen.
Es geht zunächst um mein altes Leben, als ich vor über 10 Jahren erfolgreich eine Medienagentur mit 8 Mitarbeitern führte.
Dann kam der schlimmste private Schicksalsschlag, der eine intakte Partnerschaft treffen kann. Ab da galt mein Einsatz und meine Fürsorge nur dem Wohl meiner Frau in unserem privaten Drama. Dieser Kampf dauerte einige Jahre, dann war er verloren.
In dieser Zeit hatte mein Geschäft schwer gelitten, auch weil nicht rechtzeitig eine Führungspersönlichkeit herangebildet worden war. Mit einer letzten verbliebenen Mitarbeiterin quälte ich mich noch einige Zeit durch, bis der Entschluss kam, den Kundenbestand an eine befreundete größere Agentur zu verkaufen.
Meine Psyche war durch diesen Kampf schwer angeschlagen, Depressionen und Panikattacken wurden meine Begleiter. Dank intensiver Therapien war ich dann nach einigen Jahren so gefestigt, dass ich meine Agenturgeschäft wieder aufnehmen wollte.
Die Corona-Phase machte dies wiederum schwierig und auch danach war die Misere nicht beendet. Auch ich wurde von dem Übel heimgesucht, das überwiegend Männer Ü50 betrifft. Nach 2 Klinikaufenthalten und entsprechenden OPs bin ich seit einigen Monaten wieder aktiv.
Meine GmbH hatte ich ohne Geschäftstätigkeit fortgeführt, denn irgendwann wollte ich ja wieder weitermachen. Daher habe ich in allen Jahren, als gar nichts ging, jede Menge private Rücklagen in die Firma geschossen. Damit blieb das Bankkonto immer im Plus und die Liquidität der Firma war sichergestellt.
Diese vertraglich vereinbarten Privatkredite sind Verbindlichkeiten meiner Firma mir gegenüber. Die Verluste können natürlich durch überschüssige Einnahmen wieder ausgeglichen werden. Alle Überschüsse bis zur Höhe meiner Privatdarlehen können daher problemlos an mich zurückgezahlt werden.
Aufgrund einer Zeitbefristung gilt dies nur für max. 7 Jahre rückwirkend, daher würden die in 2019 entstandenen Verluste von ca. 90 T€ bis Ende 2025 verfallen, sofern dem nicht entsprechende Einnahmen gegenüberstehen.
Diese Größenordnung kann ich nun nach meinem Neustart in den verbleibenden 3 Monaten des Jahres organisch nicht hereinholen. Daher suche ich nach einer Lösung, bevor diese Summe (die zwar noch eingenommen werden muss, aber dann sofort netto verfügbar ist) endgültig verfällt.
Es wäre schön, wenn jemand dazu eine tragfähige Idee hat. Gern auch vertraulich als PN an mich.
Du schreibst mit komplett falschen Begriffen oder hast einen bzw mehrere Denkfehler.
1.
Ein handelsrechtlicher Verlustvortrag entsteht durch Feststellen des Verlusts am Jahresende, wenn deine Gewinnvorträge aufgezehrt sind und weiterhin Verluste entstehen.
Der kann nicht verloren gehen.
2.
Ein Verlustvortrag in der Bilanz ist nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Verlustvortrag aus der Steuererklärung. Dieser kann verloren gehen, wenn sich z.B. die Eigentümerstruktur der GmbH ändert.
3.
Deine Verluste können keine Verbindlichkeit sein, da Verluste das Eigenkapital mindern.
3.
Verlustvorträge können nicht durch Einnahmen ausgeglichen werden. Handelsrechtliche Verlustvorträge können nur verrechnet werden, wenn sich am Jahresende ein Gewinn ergibt.
Steuerrechtliche Verlustvorträge können nur mit steuerlichen Gewinnen verrechnet werden.
4.
Entnahmen gibt es bei einer GmbH nicht. Das Geld gehört der GmbH. Die GmbH kann höchstens ein Gesellschafterdarlehen zurückzahlen, Darlehen ausreichen oder ausschütten. Entnahmen und Einlagen gibt es nur bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften.
5.
