.Grenzen der Steuergestaltung: Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vermeiden
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Im Rahmen unserer Steuergestaltung entwickeln wir Modelle, die zu einem erheblichen Steuervorteil führen. Da es sich hierbei freilich immer um legale Steuermodelle handelt, versucht die Finanzverwaltung diese Steuerstrukturen mit der Argumentation des „Gestaltungsmissbrauchs“ zu verwerfen. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liegt jedoch nur dann vor, wenn eine unangemessene Steuergestaltung gewählt wird. Außerdem kann der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs immer dann entkräftet werden, wenn unser Mandant einen außersteuerlichen Grund für die gewählte Gestaltung nachweist.
Aufgrund dieser Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Wir wollen hiermit zwischen Steuergestaltung und Gestaltungsmissbrauch trennen, indem wir auf die allgemeinen Kriterien eingehen, an denen man diese Grenze erkennt. Außerdem weisen wir auf die Konsequenzen hin, insbesondere der Steuerhinterziehung, die ein Gestaltungsmissbrauch bedeuten kann und was dann zu beachten ist. Zudem geben wir Beispiele sowohl für Fälle von Gestaltungsmissbrauch als auch für legale Steuergestaltung.
Die Ausarbeitung wurde von Frederic Halking (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.
3.3. Grenzen der Steuergestaltung bei gewerblichem Grundstückshandel
Auch bei einem gewerblichen Grundstückshandel kann es zu Konfrontationen zwischen legaler Steuergestaltung und einem Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO kommen. Wie im vorigen Abschnitt bereits angeschnitten, ist eine Zwischenschaltung einer GmbH bei gewerblichem Grundstückshandel grundsätzlich nicht als missbräuchlich zu erachten, wenn diese zwischengeschaltete GmbH einer aktiven Tätigkeit zur Einnahmenerzielung nachgeht.[24] Falls jedoch die erwerbende Gesellschaft lediglich zu ankaufenden und verkaufenden Absichten ins Leben gerufen wurde, kann selbst eine vorher nicht als missbräuchlich erachtete Zwischenschaltung einer solchen GmbH als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden. Bestehen spezielle Gegebenheiten bezüglich der bevorstehenden Veräußerungsgeschäfte, wie zum Beispiel die Beschaffung der Mittel zur Begleichung der Kaufpreiszahlung aus privater Quelle des Steuerpflichtigen, wird hier ebenfalls ein Gestaltungsmissbrauch vorgeworfen.[25]
Denkbar, um einen Gestaltungsmissbrauch zu verwirklichen, wäre auch bei einer Zwischenschaltung eine vom Steuerpflichtigen kontrollierte Gesellschaft die Abschöpfung eines für Fremden ungewöhnlichen Verwertungsgewinns in einem einzigen Verkaufsablauf, derweil die Zwischengesellschaft bei der Kommerzialisierung des Grund und Bodens lediglich geringe Gewinne erwirtschaftet.[26] Die Funktionslosigkeit der Zwischengesellschaft ist hierbei natürlich Voraussetzung. Bei vorliegender aktiver Tätigkeit der Zwischen-GmbH gilt diese grundsätzlich nicht als funktionslos, wodurch ein Gestaltungsmissbrauch in erster Linie ausgeschlossen werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft die Arbeit der Bebauung des erworbenen Grundstückes vornimmt. Die Wahlfreiheit der Rechtsform verhindert somit eine Vermutung eines Gestaltungsmissbrauches gemäß § 42 AO. Die Wahl der Rechtsform der GmbH stellt eine Haftungsbeschränkung aufgrund der vorliegenden aktiven Tätigkeit der Zwischengesellschaft dar. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter zu verhindern ist daher nur ein logischer Grund.
Das Hauptaugenmerk zur Abgrenzung eines Gestaltungsmissbrauches oder einer Steuergestaltung im Rahmen der Steuergesetze bezüglich der Zwischenschaltung einer Gesellschaft zum Zwecke eines gewerblichen Grundstückshandels, liegt also demnach vielmehr an einer Funktionalität der Zwischengesellschaft. Ist diese funktionslos, liegt ein Gestaltungsmissbrauch nahe, führt diese eine aktive Tätigkeit aus, bewegt man sich im Rahmen einer legalen Steuergestaltung. Die Wahl der Rechtsform spielt hierbei keinerlei tragende Rolle, da es in Deutschland diesbezüglich eine Wahlfreiheit gibt.
