Wieder mal Riester....

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  1. Avatar von Ben40
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    Standard Wieder mal Riester....

    Hallo zusammen,
    ich habe einen Riestervertrag bei der Debeka, hab im Moment nur die jährliche Information von vor letztem Jahr.

    Garantiertes Kapital zum 31.12.2023 : 22 237,61 Euro

    ihre gezahlten Eigenbeiträge +1861, 20 Euro

    gutgeschriebene Grundzulagen + 169,20 Euro

    Abschluss-und Vertriebskosten - 36,32 Euro

    Verwaltungskosten -94,78 Euro

    gutgeschriebene Garantiezinsen +598,23 Euro

    gutgeschriebene Überschussbeteiligung +22,40 Euro

    garantiertes Kapital ihres Vertrages zum 31.12.2024: 24 757,54 Euro

    ab 2025 wäre mein monatlicher Eigenbetrag 155,10 Euro um eine staatliche Zulage von 175 Euro zu bekommen.

    Mit meinen bescheidenen Kenntnissen, die ich durch dieses Forum bekommen habe, sollte ich diesen Vertrag ruhen zu lassen und die monatlichen 155 Euro andersweitig anzulegen (z.B. ETF ) zumal ich für für meine Altersvorsorge außer 2 Lebensversicherungen (da bekomme ich die Unterlagen nächste Woche ) noch nicht viel gemacht hat.

    Wie verhält es sich mit den gutgeschriebenen Garantiezinsen von 598,23 Euro? Wie werden die berechnet?

    In dem Auszug der Debeka stand noch folgendes:

    Gesamtleistungen bei Rentenbeginn am 1. Februar 2050

    monatliche Rente aus Eigenbeträgen und staatl. Zulagen : 394,16 Euro

    + Rente aus laufender Überschussbeteiligung: 1,29 Euro

    =Gesamtrente (steigende Rente) : 395,46 Euro

    Mögliche Leistungen gemäß aktueller Festlegung

    monatl. Rente aus Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen: 394,16 Euro

    +Rente aus laufender Überschussbeteiligung: 9,51 Euro

    +Rente aus Schlussbeteiligung:0,00 Euro

    +Rente aus Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven: 2,44 Euro

    Gesamtrente: 406,112 Euro

    Welche Leistungen erhalten sie ab Rentenbeginn zum 1.Februar 2050 bei Beitragsfreistellung zum 1.Januar 2025

    monatl. garantierte Rente aus Eigenbeiträgen: 141,84 Euro

    monatl. Rente aus den staatlichen Zulagen: +22,99 Euro

    bisher erreichte monatl Rente aus laufender Überschussbeteiligung(Bonusrente) :+ 1,29 Euro

    monatliche Gesamtrente= 166,12

    Der Gesamtrente zugrundeligendes Kapital: 45 162,30 Euro

    Welche Leistungen hätten sich bei Kündigung zum 1.Januar 2025 ergeben?

    Garantierter Rückkaufswert (einmalige Leistung) 24.315,14

    bisher erreichte einmalige Leistung aus laufender Überschussbeteiligung : +194,81

    Für die Zukunft nicht garantierte Leistungen

    Schlussüberschuss:+1,55 Euro

    zum Stichtag vorhandene Beteiligung an den Bewertungsreserven:0,00 Euro

    Gesamte einmalige Leistung = 24511,50 Euro

    Dann folgen noch ein paar Rechenbeispiele bei Tod usw.

    Bin da hin-und hergerissen...meine Frau hat ihren Riestervertrag schon ruhen lassen und wartet mal ab was sich da in Zukunft tut...

    ganz liebe Grüße

    Ben

  2. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Wieder mal Riester....

