Haushaltsbudget/Bankrate ermitteln

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  1. Avatar von Simoniritz
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    Standard Haushaltsbudget/Bankrate ermitteln

    Liebe Community,

    ich stehe kurz davor, das größte Darlehen meines Lebens aufzunehmen. Wir möchten im ländlichen Niedersachsen ein Haus für unsere Familie bauen. Um einschätzen zu können, welche monatliche Kreditrate wir uns dauerhaft leisten können, ist eine realistische Planung unserer Haushaltsausgaben natürlich besonders wichtig.

    Deshalb möchte ich euch gerne unsere Kalkulation vorstellen: Haltet ihr die angesetzten Beträge für realistisch? Haben wir wichtige Ausgaben vergessen oder einzelne Positionen zu knapp kalkuliert?

    Wir planen mit zwei Kindern und einem sehr energieeffizienten Haus mit 140 m² Wohnfläche auf einem 560 m² großen Grundstück mit Garten.

    Alle folgenden Beträge sind monatliche Beträge. Die Kreditrate kommt zusätzlich hinzu. Ausgaben für Urlaub, Anschaffungen usw. sind auf den Monat umgerechnet.

    Lebensmittel & Drogerie

    780 € – Lebensmittel für die wöchentlichen Einkäufe

    120 € – Drogerie & Hygiene

    100 € – Schulverpflegung / Kantine

    Summe: 1.000 €

    Freizeit, Kultur & Gastronomie

    300 € – Brasilienreise

    200 € – Gastronomie & Kultur

    180 € – Ostseeurlaub

    120 € – Freizeit & Ausflüge

    100 € – Tennis für die Erwachsenen

    70 € – Sport für das erste Kind

    70 € – Sport für das zweite Kind

    Summe: 1.040 €

    Mobilität & Auto

    230 € – Kraftstoff für den Erstwagen (80 km Pendelstrecke)

    150 € – Fixkosten Erstwagen, z. B. Versicherung und TÜV

    170 € – Rücklage für Wertverlust und Verschleiß des Erstwagens

    250 € – Geplanter Zweitwagen: Fixkosten & Kraftstoff

    Summe: 800 €

    Hausnebenkosten & Energie

    110 € – Haushaltsstrom

    110 € – Müll, Grundsteuer & Abwasser

    70 € – Heizung & Warmwasser über eine Wärmepumpe

    60 € – Gebäude- & Hausratversicherung

    50 € – Puffer für Gebührenerhöhungen

    Summe: 400 €

    Bekleidung & Schuhe

    130 € – Kinder

    120 € – Erwachsene

    Summe: 250 €

    Einrichtung & Haushalt

    120 € – Möbel & Deko für Haus und Garten

    88 € – Ersatz für Haushaltsgeräte & Werkzeug

    Summe: 208 €

    Kinder & Bildung

    50 € – Schulmaterial & Bücher

    40 € – Schulausflüge & Wandertage

    30 € – Taschengeld für die Kinder

    Summe: 120 €

    Gesundheit

    62 € – Zahnreinigung, Brillen & Zuzahlungen

    40 € – Apotheke

    Summe: 102 €

    Telekommunikation & Post


    20 € – Festnetz & Internet

    30 € – Mobilfunkverträge der Eltern

    10 € – Streamingdienste & Porto

    Summe: 60 €

    Rücklagen & Puffer

    250 € – Sonstiges & unvorhergesehene Ausgaben

    200 € – Reparaturrücklagen für Haus & Garten

    Summe: 450 €

    Monatlicher Gesamtbedarf ohne Kreditrate:
    4.430 €




    Einsparmöglichkeiten im Notfall

    Falls es finanziell enger werden sollte, sehen wir bei folgenden Positionen Einsparpotenzial:

    300 € – Brasilienreise streichen

    180 € – Ostseeurlaub streichen

    100 € – Sportangebote der Kinder reduzieren

    300 € – Auf ein Auto verzichten und die Autokosten reduzieren

    100 € – Lebensmittelbudget reduzieren

    50 € – Bekleidungsbudget reduzieren

    400 € – Puffer und Rücklagen vorübergehend reduzieren

    Mögliche Einsparungen insgesamt: 1.430 € monatlich



    Damit würden unsere Ausgaben im Notfall auf 3.000 € monatlich zuzüglich Kreditrate sinken. Dass insbesondere die Kürzung der Rücklagen keine dauerhafte Lösung ist, ist uns bewusst.

