Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die harte Bankenfront scheint zu bröckeln - die CoBa galt doch bisher immer als kaum kompromissbereit. Das hat sich jetzt wohl geändert, nachdem der juristische Wind gedreht ist:

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/com...an_075106.html
    Meine Anwaltskanzlei und auch mein OLG.......

    Gruss

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Amalfi
    Guten Abend,

    ich war längere Zeit nicht mehr an dem Thema "Widerruf" dran und habe nun folgende Frage bezüglich einer Einschätzung von den Experten hier.

    Zum Hintergrund:

    Mittels RA mit der ing einen Vergleich geschlossen (siehe ältere Beiträge von mir)
    Nun haben wir noch drei weitere Kredite (kfw über ing) mit der gleichen WRB - bzw. was der Witz ist sogar noch eindeutiger als die des Vergleichs (obwohl alle 4 Verträge am gleichen Tag ankamen). In den drei verbliebenen taucht das Wort frühestens auf - was bei dem verglichenen nicht der Fall war... .

    Die drei kfw Kredite um die es nun geht sind jedoch schon komplett abgelöst - einmal (leider) mit Vorfälligkeitsentschädigung.

    Würdet Ihr nun auch hier mittels RA einen Vergleich (z.b. die VFE + X) anstreben oder warten bis die Rechtslage soooo eindeutig ist und eine komplette Rückabwicklung anstreben (ich habe da immer noch so einen D-Day im Hinterkopf).
    Würde ich ab 01.01.2016 widerrufen und dann mal abwarten...

  4. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Für alle Sparkassenfans aus dem Raum Frankfurt:
    Frankfurter Sparkasse nach Widerruf von Darlehensverträgen zur Rückabwicklung verurteilt

    Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 02.11.2015 Az. 2–18 O 164/15 die Frankfurter Sparkasse zur Rückabwicklung zweier Darlehensverträge verurteilt.

    Einzelheiten hier auf der Homepage von Hünlein Rechtsanwälte:
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....ng-verurteilt/

    Das Landgericht Frankfurt ließ bereits diese Fußnote ausreichen, um der Frankfurter Sparkasse den Schutz der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion zu versagen. Diese sieht vor, dass wenn eine Bank exakt das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung verwendet, per Definition festgestellt wird, dass die Bank richtig und ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt hat.
    Auf diese Fiktion konnte sich die Frankfurter Sparkasse nicht erfolgreich berufen. Das Landgericht Frankfurt sah mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ einen wesentlichen Eingriff in den Mustertext gegeben.
    „Mit der Einfügung einer Fußnote genau an der Aussage der Widerrufsbelehrung zur Länge der Widerrufsfrist von zwei Wochen hat die Beklagte jedoch eine solche inhaltliche Bearbeitung vorgenommen, die zum Wegfall der Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB InfoVO a.F. führt.“

  5. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Für alle Sparkassenfans aus dem Raum Frankfurt:
    Frankfurter Sparkasse nach Widerruf von Darlehensverträgen zur Rückabwicklung verurteilt

    Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 02.11.2015 Az. 2–18 O 164/15 die Frankfurter Sparkasse zur Rückabwicklung zweier Darlehensverträge verurteilt.
    Leider ist nicht ersichtlich, wie der NWE des DN errechnet wurde.

  6. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Leider ist nicht ersichtlich, wie der NWE des DN errechnet wurde.
    Frag doch mal direkt bei der Kanzlei nach, vielleicht gibt sie Einzelheiten auf Anfrage weiter.

  7. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh

    Es kommt wohl in der Tat sehr auf die (Rechtsfehlerhaftigkeit) der WRB an. Mit "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG." bekommt man schon außergerichtlich Angebote. Ob die einem im Vergleich zu einer RAW gefallen (wo aber Geld und Geduld für einen Prozess gefordert sind), ist eine andere Frage, aber immerhin gibt es mit der o.g. WRB bei der ING-DiBa schon auch den kompletten Verzicht auf die VFE und einen Zinssatz knapp unter 2%. EDIT: Eben sehe ich, dass einige andere ja auch schon in dieser Richtung geantwortet haben.

