Nun selbstständig, nach 32 J. Angestelltenverhältniss. Welche Altesvorsorge ?

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  1. Avatar von mani
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    Standard Nun selbstständig, nach 32 J. Angestelltenverhältniss. Welche Altesvorsorge ?

    Hallo Finanzprofis,

    ich werde selbstständig und die Frage der Altersvorsorge steht im Raum.

    Bisher wurden 32 Jahre ununterbrochen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt.
    Macht es Sinn freiwillig weiterzuzahlen ?

    In die betriebliche Pensionskasse (Riester) wurde auch einbezahlt.
    Macht es Sinn in die Pensionskasse weiter als Selbstständiger einzuzuahlen.

    Und/oder eine Rürup-Rente abschließen?

    Noch abschließend ein paar Daten:

    Das Unternehmen ist eine oHG
    47 Jahre alt
    verheiratet
    2 Kinder

    Grüße an alle
    vom Bodensee!

  2. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Nun selbstständig, nach 32 J. Angestelltenverhältniss. Welche Altesvorsorge ?

    Hallo
    Die Frage ist erst einmal, sind Sie Rentenversicherungsfrei, oder können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wenn ja, sollten Sie weiterhin 75 € Mindestbeitrag in die GKV einzahlen. Erstens haben Sie Ihre Wartezeit von 35 Jahren noch nicht erfüllt. Damit könnten Sie frühestens mit 65 Jahren in Rente gehen. Natürlich mit Abschlägen. Weiterhin erhalten Sie sich damit Ihr Recht auf Erwerbsminderungsrente. Die Klauseln für eine private BU sind für Selbständige ziehmlich kompliziert und laufen am Ende auf eine EM-Rente hinaus.
    Wenn Sie nicht Rentenversicherungspflichtig sind, macht Riester für Sie keinen Sinn mehr, da Sie nicht Zulagenberechtigt sind. Sie können deshalb auch die Beiträge nicht mehr steuerlich geltend machen.
    Rürup ist eine Variante, wenn das Hauptaugenmerk auf einem "Steuersparmodell" liegt.

  3. Avatar von Mike Spezi
    Mike Spezi ist offline

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    Standard AW: Nun selbstständig, nach 32 J. Angestelltenverhältniss. Welche Altesvorsorge ?

    Hallo,

    zur freiwilligen Weiterzahlung des Mindestbeitrags in die gesetzliche Rentenversicherung kann man geteilter Meinung sein. Dies ist auch abhängig vom Alter des Fragestellers. Hier 47, also nach 1961 geboren. Keines Falls ist der Selbstständige dem versichrungspflichtigen Beitragszahler beim Anspruch auf Erwerbsminderung gleichgestellt. Trotz Beitragszahlung. Eventuell besteht auch schon eine private BU in ausreichender Höhe. Dann beantwortet sich die Frage von selbst.

    Zur bestehenden PK in Riesterform hat Gerd bereits alles gesagt.

    Noch ein Wort zu künftigen Vorsorgemöglichkeiten.

    Sie schreiben, bei Ihrer Selbstständigkeit handelt es sich um eine OHG.
    Hier besteht, ähnlich zu einer GmbH, die Möglichkeit, dass Sie Angestellter in Ihrer eigenen Fa. sind als z.Bsp beherrschender Gesellschafter - Geschäftsführer.
    Dies bietet die Möglichkeit zu einer betrieblichen Altersvorsorge, die Sie für sich selbst über die Fa. zahlen. Diese Beiträge sind voll als Betriebsausgabe abzugsfähig! Sie können somit monatlich 220,- Euro gemäß Beitragsbemessungsgrenze in eine BAV zahlen. Unterliegen Sie zusätzlich nicht der gesetzlichen Krankenversicherung, macht diese Form noch mehr Sinn.
    Zusätzlich bliebe dann immer noch die Möglichkeit der Rüruprente. Bei dieser Form können Sie auch erfolgsabhängige Einmalzahlungen leisten. Müssen sich also nicht in einer vertraglichen festgelegten Beitragszahlung unterwerfen.

    mfg
    mike

  4. Avatar von neutraler Tippgeber
    neutraler Tippgeber

    Lächeln AW: Nun selbstständig, nach 32 J. Angestelltenverhältniss. Welche Altesvorsorge ?

