
Zitat von
bruno68
@ Simon,
leider verstehen sie nicht, das eine Finanzierung kein Clubwunschkonzert ist, denn das könnte ihre Familiepleite im Endergebnis nach den ersten 10 Jahren der Darlehnslaufzeit werden.
So fehlen die
a) Kaufkosten Grundstück,
b)Nebenkosten!
c) Herstellungskosten Haus
d) Ausrüstung der Wohnung.
Auch fehlt ihr
I)Gesamteinkommen zur Gegenrechnung
II)Guthaben mindestens in Höhe der Nebenkosten
III)Reserven für unerwartete Mehrkosten
IV)….
Nun gehen wir zum Rechnen über,
Und man scheitert sofort, weil alles fehlt. Aber man kann über § 850 c ZPO rechnen, 2 Erwachse, 2 Kinder (Voll pfändbare Obergrenze (§ 850 c Abs. 3 S. 3 ZPO): Beträge über 4.866,30 Euro monatlich sind in voller Höhe pfändbar.)
Wie sie erkennen können, liegen Sie mit ihren am gesetzlichen Limit für ihre Lebensführung! Kommt der Bau hinzu, überschreiten Sie das unpfändbare Einkommen, was bei einem Störfall (Unfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) Sie unterschreiten werden!
Bei einer Abweichung von 2,5 % der Anfangsdarlehnssumme, gilt der Darlehnsvertrag als Stornofall. Hier beziehe ich mich auf den neuen § 511 BGB:
Der § 511 BGB regelt die Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen (bis November 2026 beschränkt auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge).
Kerninhalte der Vorschrift
• Informationspflicht (Abs. 1): Bevor der Darlehensgeber individuelle Empfehlungen zu Darlehensgeschäften ausspricht, muss er den Kunden transparent darüber aufklären, ob und in welchem Umfang eine Beratung erfolgt.
• Explorations- und Prüfpflicht (Abs. 2): Vor der Beratung muss sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche sowie finanzielle Situation und die Präferenzen des Kunden informieren. Auf dieser Basis prüft er geeignete Produkte.
• Dokumentation (Abs. 3): Die Empfehlung geeigneter Produkte (oder der Hinweis, dass kein geeignetes Produkt vorliegt) muss dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. als schriftliches Dokument oder PDF per E-Mail) zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis: Möchten Sie wissen, welche Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung nach § 511 BGB drohen,...
§ 512 BGB: Abweichende Vereinbarungen:
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 514 BGB: Unentgeltliche Darlehensverträge:
(1) § 497 Abs. 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505 a bis 505 c sowie 505 d Absatz 2 und 3 sowie § 505 e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.
(2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum BGB über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum BGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.
Unentgeltliche Darlehensverträge. Sind Darlehnsverträge die nach den § 34 k GewO nicht Zulassungspflichtig sind.
Hier sind zu nennen, Ware (wie Küchenkauf) über mehr als 2 Monatsraten zum Festpreis, da die Zinsen schon in Endpreis enthalten.
Die starken Rabatte bei Barzahlung (sprich nur eine Rate), wie beim Auto, Einbauküchen, Schränken, einfaches alle wo der Verkäufer Preisnachlässe anbieten kann.
Also reden sie mit uns mit den tatsächlichen Einkommen, Vermögen, Sparanlagen und Absicherung.
Bei den Ausgaben fehlt schlichtweg die Kaltmiete! Wo ist diese geblieben?
Und wie oben genannt Positionen a bis d und I bis IV, was kostet denn das alles?
Der Punkt "Explorationspflicht verletzt: Der Bedarf, die finanzielle Situation oder die persönlichen Ziele des Kunden nicht gründlich genug abgefragt wurden."
Allein in diesen Punkt erfüllen Sie bisher eben nicht. Daher ist eine Darlehnsvermittlung nach heutige Stand, 11.2026 unumgänglich zu verneinen. Denn das Gesetz gilt für beide Seiten, siehe auch § 505 d BGB.
(Wer als Kunde lügt, vortäuscht, verniedlicht oder unterdrückt verliert seinen Schadensersatzanspruch). Hinzukommt das der Kunde der keinen Dritten (Vermittler nach GewO) einschaltet, hat keinen Anspruch auf die Beweisumkehrlast.
bruno68