    Gestern kam die Antwort von der IngDiba. Natürlich eine Ablehnung, und zwar von beiden Widerrufen. Wir haben ja einen Vertrag mit der o.g. Belehrungsformulierung und den KfW-Kredit über die Diba mit der Belehrung "frühestens", die im Prinzip der Musterbelehrung entspricht, nur abgeändert auf die persönliche Anrede "Ich/Wir" . Obwohl beide Verträge zeitgleich abgeschlossen wurden.
    In dem Schreiben bieten sie uns das Ombudsmannverfahren an bzw. weisen darauf hin und bzgl. der KfW-Belehrung zitieren sie zwei Urteile (muss ich nochmal am WE in Ruhe nachgucken), die belegen sollen, dass hier die Schutzwirkung greift, auch wenn auf die persönliche Anrede abgeändert wurde.
    Bei der o.g. Belehrung haben sie keine Urteile parat, weil das die WRB ist, wo sie vergleichsbereit sind, da versuchen sie jetzt mit der Schiedsstelle (die bis 10.000 Euro einen bindenden Schiedsspruch aussprechen kann - so steht es im Schreiben) günstig wegzukommen.

    Ich geh dann mal zum Anwalt und lasse ihn eine Deckungszusage unserer RSV einholen...

  8. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Koblenz bestätigt: Widerrufsbelehrung der DSL Bank ist unwirksam

    Die DSL Bank hat nunmehr wohl endgültig das Nachsehen mit ihrem vor dem Landgericht Mainz gegen meine Mandanten geltend gemachten Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung eines Verbraucherdarlehens von Ende 2011 in Höhe von rund Euro 24.000,--. Das Darlehen konnte von meinen Mandanten nicht abgerufen werden, da keine Baugenehmigung für das zu finanzierende Einfamilienhaus erteilt worden war. Für die Nichtabnahme des Darlehens verlangte die DSL Bank einen Betrag in Höhe von rund € 24.000,--.

    Diesen Anspruch hat das Landgericht Mainz erstinstanzlich mit Urteil vom 27.01.2015 abgewiesen mit der Begründung, dem Darlehensvertrag fehlten die Hinweise auf das Kündigungsrecht. Zu dem ebenso erklärten Widerruf des Darlehensvertrags hat sich das Landgericht Mainz nicht weiter geäußert.

    Mit ihrer vor dem OLG Koblenz eingelegten Berufung verfolgte die DSL Bank ihren Anspruch mit der Begründung weiter, § 494 Abs. 6 BGB setze voraus, dass die Angaben zur Kündigung rechtlich erforderlich seien. Dies sei nach der Spezialregelung in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB, den das Landgericht übersehen habe, nicht der Fall.

    Mit einem Hinweisbeschluss vom 15.10.2015 hat sich das OLG Koblenz nunmehr meiner Rechtsauffassung angeschlossen. Der reduzierte Pflichtenkanon des Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB sei nur hinsichtlich der für die Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Angaben anwendbar. Fehlen im Darlehensvertrag andere Angaben, sei der Vertrag nicht gemäß § 494 BGB nichtig, es gelte anstelle der fehlenden Vereinbarung die gesetzliche Regelung, im beurteilten Fall § 494 Abs. 6 BGB, so das OLG.

    Zudem hält das OLG die von der DSL Bank verwendete Widerrufsbelehrung für unwirksam. Die in der Belehrung enthaltene Belehrung über den Fristbeginn „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zu einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der zuständige Aufsichtsbehörde) erhalten hat“, beschreibe nicht eindeutig den Fristenlauf für die Widerrufsfrist. Das OLG Koblenz nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015, wonach in diesem Teil der Widerrufsbelehrung lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt seien. Damit sei aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers und damit die 14-tägige Widerrufsfrist ablaufe.

    Zudem wies das OLG Koblenz darauf hin, dass es in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen auf den „Abschluss des Vertrags“ abstellende Formulierungen in Widerrufsbelehrungen als einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot ansieht.

    Der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 15.10.2015 dürfte damit weitreichende Folgen für die DSL Bank haben. Sämtliche Darlehensverträge der DSL Bank wurden wohl im betreffenden Zeitraum inhaltsgleich abgeschlossen. DSL Bank-Kunden sollten ihre Darlehensverträge überprüfen und zeitnah ihre Rechte geltend machen.

    Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, LL.M.
    Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

  9. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    OLG Koblenz bestätigt: Widerrufsbelehrung der DSL Bank ist unwirksam

    Die DSL Bank hat nunmehr wohl endgültig das Nachsehen mit ihrem vor dem Landgericht Mainz gegen meine Mandanten geltend gemachten Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung eines Verbraucherdarlehens von Ende 2011 in Höhe von rund Euro 24.000,--. Das Darlehen konnte von meinen Mandanten nicht abgerufen werden, da keine Baugenehmigung für das zu finanzierende Einfamilienhaus erteilt worden war. Für die Nichtabnahme des Darlehens verlangte die DSL Bank einen Betrag in Höhe von rund € 24.000,--.