    Wie schätzt ihr die Kalkulation ein – sowohl für den normalen Alltag als auch für den Notfall? Über eure Erfahrungen, gerade als Familie mit zwei Kindern und eigenem Haus, würde ich mich freuen.

    Vielen Dank schon einmal im Voraus!

    LG
    Simon

  2. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Haushaltsbudget/Bankrate ermitteln

    Frage vorweg: Führst du Haushaltsbuch?

    Falls ja, wirst du deine Kosten besser im Überblick haben als andere.
    Falls nein, dann Respekt, denn ich finde deine Aufstellung gar nicht mal so unrealistisch.
    Ich führe seit gut 15 Jahren eine monatliche Excel-Planung, welche mit den Ist-Zahlen vervollständigt wird, allerdings nicht so detailliert, wie bei dir.

    An 3 Stellen glaube ich nicht, dass ihr hinkommt, einige kann man schwer einschätzen.

    1.Lebensmittel & Drogerie
    Bei Schulverpflegung braucht den Betrag von 100€ allein mein Kind bei ca. 5€ pro Tag und 20 Schultagen.
    1000€ für Lebensmittel und Drogerie kommen wir zu 3. gut hin. (meist haben wir zwischen 900 und 950€ im Durchschnitt)
    Wären wir 4 Personen oder würden wir in die Kantine gehen/regelmäßig Lieferservice nutzen würde es nicht reichen.
    Das ist aber sehr individuell. Wer z.B. nur Leitungswasser trinkt, ist z.B. deutlich günstiger dabei.

    2. Freizeit, Kultur & Gastronomie
    Das ist sehr individuell, da kann ich nichts sagen.

    3. Mobilität & Auto

    170 € – Rücklage für Wertverlust und Verschleiß des Erstwagens wird meiner Meinung nach definitiv nicht reichen.
    Man muss sich nur mal die aktuellen Autopreise anschauen. Da ist man mittlerweile schnell bei 40-50T€. Nimmt man mal 40T€ und 10 Jahre Nutzungsdauer an, sind das 333€. Bei 15 Jahren sind das 222€. Neben der Ersatzbeschaffung scheinen bei dir die Reparaturkosten drin zu sein. 170€x 12 Monate= 2040€ können auch schnell mal eine Reparatur sein oder paar neue Räder. Da bleibt nix für den Ausgleich des Wertverlust für die Ersatzbeschaffung übrig.

    Beim Zweitwagen unterschlägst du die Kosten komplett und nimmst nur Fixkosten und Benzin.

    4. Hausnebenkosten & Energie
    Alles nicht unrealistisch geplant. Könnte passen.
    Wenn es ein sehr Energieeffizientes Haus ist, sollte da eher Potenzial nach unten sein.

    5. Telekommunikation & Post
    Festnetz und Internet für 20€ hätte ich auch gern. Wir zahlen einen 10er mehr. Sollten wir irgendwann mal Glasfaser bekommen (sollte schon vor 3 Jahren installiert werden) wäre der Preis noch höher.

    Der Rest ist wieder sehr individuell, das hab ich bei mir auch nicht einzeln aufgedröselt um da Vergleiche anstellen zu können.
    Plane fürs Erstjahr im Haus nochmal deutlich höhere Kosten für Gartengeräte/Pflanzen/Werkzeug etc. ein. Ich war wöchentlich im Baumarkt und hätte eigentlich schon per Handschlag begrüßt werden müssen.


