Ist eine private Rentenversicherung antastbar?

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  1. Avatar von Apollo
    Apollo

    Standard Ist eine private Rentenversicherung antastbar?

    Hallo und guten Abend,
    bis vor einem Jahr hatte ich einen ziemlich guten Job,
    der auch entsprechend bezahlt wurde.
    Darum konnte ich es mir leisten, eine private Rentenversicherung
    abzuschließen.
    Seit einem Jahr ruht diese Versicherung und es sieht momentan
    auch nicht so aus, als käme ich so schnell wieder an eine adäquate Stelle.
    Mich interessiert nun, ob das bisher dort angesparte Kapital
    herangezogen werden kann, wenn ich eine andere Art von
    Unterstützung als Arbeitslosengeld I erhalte?
    Oder sind Altersvorsorgeverträge grundsätzlich unantastbar?

    Danke, good night
    Apollo

  2. Avatar von Naseweis
    Naseweis ist offline

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    Standard AW: Ist eine private Rentenversicherung antastbar?

    Hallo

    Zitat Zitat von Apollo
    Mich interessiert nun, ob das bisher dort angesparte Kapital herangezogen werden kann, wenn ich eine andere Art von
    Unterstützung als Arbeitslosengeld I erhalte?
    Das Kapital in einer Rentenversicherung (keine BAV / Riester / Basis-Rente)
    kann herangezogen werden.

    Allerdings besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG zu einer Kapital bildenden Lebens- oder Rentenversicherung zu stellen.

    § 168 VVG Kündigung des Versicherungsnehmers

    Gruß Naseweis

  3. Avatar von BaMi
    BaMi ist offline

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    Standard AW: Ist eine private Rentenversicherung antastbar?

    Japp, genau so ist es. Allerdings kannst auch Du selbst nicht mehr an das Kapital. Also genau abwägen.

    BaMi

  4. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Ist eine private Rentenversicherung antastbar?

    Sonstige Altersvorsorge
    (1) Zusätzlich zu dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird
    ● dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
    ● dessen Partner (der auch nicht erwerbsfähig sein kann),
    ● dem
    erwerbsfähigen Kind nach Vollendung des 15. Lebensjahres
     
    ein Freibetrag in Höhe von 750 EUR
    * je vollendetem Lebensjahr für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, eingeräumt (ausgenommen „Riester-Anlagen").
    Maximalbeträge:
    48.750 EUR für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind,
    • 49.500 EUR für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 1.1.1964 geboren sind und
    • 50.250 EUR für Personen, die nach dem 31.12.1963 gebo-ren sind.

    (2) Der Freibetrag gilt für jegliche Form der Altersvorsorge. Maßge-bend ist jedoch, dass deren Verwertung vor Eintritt in den Ruhe-stand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rück-kauf/eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein.

    3.6 Unwirtschaftlichkeit / Besondere Härte
    Die Verwertung von Sachen und Rechten ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Ver-wertungskosten der Verkehrswert (z. B. bei einer Lebensversiche-rung der Rückkaufswert) nur geringfügig (i. d. R. bis 10%) unter dem Substanzwert (z. B. bei einer Lebensversicherung die Summe der eingezahlten Beträge) liegt. Zukünftige Gewinn- bzw. Rendite-aussichten können nicht berücksichtigt werden.
    Eine Prüfung der Verwertung einer
    Lebensversicherung durch Beleihung ist erst im letzten Fünftel der Laufzeit vorzunehmen. Vor-her ist davon auszugehen, dass durch die lange Beleihungsphase der Auszahlungsbetrag durch die Zinsbelastung so stark gemindert wird, dass Wirtschaftlichkeit nicht mehr vorliegt. In der Regel dürfte im letzten Fünftel der Laufzeit bereits der Rückkauf wirtschaftlich sein.

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