Die Verwendung der Klausel über “Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 Euro pro Jahr” ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Durch diese Klausel werden nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligt, denn es wird ein Entgelt vom Verbraucher verlangt, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung) allein im Interesse der Sparkasse liegt.
Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 08.02.2011 entschieden.
(Az.: 17 U 138/10)

Nun meine Frage: Kann die Kontoführungsgebühr in Höhe von € 12,- für das Darlehenskonto für die zurückliegenden Jahre zurückgefordert werden? Und wenn ja, für wie viele Jahre?