    Zitat Zitat von Gerd
    [...]
    Weiterhin erhalten Sie sich damit Ihr Recht auf Erwerbsminderungsrente. Die Klauseln für eine private BU sind für Selbständige ziehmlich kompliziert und laufen am Ende auf eine EM-Rente hinaus.
    [...]
    @Gerd,

    Warum meinen Sie, dass die Klauseln für eine private BU für Selbständige ziemlich kompliziert sind?
    Mittlerweile gibt es doch ein sehr hohes Leistungsniveau bei vielen Berufsunfähigkeitversicherungen. Es gibt Versicherer am Markt, die zum Beispiel auf die Umorganisierung des Betriebes bei Selbständigen wegen Vorliegen einer BU verzichten. Damit gelten die gleichen Bedingungen für Angestellten und Selbständigen zur Feststellung einer BU. Und es ist wohl für seriöse Finanzberater klar, dass eine Absicherung einer BU-Rente besser ist als nur die Absicherung einer EU-Rente.

    Zitat Zitat von Gerd
    [...]
    Rürup ist eine Variante, wenn das Hauptaugenmerk auf einem "Steuersparmodell" liegt.
    Von welchem "Steuersparmodell" reden Sie eigentlich? Rürup (Basis-Rente) wird nachgelagert besteuert, d.h. die Steuerlast wird nur ins Alter gelagert. Ob eine evtl. "Steuerersparnis" durch einen niedrigeren Steuersatz im Ruhestand vorliegt, ist absolute Spekulation.

    Viele Grüße
    Alexander Irmscher

  5. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Nun selbstständig, nach 32 J. Angestelltenverhältniss. Welche Altesvorsorge ?

    Warum habe ich wohl das Steuersparmodell in Anführungszeichen gesetzt ?
    Zum Thema BAV. Eine OHG ist eine Personengesellschaft und fällt damit nicht unter das Betriebsrentengesetz. In einer OHG gibt es keine angestellten Geschäftsführer. Sie ist juristisch der GbR gleichgestellt. Ebenso gilt das für Geschäftsführer einer GmbH, die über 50% an der GmbH beteiligt sind. Damit ist eine BAV nicht möglich.

  6. Avatar von Mike Spezi
    Mike Spezi ist offline

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    Standard AW: Nun selbstständig, nach 32 J. Angestelltenverhältniss. Welche Altesvorsorge ?

    Hallo nochmal,

    mit der OHG hat Gerd recht. Mein Fehler! Ich habe nicht berücksichtigt, dass es sich hierbei um eine Personengesellschaft handelt. Eine Arbeitnehmerschaft oder Geschäftsführung in Anstellung läßt sich daher nicht ableiten.

    Bei der GmbH ist die Situation jedoch etwas anders. Zwar muss man unterscheiden zwischen einem beherrschenden und nichtbeherrschenden Geschäftsführer,dass heißt aber nicht gleichzeitig, dass das Betriebsrentengesetz, bzw. Steuerminderung nicht trotzdem zur Anwendung kommen kann. Es ist richtig, dass der 50%.-ige Anteil - Geschäftsführer ( oder auch bei Alleinentscheidungsbefugnis) nicht als Arbeitnehmer sondern als Unternehmer betrachtet wird. In diesem Fall besteht kein Rechtsanspruch auf BAV im Sinne der Gesetzgebung. (BetrAV) Und eben weil das so ist, gibt es eben doch Möglichkeiten abgeleitet in Form von Altersvorsorgezusagen durch die Gesellschaft wie Direktzusagen, Pensionzusagen etc. ähnliche Vertragsgestaltungen festzulegen. Wichtig dabei ist, dass inhaltlich keine Fehler gemacht werden. Nur dann ist der Fiskus bereit diese anzuerkennen.
    Da ich keine Lust habe hier sämtliche Paragraphen und Richtlinien abzuschreiben, kopiere ich sie einfach mal in den Beitrag.
    ------------------------------------------------------