    Diesen Anspruch hat das Landgericht Mainz erstinstanzlich mit Urteil vom 27.01.2015 abgewiesen mit der Begründung, dem Darlehensvertrag fehlten die Hinweise auf das Kündigungsrecht. Zu dem ebenso erklärten Widerruf des Darlehensvertrags hat sich das Landgericht Mainz nicht weiter geäußert.

    Mit ihrer vor dem OLG Koblenz eingelegten Berufung verfolgte die DSL Bank ihren Anspruch mit der Begründung weiter, § 494 Abs. 6 BGB setze voraus, dass die Angaben zur Kündigung rechtlich erforderlich seien. Dies sei nach der Spezialregelung in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB, den das Landgericht übersehen habe, nicht der Fall.

    Mit einem Hinweisbeschluss vom 15.10.2015 hat sich das OLG Koblenz nunmehr meiner Rechtsauffassung angeschlossen. Der reduzierte Pflichtenkanon des Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB sei nur hinsichtlich der für die Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Angaben anwendbar. Fehlen im Darlehensvertrag andere Angaben, sei der Vertrag nicht gemäß § 494 BGB nichtig, es gelte anstelle der fehlenden Vereinbarung die gesetzliche Regelung, im beurteilten Fall § 494 Abs. 6 BGB, so das OLG.

    Zudem hält das OLG die von der DSL Bank verwendete Widerrufsbelehrung für unwirksam. Die in der Belehrung enthaltene Belehrung über den Fristbeginn „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zu einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der zuständige Aufsichtsbehörde) erhalten hat“, beschreibe nicht eindeutig den Fristenlauf für die Widerrufsfrist. Das OLG Koblenz nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015, wonach in diesem Teil der Widerrufsbelehrung lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt seien. Damit sei aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers und damit die 14-tägige Widerrufsfrist ablaufe.

    Zudem wies das OLG Koblenz darauf hin, dass es in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen auf den „Abschluss des Vertrags“ abstellende Formulierungen in Widerrufsbelehrungen als einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot ansieht.

    Der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 15.10.2015 dürfte damit weitreichende Folgen für die DSL Bank haben. Sämtliche Darlehensverträge der DSL Bank wurden wohl im betreffenden Zeitraum inhaltsgleich abgeschlossen. DSL Bank-Kunden sollten ihre Darlehensverträge überprüfen und zeitnah ihre Rechte geltend machen.

    Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, LL.M.
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    Das ist ja interessant - wir haben ja einen DSL-Vertrag mit dieser WRB (lediglich die Beispiele in der Klammer nach dem BGB-Paragraphen sind andere) aus 2013. Da hat mir ein Anwalt, dem ich das zur Prüfung vorgelegt habe, gesagt, dass diese WRB gültig ist und der Vertrag nicht widerrufbar ist.
    Das liest sich hier aber jetzt anders, oder? Auch wenn es in dem Urteil um den fehlenden Hinweis auf das Kündigungsrecht geht. In unserem Vertrag gibt es Hinweise zum Kündigungsrecht, das ist also o.k.

    Muss ich vielleicht doch nochmal genauer prüfen lassen...

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Polli1209
    Das ist ja interessant - wir haben ja einen DSL-Vertrag mit dieser WRB (lediglich die Beispiele in der Klammer nach dem BGB-Paragraphen sind andere) aus 2013. Da hat mir ein Anwalt, dem ich das zur Prüfung vorgelegt habe, gesagt, dass diese WRB gültig ist und der Vertrag nicht widerrufbar ist.
    Das liest sich hier aber jetzt anders, oder? Auch wenn es in dem Urteil um den fehlenden Hinweis auf das Kündigungsrecht geht. In unserem Vertrag gibt es Hinweise zum Kündigungsrecht, das ist also o.k.

    Muss ich vielleicht doch nochmal genauer prüfen lassen...
    Wenn die Bank den Mustertext respektive die Beispiele aus diesem übernommen hat, was bei dem Beispiel hier des OLG Koblenz bzw. OLG München nicht der Fall war, entfaltet sich die Schutzwirkung.

