Die Beschwerdeführer (BF)  haben 2006 bei der Beschwerdegegnerin (BG) zwei Immobilienkredite  aufgenommen und tragen vor, dass die darin enthaltene Widerrufsbelehrung  nicht den damaligen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe. Sie  erachten deshalb ihr Widerrufsrecht als zeitlich unbegrenzt möglich und  haben die Verträge auch am 18.1.2013 widerrufen. Sie meinen, dass  dadurch keine Vorfälligkeitsentschädigung anfiele.
Ich vermag den BF nicht zu helfen. Es mag dahinstehen, ob der  Rechtsstandpunkt der BF in Ansehung der damals erteilten  Widerrufsbelehrung zutreffend ist. 
Denn die BF wären nur dann  schutzbedürftig, wenn sich der von ihnen gerügte Mangel („frühestens“)  konkret zu ihrem Nachteil ausgewirkt und in einer Versäumung der  Widerrufsfrist niedergeschlagen hat (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom  25.6.2012 zu Az. 4 U 262/11, Tz. 54, 56, 60). Insoweit haben die BF aber  nichts vorgetragen.
Soweit die BF vortragen, dass es ihnen darum geht, bei vorzeitiger  Darlehensrückzahlung im Falle eines Sie Verkaufs des Beleihungsobjekts  keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, begründet dies keine  Schutzwürdigkeit in Ansehung der Frage des Widerrufs.