    Beherrschende Gesellschafter gelten als Unternehmer und fallen nicht unter die Bestimmungen des BetrAVG. Soll das BetrAVG trotzdem zur Anwendung kommen, dann muss dies genausten schriftlich fixiert werden, dies gilt insbesondere für Angelegenheiten der Unverfallbarkeit, Anpassung laufender Leistungen und Insolvenzschutz.


    Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hat mangels Sozialversicherungspflicht i.d.R. keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die private Altersvorsorge und die betriebliche Altersversorgung letztlich die einzigen Stützen der Altersversorgung darstellen. Die ordnungsgemäße und wirksame Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung ist für den beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer von überragender Bedeutung.

    Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden dagegen nicht in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetz einbezogen. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer und vor allem der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer wird grundsätzlich als Unternehmer behandelt und unterfällt daher nicht dem Betriebsrentengesetz. Ein beherrschender Einfluss des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt hiernach grundsätzlich schon dann vor, wenn der mit 50 % beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer negative Entscheidungen gegen seinen Willen verhindern kann und seine Leitungsmacht daher so stark ausgestaltet ist, dass er das Unternehmen wie sein eigenes leiten kann.
    Aus diesem Grund sind vergleichbare vertragliche Regelungen mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern umso wichtiger, da auf diesen das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet. Auf der anderen Seite können sich durch die Nicht-Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetz auch Vorteile ergeben, indem z.B. die Abfindung einer Rentenanwartschaft beim Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht verboten ist.
    Die betriebliche Altersversorgung beinhaltet die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung seitens der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer anlässlich dessen Dienstverhältnis bei der GmbH, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

    In der Regel erfolgt die betriebliche Altersversorgung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH auf Basis einer individual-vertraglichen Vereinbarung, welche grundsätzlich keine besondere Form voraussetzt. Steuerlich wird eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung jedoch nur dann anerkannt, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile klar und schriftlich vereinbart werden.
    Für die Erteilung der betrieblichen Versorgungszusage bzw. für den Abschluss der Vereinbarung ist auf Seiten der GmbH grundsätzlich die Gesamtheit der Gesellschafter zuständig. Die Gesellschafter können aber auch im Wege eines Gesellschafterbeschluss bestimmen, dass die GmbH bei Abschluss der Versorgungsvereinbarung von einem Geschäftsführer vertreten wird. In mancher Satzung größerer Gesellschaften ist oftmals auch die Zuständigkeit des Aufsichtsrat oder Beirats geregelt, so dass die Zusage der Entscheidung dieses Gremiums bedarf, um wirksam zu werden........

    -------------------------------------------------------------
    Man könnte hier noch mehr Dinge und Notwendigkeiten benennen. Wie man sieht ist diese Thematik relativ vielschichtig und nicht immer leicht zu durchblicken.


    mfg
    mike

  7. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Nun selbstständig, nach 32 J. Angestelltenverhältniss. Welche Altesvorsorge ?

    Richtig. Und weil das Thema so problematisch ist warne ich davor. Die Finanzämter entscheiden hier sehr unterschiedlich. Leider. Was das Finanzamt in Berlin als richtig anerkennt, muß das Finanzamt in Köln noch lange nicht tun.

  8. Avatar von euro gewinnen
    euro gewinnen

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    Da fragt man sich beim lesen ja schon, ob man nicht irgendwie auf den Kopf gefallen ist.

  9. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Nun selbstständig, nach 32 J. Angestelltenverhältniss. Welche Altesvorsorge ?

    Ja wieso das denn. Hier werden doch nur gesetzliche Regeln zu diesem speziellen Thema wiedergegeben und die sind nun mal in Deutschland nicht einfach.

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