    Hier meine Laienmeinung:

    Ich würde bis Anfang 2027 warten und schauen, was das Altersvorsorgedepot so bringt. Da deine Rentenbeginn erst 2050 ist, könnte sich das für dich durchaus lohnen.
    Dazu nimmst du dann dort die Förderung in Anspruch, was bei einem normalen ETF verfallen würde.
    Zu beachten ist, dass es Unterschiede in der Besteuerung zwischen normalem ETF Depot und dem Altersvorsorgedepot gibt.
    Soweit ich das verstanden habe, spielt da die Länge bis zu Rente und die Höhe der Förderung eine Rolle. Je geringer der Anteil des Eigenbeitrages am Gesamtdepot in der Auszahlungsphase, desto eher lohnt dich das Altersvorsorgedepot.

    Angeblich kann man (je nach Anbieter) auch angesparte Riesterverträge in das neue Altersvorsorgedepot übertragen. Ob sich das finanziell und von der Versteuerung her lohnt oder ob man den Riester nur stilllegt, wäre dann individuell zu prüfen.


    Aktuell halten sich die Anbieter zu den Konditionen des Altersvorsorgedepot aber noch sehr zurück.


    Zu deinem Vertrag selbst kann und will ich nichts sagen, da Riester nie für mich interessant war.

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Wieder mal Riester....

    @Ben,

    Leider verstehen Sie überhaupt nichts!

    Allein um ihre Riester zu beschreiben reicht es nicht richtig! Tatsächlich schreiben Sie hier den gesetzlich völlig Mist wider! Richtig wäre diese Angaben!
    Garantiertes Kapital zum 31.12.2023: 22.237,61 Euro

    ihre gezahlten Eigenbeiträge +1.861,20 Euro..............gutgeschriebene Grundzulagen + 169,20 Euro
    gutgeschriebene Garantiezinsen +598,23 Euro...........gutgeschriebene Überschussbeteiligung +22,40 Euro

    Abschluss- und Vertriebskosten - 36,32 Euro...............Verwaltungskosten -94,78 Euro

    garantiertes Kapital ihres Vertrages zum 31.12.2024:.......... 24.757,54 Euro

    ab 2025 wäre mein monatlicher Eigenbetrag 155,10 Euro um eine staatliche Zulage von 175 Euro zu bekommen.
    Würde man hochrechnen würden folgende Werte:

    garantiertes Kapital ihres Vertrages zum 01.01.2025:.............. 24.757,54 Euro

    ihre gezahlten Eigenbeiträge +1.861,20 Euro.........gutgeschriebene Grundzulagen + 175,00 Euro
    gutgeschriebene Garantiezinsen +613,57 Euro......gutgeschriebene Überschussbeteiligung +23,00 Euro

    Abschluss- und Vertriebskosten - 37,25 Euro.........Verwaltungskosten -97,20 Euro

    garantiertes Kapital ihres Vertrages zum 31.12.2025:................27.296,00 Euro
    Auch ihre Aussage zeigt den Fehler:
    Dann folgen noch ein paar Rechenbeispiele bei Tod usw.
    Eine Ablaufleistung ist in der Riester nicht vorgesehen, allenfalls als Zusatz-Baustein. deren Kosten ihren Beitrage oder die Verzinsung mindert! Sollte dies ohne G-Fragen erfolgt sein, betragen diese Kosten locker das drei- bis fünffache!

    Decken Sie bitte die Extra-Bausteine auf, um diese Kosten herauszurechnen zu können. Bedenken Sie Riester verfällt, während der Spar- und Rentenphase, wenn Sie keinen Begünstigten eingetragen haben! Und diese kann nur die Ehefrau sein! In beiden quer eintragen lassen, bitte!

    Ich verweise nochmal darauf hin, dass es keinen Todesfallschutz in der Riester-Rente gibt! Und dies nur über einen Zusatz-Baustein bereitgestellt wird! Dieser kostet erheblich mehr und wird wohl über die Garantiezinsen durch Abzug finanziert!


    bruno68

  4. Avatar von rheingeist
    rheingeist ist offline

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    Standard AW: Wieder mal Riester....