Wo steht, dass dein Verlustvortrag nach 7 Jahren verfällt?
Aus meiner Sicht gehörst du dringend zum Steuerberater.
Hallo und vielen Dank für deine sehr fundierten Ausführungen. Nach meinen Änderungen sollte die faktische Situation klar geworden sein, daher kannst du einzelne Textpassagen sicherlich anpassen oder streichen. Daran wäre mir sehr gelegen, auch dafür recht herzlichen Dank!
PS: Leider kann ich den Titel nicht ändern, oder übersehe ich etwas in der Vorgehensweise?
AW: Verfall privater Einlagen in eine GmbH vermeiden
Irgendwie hat sich nichts oder nicht viel in den Texten geändert oder?
Zitat von Macronom
Meine GmbH hatte ich ohne Geschäftstätigkeit fortgeführt, denn irgendwann wollte ich ja wieder weitermachen. Daher habe ich in allen Jahren, als gar nichts ging, jede Menge private Rücklagen in die Firma geschossen. Damit blieb das Bankkonto immer im Plus und die Liquidität der Firma war sichergestellt.
Diese vertraglich vereinbarten Privatkredite sind Verbindlichkeiten meiner Firma mir gegenüber.
Als Gesellschafterdarlehen mit oder ohne Rangrücktritt?
Wie sieht denn das Eigenkapital in der Bilanz aus (Stammkapital/Gewinnvortrag/Verlustvortrag/Kapitalrücklage)? Ist das Eigenkapital in Summe noch positiv?
Wenn negativ und kein Rangrücktritt, wie erklärst du die Überschuldung ohne, dass du Insolvenz anmeldest?
Ich habe eine Vermutung, wie deine Bilanz aussieht. Aktuell ist deine GmbH ein sogenannter GmbH Mantel, mit negativem Eigenkapital, in dem du als Gesellschafter der einzige Gläubiger bist. Ohne Rangrücktritt könnte bei fälligem Darlehen trotzdem Insolvenzverschleppung im Raum stehen. Wenn du jetzt dein Geschäft wieder aufnimmst und andere Gläubiger hast, dann umso mehr.
Sollte ich mit meiner Vermutung recht haben und du deine Buchhaltung und die Abschlüsse mehr oder weniger selbst zusammen gebastelt hast, dann lass dich beraten!!! Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt.
Zitat von Macronom
Die Verluste können natürlich durch überschüssige Einnahmen wieder ausgeglichen werden. Alle Überschüsse bis zur Höhe meiner Privatdarlehen können daher problemlos an mich zurückgezahlt werden.
Wie gesagt, du verwechselst Begriffe. Einnahmen/Umsätze sind erstmal irrelevant.
Du kannst noch so hohe Umsätze/Einnahmen haben, wenn die Kosten gleich oder höher sind, dann machst du keinen Gewinn.
Selbst wenn du Gewinne machst, könnte ein Rangrücktritt zum Gesellschafterdarlehen bzw. negatives Eigenkapital dem entgegen sprechen, dass du Darlehen zurückzahlen kannst.
Zitat von Macronom
Aufgrund einer Zeitbefristung gilt dies nur für max. 7 Jahre rückwirkend, daher würden die in 2019 entstandenen Verluste von ca. 90 T€ bis Ende 2025 verfallen, sofern dem nicht entsprechende Einnahmen gegenüberstehen.
Nochmal die Frage....wo steht das? Ich vermute, du hast im Netz was zur Einkommensteuer bezüglich der 7 Jahre gelesen. Dort ist mir zumindest was mit einer 7 Jahresfrist bekannt.
Wichtig ist die Feststellung des Verlustvortrags.
Gibt es Steuerbescheide von 2020 bis 2024? Insbesondere zum vortragsfähigen Verlust?
Was steht denn auf den Steuerbescheiden zum vortragsfähigen Verlust per 31.12.2024 bzw. 2023 und zur Feststellung des Gewerbeverlustes?
Wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, in welchem der Verlust angezweifelt wurde?
Sollten die Verluste entgegen meiner Vermutung doch verfallen, hat vielleicht ein Steuerberater noch eine Idee.