    Ein Funfact ist mir aufgefallen:
    Ihr macht eine Haushaltsplanung für die nächsten Jahre, da muss natürlich auch ein Budget für Urlaub rein.
    Das aber aufs konkrete Urlaubsziel zu benennen fand ich lustig.
    Ich weiß nicht wie alt die Kinder sind. Mit Kleinkindern außerhalb der Ferien kann man sehr günstig Urlaub machen. Ist man auf die Ferien angewiesen, wird es deutlich teurer.

  3. Avatar von Marc2512
    Marc2512 ist offline

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    Standard AW: Haushaltsbudget/Bankrate ermitteln

    Die Einkommensseite wäre natürlich auch interessant. Sonst macht das wenig Sinn imho. Oder hab ich was übersehen?
    VG

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Haushaltsbudget/Bankrate ermitteln

    @ Simon,

    leider verstehen sie nicht, das eine Finanzierung kein Clubwunschkonzert ist, denn das könnte ihre Familiepleite im Endergebnis nach den ersten 10 Jahren der Darlehnslaufzeit werden.

    So fehlen die

    a) Kaufkosten Grundstück,
    b)Nebenkosten!
    c) Herstellungskosten Haus
    d) Ausrüstung der Wohnung.

    Auch fehlt ihr

    I)Gesamteinkommen zur Gegenrechnung
    II)Guthaben mindestens in Höhe der Nebenkosten
    III)Reserven für unerwartete Mehrkosten
    IV)….

    Nun gehen wir zum Rechnen über,

    Und man scheitert sofort, weil alles fehlt. Aber man kann über § 850 c ZPO rechnen, 2 Erwachse, 2 Kinder (Voll pfändbare Obergrenze (§ 850 c Abs. 3 S. 3 ZPO): Beträge über 4.866,30 Euro monatlich sind in voller Höhe pfändbar.)
    Wie sie erkennen können, liegen Sie mit ihren am gesetzlichen Limit für ihre Lebensführung! Kommt der Bau hinzu, überschreiten Sie das unpfändbare Einkommen, was bei einem Störfall (Unfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) Sie unterschreiten werden!

    Bei einer Abweichung von 2,5 % der Anfangsdarlehnssumme, gilt der Darlehnsvertrag als Stornofall.
    BGB § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
    (1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
    1.der Darlehensnehmer
    a)mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
    b)bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
    2.der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
    Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
    (2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
    Hier beziehe ich mich auf den neuen § 511 BGB:

    Der § 511 BGB regelt die Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen (bis November 2026 beschränkt auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge).
    Kerninhalte der Vorschrift
    • Informationspflicht (Abs. 1): Bevor der Darlehensgeber individuelle Empfehlungen zu Darlehensgeschäften ausspricht, muss er den Kunden transparent darüber aufklären, ob und in welchem Umfang eine Beratung erfolgt.
    • Explorations- und Prüfpflicht (Abs. 2): Vor der Beratung muss sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche sowie finanzielle Situation und die Präferenzen des Kunden informieren. Auf dieser Basis prüft er geeignete Produkte.
    • Dokumentation (Abs. 3): Die Empfehlung geeigneter Produkte (oder der Hinweis, dass kein geeignetes Produkt vorliegt) muss dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. als schriftliches Dokument oder PDF per E-Mail) zur Verfügung gestellt werden.
    Hinweis: Möchten Sie wissen, welche Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung nach § 511 BGB drohen,...
    Bei einer Pflichtverletzung im Rahmen von Beratungsleistungen (z. B. nach § 511 BGB) drohen dem Darlehensgeber in erster Linie zivilrechtliche Schadensersatzansprüchen des Verbrauchers gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
    Die konkreten Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung gliedern sich in folgende Bereiche:

    1. Zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz)
    • Kausalitätsprinzip: Der Darlehensgeber muss den Kunden so stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung gestanden hätte (sogenanntes negatives Interesse).
    • Rückabwicklung oder Vertragsanpassung: Zeigt sich, dass der Verbraucher bei ordnungsgemäßer Aufklärung ein anderes, günstigeres Darlehen gewählt oder den Vertrag gar nicht erst abgeschlossen hätte, kann er die Befreiung vom Vertrag verlangen.
    • Ersatz von Vermögensschäden: Entstehen dem Kunden durch eine ungeeignete Finanzierung finanzielle Nachteile (z. B. unnötig hohe Zinskosten oder Vorfälligkeitsentschädigungen), sind diese zu ersetzen.

