Üblicherweise ist die Klage am Wohnort bzw Geschäftssitz des  Beklagten zu erheben – das bedeutet Fahrtkosten und Aufwand für  Betroffene. Gerade Privatpersonen scheuen hier das Prozesskostenrisiko.  Das Amtsgericht Uelzen (
13 C 1524/10) erkannte, unter Berufung auf das OLG Köln (zu finden in 
GRUR 1978, S. 656),  dass bei negativen Feststellungsklagen auch das Gericht zuständig sein  kann, das im Falle umgekehrten Rubrums zuständig wäre. Sprich: Zuständig  ist auch das Gericht am Wohnort des Klägers bei einer negativen  Feststellungsklage. Für Betroffene, die sich wehren wollen, ist dies  eine erhebliche Erleichterung zur Durchsetzung der eigenen Rechte. 
 Das OLG Köln (
6 U 179/77, „Immer jünger“, zu finden in 
GRUR 1978, 658)  hat bereits 1978 festgestellt, dass die negative Feststellungsklage  (auch) bei dem Gericht anhängig gemacht werden kann, das bei umgekehrtem  Rubrum der fiktiven Leistungsklage zuständig wäre. Die Entscheidung  wird inzwischen von mehreren Gerichten zitiert, um diesen Grundsatz zur  Anwendung zu bringen. Im Folgenden Auszüge aus den Gründen der  Entscheidung des OLG Köln.