3.4. Grenzen der Steuergestaltung im Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz
Um den Tatbestand einer erbschaftsteuerlich relevanten Schenkung zu verwirklichen, muss gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Voraussetzung der Bereicherung durch eine freigebige Zuwendung gegenüber des Bedachten erfüllt sein. Eine solche Bereicherung ist tatsächlich gegeben, wenn der Bereicherte über das ihm Zugewendete konkret und im Verhältnis zum Leistenden über diese Sache verfügen kann.[27] Ob nun eine Bereicherung in der Tat vorliegt, ist eine zivilrechtliche Frage.
Überträgt man nun einen Vermögensgegenstand auf eine Person mittels Schenkung und diese Person überreicht ebenfalls diesen Vermögensgegenstand einem weiteren Dritten, gilt es zu klären, ob der weitergebende Mittelsmann bezüglich der Verwendung des Vermögensgegenstandes eine eigene Entscheidungsbefugnis innehat.[28] Wird einer Durchgangs- oder Mittelperson allerdings etwas zugewendet, welches er wegen einer bereits bestehenden Schuldigkeit zu einhundert Prozent an einen Dritten weiterschenken wird, existiert aus schenkungsteuerlicher Sicht lediglich eine Zuwendung des Schenkenden an letzteren Dritten.[29] Die unmittelbare Weitergabe der Zuwendung schließt eine Bereicherung der Mittelperson absolut aus, wodurch schenkungsteuerlich keinerlei Konsequenzen eintreten.
Aus Sicht des § 42 AO wird eine solche „Kettenschenkung“ als Umgehungstatbestand dann erfüllt, wenn zum Beispiel die beschenkten Kinder des Schenkers verpflichtet sind die Schenkungsmasse unmittelbar und ungeschmälert weiterleiten zu müssen. Wie auch schon in den zwei vorigen Abschnitten erwähnt, ist hierbei ebenfalls der Aspekt des zeitlichen Zusammenhanges von großer Bedeutung. Die unmittelbare Weiterschenkung an einen Dritten gilt hier als Indiz für eine Umwegschenkung und verwirklicht somit den Tatbestand eines Gestaltungsmissbrauches. Die Schenkung ginge demnach zu voller Höhe an den Dritten, wodurch die Belastung der Schenkungsteuer ebenfalls zu einhundert Prozent dem Dritten angelastet würde. Aufgrund des Wegfalls des Freibetrages, welchem der Durchgangsperson, hier den Kindern, zustünde, kann dies hierbei zu einer weitaus höheren Steuerbelastung führen.
Es gibt jedoch Konstellationen, welche ebenfalls den zeitlichen Aspekt der sofortigen Weitergabe der Zuwendung erfüllen, jedoch mit der Weitergabe der Schenkungsmasse dementsprechend gestaltet werden, dass die Verwirklichung eines Gestaltungsmissbrauches gemäß BFH-Entscheidung nicht zutrifft.
Bei Schenkung einer Eigentumswohnung der Mutter an ihren Sohn durch notariellen Vertrag und Weiterschenkung der Hälfte der Eigentumswohnung mit gesonderter Schenkungsurkunde des Sohnes an seine Ehefrau, die ebenfalls in die mit der originären Schenkung an den Sohn gekoppelten Verpflichtungen eingetreten ist, liegt laut Finanzverwaltung ein Tatbestand gemäß § 42 AO vor.[30] Aus Sicht des BFH liegt hierbei ein Gestaltungsmissbrauch regelmäßig nicht vor. Der Sohn wurde auf die Hälfte der Eigentumswohnung bereichert, da dieser über das Zugewendete, nämlich die Hälfte der Eigentumswohnung, tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Steuerliche Erwägungen, wie die wirtschaftliche Betrachtungsweise, haben laut BFH keinerlei tragende Relevanz.
Aus diversen Urteilen des BFH erkennt man deutlich, dass zur Beurteilung einer sogenannten „Kettenschenkung“ stets auf den zeitlichen Zusammenhang sowie der Weitergabe der Schenkungsmasse zurückgegriffen wird. Wenn einer dieser Aspekte nicht gegeben ist, wird es wahrscheinlicher einen Gestaltungsmissbrauch zu umgehen.