    2. Typische Pflichtverletzungen im Detail
    Schadensersatzansprüche können ausgelöst werden, wenn der Berater:
    • Explorationspflicht verletzt: Der Bedarf, die finanzielle Situation oder die persönlichen Ziele des Kunden nicht gründlich genug abgefragt wurden.
    • Geeignetheitsprüfung versäumt: Risiken (wie Zinsänderungen nach Ablauf der Zinsbindung) anhand unrealistischer Annahmen verharmlost oder unpassende Finanzierungsprodukte empfohlen wurden.

    • Dokumentationspflicht missachtet: Die vorgeschriebene Produktempfehlung dem Kunden nicht ordnungsgemäß auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder PDF) übermittelt wurde.

    3. Aufsichtsrechtliche Konsequenzen:
    Neben den Ansprüchen des Kunden kann eine systematische Missachtung der gesetzlichen Beratungsvorgaben auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen für Banken oder freie Vermittler haben (z. B. Bußgelder oder im Extremfall der Entzug der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung).
    § 512 BGB: Abweichende Vereinbarungen:
    Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

    § 514 BGB: Unentgeltliche Darlehensverträge:
    (1) § 497 Abs. 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505 a bis 505 c sowie 505 d Absatz 2 und 3 sowie § 505 e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.
    (2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum BGB über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum BGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.

    Unentgeltliche Darlehensverträge. Sind Darlehnsverträge die nach den § 34 k GewO nicht Zulassungspflichtig sind.

    Hier sind zu nennen, Ware (wie Küchenkauf) über mehr als 2 Monatsraten zum Festpreis, da die Zinsen schon in Endpreis enthalten.
    Die starken Rabatte bei Barzahlung (sprich nur eine Rate), wie beim Auto, Einbauküchen, Schränken, einfaches alle wo der Verkäufer Preisnachlässe anbieten kann.

    Also reden sie mit uns mit den tatsächlichen Einkommen, Vermögen, Sparanlagen und Absicherung.

    Bei den Ausgaben fehlt schlichtweg die Kaltmiete! Wo ist diese geblieben?

    Und wie oben genannt Positionen a bis d und I bis IV, was kostet denn das alles?

    Der Punkt "Explorationspflicht verletzt: Der Bedarf, die finanzielle Situation oder die persönlichen Ziele des Kunden nicht gründlich genug abgefragt wurden."

    Allein in diesen Punkt erfüllen Sie bisher eben nicht.
    Daher ist eine Darlehnsvermittlung nach heutige Stand, 11.2026 unumgänglich zu verneinen. Denn das Gesetz gilt für beide Seiten, siehe auch § 505 d BGB.
    (Wer als Kunde lügt, vortäuscht, verniedlicht oder unterdrückt verliert seinen Schadensersatzanspruch). Hinzukommt das der Kunde der keinen Dritten (Vermittler nach GewO) einschaltet, hat keinen Anspruch auf die Beweisumkehrlast.

    bruno68

  5. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Haushaltsbudget/Bankrate ermitteln

    Zitat Zitat von bruno68
    @ Simon,

    leider verstehen sie nicht, das eine Finanzierung kein Clubwunschkonzert ist, denn das könnte ihre Familiepleite im Endergebnis nach den ersten 10 Jahren der Darlehnslaufzeit werden.

    So fehlen die

    a) Kaufkosten Grundstück,
    b)Nebenkosten!
    c) Herstellungskosten Haus
    d) Ausrüstung der Wohnung.

    Auch fehlt ihr

    I)Gesamteinkommen zur Gegenrechnung
    II)Guthaben mindestens in Höhe der Nebenkosten
    III)Reserven für unerwartete Mehrkosten
    IV)….

