nostrata schrieb am 16.10.2015 um 12:06 Uhr:
Der BGH denkt richtig und hat vollkommen Recht
Die Ansprüche auf den gezogenen Nutzen, stehen sich unabhängig  gegenüber. D.h. das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. RA Winneke  rechnet so, dass das gegenseitige Ergebnis "in sich stimmig erscheint".  Dies ist dann soweit auch richtig - aber nicht die Rechtslage. Gemäß OLG  Düsseldorf bestimmt sich der Nutzen der Bank aus den Annuitätsraten und  nicht nur aus den Zinsanteilen.
Highway69 schrieb am 16.10.2015 um 18:04 Uhr:
Re: Der BGH denkt richtig und hat vollkommen Recht
Zu welch wirtschaftlich absurden Ergebnissen eine Anwendung der in dem  BGH-Beschluss für richtig gehaltenen Rückabwicklungsgrundsätze führen  kann, zeigt der Vergleich der Folgen des Widerrufs eines - gegen  Nichtabnahmeentschädigung - gar nicht erst abgenommenen und eines nach  Auszahlung - gegen Vorfälligkeitsentschädigung - sofort wieder  zurückgezahlten Darlehens:
In beiden Fällen stünde dem Darlehensgeber kein Anspruch auf  Nutzungsersatz zu. Der Darlehensnehmer seinerseits hätte im 1. Fall  lediglich Anspruch auf Erstattung der Nichtabnahmeentschädigung nebst  Herausgabe der hieraus gezogenen Nutzungen. Im 2. Fall würden sich zwar  die gegenseitigen Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und  Rückzahlung der Tilgungsleistung rechnerisch aufheben. Der  Darlehensnehmer könnte aber nicht nur Erstattung der  Vorfälligkeitsentschädigung und Herausgabe der hieraus gezogenen  Nutzungen verlangen, sondern mindestens bis zum Widerruf zusätzlich auch  Nutzungsersatz auf seine Tilgungsleistung.
nostrata schrieb am 17.10.2015 um 07:36 Uhr:
Der BGH denkt richtig und hat vollkommen Recht
Der BGH hat lediglich die Gesetze anzuwenden, die der Gesetzgeber  erlässt. Wenn eine bestimmte Gesetzgebung zu unvorhersehbaren Folgen  führt, muss man die Gesetze ändern. Dies wird derzeit vorbereitet. Der  Gesetzgeber muss reagieren, weil die Banken für jederzeit widerrufbare  Darlehensverträge Rückstellungen bilden könnten, die nach derzeitiger  Rechtslage erst am St. Nimmerleinstag aufzulösen wären. Die Folge wäre,  dass Banken auf absehbare Zeit keine Steuerzahlungen mehr leisten  müssten.