    Dann bliebe nur noch der Weg, genau zu überprüfen, ob denn alle Pflichtangaben tatsächlich mitgeteilt wurden. Wenn nicht, die Bank nachträglich anschreiben und um die fehlenden Angaben bitten.

    Nach Mitteilung dieser Pflichtangaben würde demnach erst die Frist zum Laufen beginnen, würde 1 Monat betragen.

    Also genau das BGB und den DV durchforsten, ob man alle Angaben erhalten hat...



    Mir liegt hier nämlich genau dazu ein DV der SPK N vor... die Beispiele hat sie wie den Mustertext selbst, übernommen.

    Ein Satz allerdings fehlt in den Widerrufsfolgen:

    "Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde."

    Nun könnte man natürlich argumentieren, man hat den Mustertext nicht vollständig inhaltlich übernommen und damit wäre dann auch die WRB bzgl. des Passus des Fristbeginns wegen der Beispiele angreifbar.

  11. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ eugh

    Zitat Zitat von baufreund2012
    Hallo,
    kann mir bitte jemand eine Muster-Widerrufsbelehrung zuschicken oder eine Fundstelle benennen für folgenden Vertrag:
    · Immobilien-Darlehen
    · Vertrag aus 12/2012
    · Zustande gekommen auf dem Postweg (Fernabsatz)
    Besten Dank im Voraus.

    Wenn ich Deiner Signatur folge, würde ich mich für diese entscheiden - liege ich damit richtig ?

    Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB), gültig vom 4. August 2011 bis 12. Juni 2014 (PDF, 142 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

  12. Avatar von Weisswurscht37
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hoppla20
    Das mit den verbundenen Verträgen würde mich auch interessieren. Ich habe bei der SSKM ein Darlehen und drei Bausparer abgeschlossen in einem Vertrag. Wenn das Darlehen Widerufen wird wir können die Bausparer dan weiter laufen. Der Vertrag wird ja so gestellt als gab es den ja nicht.
    Das würde mich auch interessieren. Wir haben zu einem Vertrag auch einen Bausparer bei einer extra Bausparkasse abgeschlossen, in diesen flossen Tilgung und Sonderzahlungen, Rechte dafür an die Bank abgetreten. Anwalt meinte den Bausparer können wir nicht widerrufen, wir müssten ihn kündigen wenn wir endgültig wissen was mit den widerrufenen Verträgen ist. Aber wenn wir bei Rückabwicklung wieder auf 0 gestellt werden müsste der Bausparer doch auch wegfallen?

  13. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wenn die Bank den Mustertext respektive die Beispiele aus diesem übernommen hat, was bei dem Beispiel hier des OLG Koblenz bzw. OLG München nicht der Fall war, entfaltet sich die Schutzwirkung.

    Dann bliebe nur noch der Weg, genau zu überprüfen, ob denn alle Pflichtangaben tatsächlich mitgeteilt wurden. Wenn nicht, die Bank nachträglich anschreiben und um die fehlenden Angaben bitten.

    Nach Mitteilung dieser Pflichtangaben würde demnach erst die Frist zum Laufen beginnen, würde 1 Monat betragen.

    Also genau das BGB und den DV durchforsten, ob man alle Angaben erhalten hat...
    Das heißt, die oben genannte WRB von der DSL ist NICHT der Mustertext (mal unabhängig von den aufgeführten Beispielen)? Ich habe gerade mal auf die Schnelle den Mustertext gesucht und finde tatsächlich für den Zeitraum nur einen, der schon im Satz "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform" abweicht. Wenn ich die Bearbeitungsvermerke in der Muster-WRB richtig deute, müsste die Bank korrekt den Satz so formulieren, um die Schutzwirkung zu haben: "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB."

    Ist das so richtig? Dann wäre unsere DSL-Widerrufsbelehrung ja auch nicht gültig, oder bin ich jetzt total auf dem Holzweg bzw. habe ich die richtige Musterbelehrung zum Vergleich herangezogen?

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    ... Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 02.11.2015 Az. 2–18 O 164/15 die Frankfurter Sparkasse zur Rückabwicklung zweier Darlehensverträge verurteilt.

    Einzelheiten hier auf der Homepage von Hünlein Rechtsanwälte:
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....ng-verurteilt/ ...
    Danke für den Hinweis! Hünlein Rechtsanwälte sind ja richtig umtriebig in den letzten Tagen...