    Nun gehen wir zum Rechnen über,

    Und man scheitert sofort, weil alles fehlt. Aber man kann über § 850 c ZPO rechnen, 2 Erwachse, 2 Kinder (Voll pfändbare Obergrenze (§ 850 c Abs. 3 S. 3 ZPO): Beträge über 4.866,30 Euro monatlich sind in voller Höhe pfändbar.)
    Wie sie erkennen können, liegen Sie mit ihren am gesetzlichen Limit für ihre Lebensführung! Kommt der Bau hinzu, überschreiten Sie das unpfändbare Einkommen, was bei einem Störfall (Unfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) Sie unterschreiten werden!

    Bei einer Abweichung von 2,5 % der Anfangsdarlehnssumme, gilt der Darlehnsvertrag als Stornofall. Hier beziehe ich mich auf den neuen § 511 BGB:

    Der § 511 BGB regelt die Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen (bis November 2026 beschränkt auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge).
    Kerninhalte der Vorschrift
    • Informationspflicht (Abs. 1): Bevor der Darlehensgeber individuelle Empfehlungen zu Darlehensgeschäften ausspricht, muss er den Kunden transparent darüber aufklären, ob und in welchem Umfang eine Beratung erfolgt.
    • Explorations- und Prüfpflicht (Abs. 2): Vor der Beratung muss sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche sowie finanzielle Situation und die Präferenzen des Kunden informieren. Auf dieser Basis prüft er geeignete Produkte.
    • Dokumentation (Abs. 3): Die Empfehlung geeigneter Produkte (oder der Hinweis, dass kein geeignetes Produkt vorliegt) muss dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. als schriftliches Dokument oder PDF per E-Mail) zur Verfügung gestellt werden.
    Hinweis: Möchten Sie wissen, welche Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung nach § 511 BGB drohen,...

    § 512 BGB: Abweichende Vereinbarungen:
    Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

    § 514 BGB: Unentgeltliche Darlehensverträge:
    (1) § 497 Abs. 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505 a bis 505 c sowie 505 d Absatz 2 und 3 sowie § 505 e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.
    (2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum BGB über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum BGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.

    Unentgeltliche Darlehensverträge. Sind Darlehnsverträge die nach den § 34 k GewO nicht Zulassungspflichtig sind.

    Hier sind zu nennen, Ware (wie Küchenkauf) über mehr als 2 Monatsraten zum Festpreis, da die Zinsen schon in Endpreis enthalten.
    Die starken Rabatte bei Barzahlung (sprich nur eine Rate), wie beim Auto, Einbauküchen, Schränken, einfaches alle wo der Verkäufer Preisnachlässe anbieten kann.

    Also reden sie mit uns mit den tatsächlichen Einkommen, Vermögen, Sparanlagen und Absicherung.

    Bei den Ausgaben fehlt schlichtweg die Kaltmiete! Wo ist diese geblieben?

    Und wie oben genannt Positionen a bis d und I bis IV, was kostet denn das alles?

    Der Punkt "Explorationspflicht verletzt: Der Bedarf, die finanzielle Situation oder die persönlichen Ziele des Kunden nicht gründlich genug abgefragt wurden."

    Allein in diesen Punkt erfüllen Sie bisher eben nicht.
    Daher ist eine Darlehnsvermittlung nach heutige Stand, 11.2026 unumgänglich zu verneinen. Denn das Gesetz gilt für beide Seiten, siehe auch § 505 d BGB.
    (Wer als Kunde lügt, vortäuscht, verniedlicht oder unterdrückt verliert seinen Schadensersatzanspruch). Hinzukommt das der Kunde der keinen Dritten (Vermittler nach GewO) einschaltet, hat keinen Anspruch auf die Beweisumkehrlast.

    bruno68
    Unerträglich und solange solch ein Schwachsinn noch gewünscht und geduldet ist, halte ich mich weiterhin zurück!!!

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