1. Es geht um ein Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt. Allerdings ist das unerheblich, weil die Gesellschaft zum einen nicht überschuldet ist und es auch keine offenen Forderungen anderer Gläubiger gibt. Das gezeichnete Eigenkapital ist in Summe positiv.
2. Natürlich gilt für eine etwaige Rückzahlung der Privatdarlehen immer die Voraussetzung, dass die Einnahmen höher sind als die Ausgaben. Also können nur überschüssige Summen, innerhalb des Rahmens des Privatdarlehens, von der GmbH an den Darlehnsgeber zurückgezahlt werden.
3. Es gibt für alle Jahre bis 2024 sowohl Steuerbescheide und Bilanzen, die von einer renommierten Steuerberatungskanzlei erstellt wurden. Darin sind alle hier aufgeführten Fakten enthalten und anstandslos vom Finanzamt akzeptiert worden. Auch bei einer seither durchgeführten Betriebsprüfung gab es keinerlei Beanstandungen.
3. Es gibt für alle Jahre bis 2024 sowohl Steuerbescheide und Bilanzen, die alle hier aufgeführten Fakten enthalten und anstandslos vom Finanzamt akzeptiert wurden. Auch bei einer seither durchgeführten Betriebsprüfung gab es keinerlei Beanstandungen.
Dann gibt es zum 31.12.2024 einen Bescheid, der deinen Verlustvortrag feststellt. Warum soll der jetzt verfallen?
Wenn du zusätzlichen Umsatz suchst, brauchst du doch nur eine Firma zu finden, die fette Gewinne macht. Denn solch ein Firmenchef kann diese Gewinne nicht privat abschöpfen, selbst wenn er möchte. Da gibt es vertragliche und vor allem auch steuerliche Hürden.
Dem Chef schreibst du dann eine Rechnung unter dem Bereich seiner Gewinne und handelst mit ihm einen Deal aus. Wie genau der aussieht, obliegt deiner Phantasie, z. B. über Arbeiten in der Zukunft oder welche Leistungen auch immer.
Du rettest etwas von deinen ansonsten verfallenden Verlusten und der Chef hat auch etwas davon.
Du schreibst mit komplett falschen Begriffen oder hast einen bzw mehrere Denkfehler.
1.
Ein handelsrechtlicher Verlustvortrag entsteht durch Feststellen des Verlusts am Jahresende, wenn deine Gewinnvorträge aufgezehrt sind und weiterhin Verluste entstehen.
Der kann nicht verloren gehen.
2.
Ein Verlustvortrag in der Bilanz ist nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Verlustvortrag aus der Steuererklärung. Dieser kann verloren gehen, wenn sich z.B. die Eigentümerstruktur der GmbH ändert.
3.
Deine Verluste können keine Verbindlichkeit sein, da Verluste das Eigenkapital mindern.
3.
Verlustvorträge können nicht durch Einnahmen ausgeglichen werden. Handelsrechtliche Verlustvorträge können nur verrechnet werden, wenn sich am Jahresende ein Gewinn ergibt.
Steuerrechtliche Verlustvorträge können nur mit steuerlichen Gewinnen verrechnet werden.
4.
Entnahmen gibt es bei einer GmbH nicht. Das Geld gehört der GmbH. Die GmbH kann höchstens ein Gesellschafterdarlehen zurückzahlen, Darlehen ausreichen oder ausschütten. Entnahmen und Einlagen gibt es nur bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften.
5.
Wo steht, dass dein Verlustvortrag nach 7 Jahren verfällt?
Aus meiner Sicht gehörst du dringend zum Steuerberater.
Ich möchte erwähnen, dass alle diese Angaben 100% korrekt sind, die tneub hier macht. Ein steuerlicher VV verfällt nicht durch Zeitablauf. Er kann aber nach 8 c KstG untergehen, wenn Du Anteile verkaufst.
Mal davon ausgehend, dass der Verlust tatsächlich verfallen würde (was ich noch nicht glaube):
Zitat von adabei
Wenn du zusätzlichen Umsatz suchst, brauchst du doch nur eine Firma zu finden, die fette Gewinne macht. Denn solch ein Firmenchef kann diese Gewinne nicht privat abschöpfen, selbst wenn er möchte. Da gibt es vertragliche und vor allem auch steuerliche Hürden.