    Du kannst den RV Umschichten und bekommst dann die neue Förderung des Altersvosirgedepot.
    Dabei bleibt der Vertrag bestehen und zählt nicht als neu Vertrag .
    Das besteht was dir passieren kann .
    Allerdings wenn man 1,2,3 Kinder hat , ist die RR besser , höhere Förderung.

  5. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Wieder mal Riester....

    @Rheingeist,

    so einfach ist dies nicht!

    Die Förderung ist auf den Betrag von 1.800 € gegenwärtig fest! Dementsprechend gilt auch dieser Betrag nur als insolvenzsicher.
    Besonders attraktiv im neuen System ist auch die beitragsproportionale und deutlich höhere Förderleistung des Staates: mit maximal 540 Euro im Jahr, gegenüber der bisherigen Förderleistung bei Riester in Höhe von 175 Euro. „Das begrüßen wir sehr“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Das könnte für alle interessierten Vorsorgesparer zu einem echten Booster werden, zumal noch Kinderzulagen von 300 Euro je Kind bei einem monatlichen Eigenbeitrag von nur 25 Euro hinzukommen. Hier erfolgt also eine zielgerichtete Förderung von Geringverdienern“, so Heinz.
    Die jährliche Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag ist auf 6.840 Euro begrenzt. Staatlich gefördert werden Eigenbeiträge von bis zu 1.800 Euro pro Jahr. Ferner können Eigenbeiträge bis 1.800 Euro zuzüglich des jeweiligen Zulageanspruchs steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
    Fehlerhaft ist der Höchstbetrag von 6.840.€ jährlich/ 570 € monatlich, was bei vielen jüngeren Sparer die Fangfalle ist, denn insolvenzsicher ist nur der Sparbetrag gemß § 851 c ZPO
    Zivilprozessordnung § 851 c Pfändungsschutz bei Altersrenten
    (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

    1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
    2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
    3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
    4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

    (2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

    1. jährlich nicht mehr betragen als

    a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
    b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und

    2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.

    Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
    (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend

    § 851 d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
    Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.
    Hier muss verstanden werden, dass nicht jede Einzelrente pfändbar ist, wohl aber die Gesamtsumme der Rente denn hier gilt der § 850 c ZPO
    Zivilprozessordnung
    § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
    (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

    1 178,59 Euro monatlich.

    (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

    443,57 Euro monatlich.

    Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je

    247,12 Euro monatlich.

    3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

    3 613,08 Euro monatlich

    übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt.
    Da man im Rentenalter allenfalls zu zweit oder einzeln lebt, ergibt sich eine maximale Gesamtrente von 2.000 €, die pfändungsfrei bleibt!

    Steuerlich sieht es wegen der hohen Förderung etwas dunkler aus. Lege ich 1.800 € jährlich in 1 Vertrag an, bekommt man die maximale Förderung von 540 €, bei 40 Jahren rund 21.600 € Zulagen.

    Man zahlt 1.800 € mal 40 Jahre, rund 72.000 € plus 21.600, rund 94.000 €, die Summe steigt je nach Einstiegsalter bzw. Renteneintritt! Der Harken ist ist ist eine Finanzanlage, die kaum eine Garantie bieten kann! Was die Rente ungewiss macht, ob man mit 60 Jahren eine Versicherung ohne Zulage kaufen kann, das steht in den Sternen!

    Außerdem ist die Besteuerung der Rente unbekannt, denn die Zulage sollte bis 85. Lebensalter zurückfließen! Wird dies wie Riester besteuert, oder der pauschale Ansatz mit 25 % oder vollversteuert?

    Auch die Frage, welche Absicherung besteht, die 100 % oder 80 %, ist dies eine Beitragsabsicherung oder Vermögensabsicherung? Über die 0-%-Absicherung brauchen wir ja nicht mehr zu reden.

    Nein, viele Fragen sind wie bei der Riester-Rente bisher nicht geklärt und das macht das Angebot so giftig wie ein Liter Saft aus der blauen Eisenhutpflanze, denn es zerstört den Lebensabend.

    bruno68

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