Eine neue Sau (Altersvorsorge) wird wieder durch die Bevölkerung getrieben
Regierung billigt Gesetzentwurf für Reform der privaten Altersvorsorge
Lange wurde wieder über die Reform der privaten Altersvorsorge diskutiert, doch nun geht es zügig: Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Altersvorsorgereformgesetz durchgewunken. Jetzt geht das Papier in den Bundestag und den Bundesrat.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (17.12.) wie geplant den Entwurf des Altersvorsorgereformgesetz
und die Eckpunkte zur Umsetzung der Frühstart-Rente beschlossen.
Diese Woche wurde wieder eine neue Sau durch die Bevölkerung getrieben! Wieder zu Lasten des Kunden, wieder muss der Kunde es sich schön saufen, um dies abzuschließen.
Und wieder ein neues Produkt auf den Markt und am besten ohne Beratung: "Damit eine Haftung für die zukünftige Altersarmut ausgeschlossen ist!"
Denn liest man den Zustand, so stellt man als Experte fest, dass die gleichen Werbesprüche verwendet werden wie für die Riester-Rente! Alles Easy!
Aber, es wird nichts erzählt, wie es besteuert wird, analog dazu ist die andere Frage, der Sozialverbeitragung?
Und noch etwas, ist hier die Frage nach welchen Zulassungsrecht wird hier vermittelt? Nach Versicherungs-, Finanzanlagen- oder Bankenrecht?
Genauso ist die Frage nach der Insolvenzfestigkeit?
Denn diese ist ja als Kapitalstock im § 851 c ZPO und im § 850 c ZPO als Rentnereinkommen, ist Verfassungsrechtlich durch das Bundesverfassungsgericht judikativ geregelt und besitzt, aus dem Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG, damit Verfassungsrang!
Aus diesem Recht heraus, kann kein Schuldner, sein Vermögen vor, während und nach einer Insolvenz, durch eine Investition in ein pfändungssichere Altersvorsorge umschichten, um so seine Gläubiger zu entgehen!
Die Frage nach dem Beratungsrecht! Nach Versicherungsrecht ist in den möglichen drei Fällen der Absicherung 0, 80 und 100 %!
Ist in den Fall der 0 % Absicherung, während und nach der Sparphase ist eine Beratung nach dem Versicherungsrecht ausgeschlossen!
Da
a) kein biometrisches Risiko versichert
b) keine Garantie für die vorhandenen Beiträge und Zulagen
denn es besteht ein Totalverlustrisiko, während des Spar und Rentenvorganges, und zwar jederzeit!
Dies wird auch der einzige Weg sein, den Kunden als aktiv Weg verbleiben wird, also ein Abschluss ohne 3.
Für einen Vermittler wird die Vergütung von 1,5 % der Wertungssumme gegenüber den Risiken zur Existenzvernichtung unwirtschaftlich, nur Dumme würden dies vermitteln, denn der Kapitalstock, inkl. Zulage würde die Schadenssumme sein was bei der maximalen Zulage bis zu 311.750 € betragen wird.
Bei einer Anlagensumme von jährlich
Der jährliche Höchstbetrag für Einzahlungen in das Depot ist auf 6.840 Euro begrenzt.
und einer Lebensarbeitszeit von 43 Jahren ergibt dies 294.120 € an Kapital.
Die Höchstzulage beträgt bei 43 Jahren und 410 € jährlich, ganze 17.630 €! Gegen den Eigenbetrag von max. 294.120 €, eine irrelevante Summe! Ganze 6 % Zulage vom Kapitalstock!
- Ob der Sparvorgang schon während des Sparvorganges besteuert wird, ist auch nicht bekannt!
- Welche Steuer und/oder Sozialbeitragssätze in der Rentenphase fällig werden, nun ist auch nicht bekannt!
Analog gilt dies auch für die Besicherung von 80 % oder 100 % des Kapitals! Denn diese Sicherungskosten "fressen" die Rendite auf, denn aus der Bestandsverdienst lässt sich nicht die Besicherung finanzieren geschweige, die Verwaltung bezahlen.
Auch hier gibt es keine richtige Antwort!
Daher solle so auch ein Online-Abschluss ohne Beratung möglich sein. Zudem schreibt der Gesetzentwurf vor, dass die Effektivkosten für jeden Standarddepot-Vertrag maximal 1,5 Prozent betragen dürfen.
Denn Effektivkosten für jeden Standarddepot-Vertrag?
1. Frage, was ist ein Standarddepot-Vertrag?
und
2. Frage ist, gibt es einen Sonderdepot-Vertrag?
Über die Bezahlung der Fondshändler und die Möglichkeit einer zukünftigen Beratung durch den Vermittler reden wir hier noch nicht mal. Ob hierfür einen Cap gibt, ist auch nicht ausgeschlossen, um die Restkosten oder eine Kursglättung zu finanzieren?
Zwar gebe es die Möglichkeit, durch eine Honorar-Finanzanlageberatung ein jährliches Gespräch zu haben, aber dafür eine direkte Bezahlung von 500 bis 1.000 € wäre ziemlich happig. Denn deren Vergütungen sind seit 2019
Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az.: I ZR 67/18) hat der BGH entschieden, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch einen Versicherungsberater verboten ist.
Der BGH hat das Urteil sehr ausführlich im Wesentlichen wie folgt begründet:
• Die Versicherungsberaterin zählt zu den in Paragraf 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) genannten Personen.
Ausführlich begründet wird in dem Urteil, dass das RVG auch für Versicherungsberater gilt.
Im Wesentlichen wird dies dadurch gerechtfertigt, dass Versicherungsberater in den Bereichen, in denen sie Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, Tätigkeiten wahrnehmen, die auch ein Rechtsanwalt besorgen dürfte.
Es soll dem fairen Wettbewerb dienen, dass verhindert wird, dass eine zur entgeltlichen Rechtsdienstleistung befugte Person eine geringere Vergütung erheben darf als ein Rechtsanwalt.
Rechnet man alles Zusammen entsteht der Eindruck des kolossalen Versagens der Regierung und deren Beamten einen solchen Schrott wieder auf seine eigenen Wähler vorzugaukeln das was Neues kommt.
-Altersvorsorgeprodukte, die keine Garantie haben, deren Ablaufleistung möglicherweise zwischen gar nichts und etwas liegen kann.
-Des Weiteren zu glauben, dass ein Vermittler arbeitet, nur um aufzustocken!
Es zeigt die bittere Wirklichkeit von öffentlichen Führungskräften, deren Fähigkeiten entweder sich auf Sonderschulniveau oder aber in eine völlige Interessenlosigkeit zu sein Aufgabegebiet befindet.
Ob sich das Produkt überhaupt über Versicherungen, Banken oder Fondsgesellschaften vermitteln lässt, halte ich für eher ausgeschlossen, da mit einer Vergütung von 1,5 % der WSS, die gegenwärtig nicht mal die gesetzlich verursachten Kosten decken werden.
Geschweige, die neuen Kosten der Zulagen, denen nur 101,09 € jährliche, 8,42 € monatliche Einnahmen gegenüberstehen!
Deshalb ist es eine Todgeburt, bevor es im Vertrieb kommen kann.
Und ob eine Klage bei EuGH gegen das Produkt gewinnt, liegt eher in den Bereich des möglichen! U. a. falscher Vertriebsweg, Meldelücke bei der IHK siehe § 144 Abs. 2 Buchstabe m oder n GewO
Ob überhaupt eine solche Konstruktion, aus vertriebstechnische und finanzielle Sicht möglich ist, ist wegen des geringen Verdienst, selbst ohne Beratung auszuschließen!