Klar kann man das machen, nur muss man eine Firma finden, die Leistungen im Wert von 90T€ von einer frisch wiedereröffneten "Einmannbude" benötigt. Bei dem Wert ist man ja auch einige Monate beschäftigt und das dann von einem Geschäftsführer, der sein Geschäft wegen Depressionen, physischen und anderer Erkrankungen stilllegen musste.
Ist halt schon ein recht großes Risiko, egal ob man in der Vergangenheit schonmal zusammengearbeitet hat.
Zitat von adabei
Dem Chef schreibst du dann eine Rechnung unter dem Bereich seiner Gewinne und handelst mit ihm einen Deal aus. Wie genau der aussieht, obliegt deiner Phantasie, z. B. über Arbeiten in der Zukunft oder welche Leistungen auch immer.
Leistungen in der Zukunft lösen noch keinen Umsatz aus, sondern wären als Anzahlungsrechnung in der Bilanz abzugrenzen und nicht in der GuV zu erfassen. Man müsste also eine Rechnung über schon erledigte Leistungen schreiben.
Mal davon ausgehend, dass der Verlust tatsächlich verfallen würde (was ich noch nicht glaube):
Klar kann man das machen, nur muss man eine Firma finden, die Leistungen im Wert von 90T€ von einer frisch wiedereröffneten "Einmannbude" benötigt. Bei dem Wert ist man ja auch einige Monate beschäftigt und das dann von einem Geschäftsführer, der sein Geschäft wegen Depressionen, physischen und anderer Erkrankungen stilllegen musste.
Ist halt schon ein recht großes Risiko, egal ob man in der Vergangenheit schonmal zusammengearbeitet hat.
Leistungen in der Zukunft lösen noch keinen Umsatz aus, sondern wären als Anzahlungsrechnung in der Bilanz abzugrenzen und nicht in der GuV zu erfassen. Man müsste also eine Rechnung über schon erledigte Leistungen schreiben.
Es muss ja nicht gleich der ganze Betrag "abgebaut" werden, das kann sich ja aus mehreren Kunden zusammensetzen.
Und wie man die Leistungen einer Rechnung gestaltet bzw. formuliert, bleibt doch den beiden Parteien überlassen.
Und wie man die Leistungen einer Rechnung gestaltet bzw. formuliert, bleibt doch den beiden Parteien überlassen.
Jain. Klar gibt es Vertragsfreiheit und damit ist die Formulierung der Leistung den Parteien zu überlassen.
Nur gibt es halt auch das Gesetz, was unter anderem definiert, wann ein Umsatz zu verbuchen ist. Und da kommt es halt nicht unbedingt auf die Rechnungslegung, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Deswegen mein o.g. Hinweis zu dem hypothetischen Fall, dass
Zitat von adabei
Arbeiten in der Zukunft
(zumindest nach deutschem Handels- und Steuerrecht) noch keinen Umsatz darstellen und daher so eben nicht auf der Rechnung drauf stehen sollten, wenn man sofortigen Umsatz benötigen.
Es wäre ja fatal, wenn bei dem hypothetischen Fall die Verluste in 2025 untergehen würden und in 2029 bei einer Betriebsprüfung feststellen würden, dass die Umsätze nicht 2025, sondern erst 2026 zu verbuchen gewesen wären.
Wenn es dem Autor hier darum geht, etwas von seinem Verlustvortrag vor dem Verfall zu retten, könnte er ja Kunden mit einem Deal locken. Bei einer Rechnungssumme von z. B. 10K netto (MwSt. ist egal, wenn Vorsteuer-abzugsberechtigt) schiebt er das Netto vom Geschäfts- auf sein Privatkonto – ist ja Teil seines Darlehens.
Dem Kunden zahlt er auf dessen Privatkonto einen Betrag aus, der höher ist als wenn der einen Gewinn aus seiner Firma privat entnimmt. Denn der Mix aus allen möglichen Steuern kann bei der Gewinnentnahme über 50% liegen. So hätten beide Seiten etwas davon – aber das ist nur ein Gedankenspiel.