    Zitat Zitat von baufreund2012
    Falls es keine Übergangsregelung gab (was sich meiner Kenntnis entzieht), ist das das korrekte Muster.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Polli1209
    Das heißt, die oben genannte WRB von der DSL ist NICHT der Mustertext (mal unabhängig von den aufgeführten Beispielen)? Ich habe gerade mal auf die Schnelle den Mustertext gesucht und finde tatsächlich für den Zeitraum nur einen, der schon im Satz "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform" abweicht. Wenn ich die Bearbeitungsvermerke in der Muster-WRB richtig deute, müsste die Bank korrekt den Satz so formulieren, um die Schutzwirkung zu haben: "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB."

    Ist das so richtig? Dann wäre unsere DSL-Widerrufsbelehrung ja auch nicht gültig, oder bin ich jetzt total auf dem Holzweg bzw. habe ich die richtige Musterbelehrung zum Vergleich herangezogen?
    Die in beiden Fällen des OLG Koblenz als auch OLG München verwendeten Beispiele in der Klammer sind andere als beim Mustertext verwendete. Dadurch wurde dieser inhaltlich verändert, die Schutzwirkung aufgehoben und angreifbar.

    @Polli

    für näheres müsste ich den Tag des Darlehensabschluss wissen und ob es ein Präsenz- oder Fernabsatzgeschäft war...

  16. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Die in beiden Fällen des OLG Koblenz als auch OLG München verwendeten Beispiele in der Klammer sind andere als beim Mustertext verwendete. Dadurch wurde dieser inhaltlich verändert, die Schutzwirkung aufgehoben und angreifbar.

    @Polli

    für näheres müsste ich den Tag des Darlehensabschluss wissen und ob es ein Präsenz- oder Fernabsatzgeschäft war...
    Im Mustertext sind aber doch gar keine Beispiele genannt?

    Unser Darlehensabschluss war am 02.10.2013 und es war ein Fernabsatzgeschäft...

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Polli1209
    Im Mustertext sind aber doch gar keine Beispiele genannt?

    Unser Darlehensabschluss war am 02.10.2013 und es war ein Fernabsatzgeschäft...

    Doch...

    "(z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)"
    lt. Mustertext, gültig vom 04.08.2011 - 12.06.2014

  18. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici

    lt. Mustertext, gültig vom 04.08.2011 - 12.06.2014
    Ich glaube, ich habe Tomaten auf den Augen - ich find das in dem Mustertext nicht...wenn ich auf der Seite https://www.bmjv.de/DE/Themen/Marktun...ngen_node.html

    die Musterbelehrung gültig vom 04.08.2011 - 12.06.2014 angucke, finde ich genau diese Beispielaufzählung nicht? Kannst Du mir bitte auf die Sprünge helfen? Ich glaub, ich steh auf der Leitung...

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    update...

    kann es sein, dass im Zeitraum 2011 es eine fehlerhafte Ausführung des Mustertextes gibt?

    Ich habe hier so eine Zusammenfassung von RA Lenne. Konnte man auf seiner Seite runterladen

    Dort gibt es für den Zeitraum vom 30.07.2010 - 03.08.2011

    und vom

    04.08.2011 - 12.06.2014 einen Mustertext, in dessen Passus der Fristbeginn wie folgt ausgeführt wird:

    "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."

    Irritieren tut mich, dass z.B. laut der BJMV Seite folgender Mustertext für den genannten Zeitraum (Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB), gültig vom 4. August 2011 bis 12. Juni 2014)

    mit dem Passus

    "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform...."
    gelten soll:

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downlo...ublicationFile


    https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloa...gust_2011.html


    äh, ja wat denn nu?

  20. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von Polli1209
    Ich glaube, ich habe Tomaten auf den Augen - ich find das in dem Mustertext nicht...wenn ich auf der Seite https://www.bmjv.de/DE/Themen/Marktun...ngen_node.html

    die Musterbelehrung gültig vom 04.08.2011 - 12.06.2014 angucke, finde ich genau diese Beispielaufzählung nicht? Kannst Du mir bitte auf die Sprünge helfen? Ich glaub, ich steh auf der Leitung...

    Gerade selbst auf den Widerspruch gestoßen, siehe Beitrag von mir darüber...

  21. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Danke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Puh, also war ich doch nicht so "blond" ;-)

    Aber komisch ist es wirklich - anscheinend bewerten auch Anwälte nach dieser anderen Muster-WRB von RA Lenne, denn die eine Anwaltspraxis, der ich die vorgelegt hatte, hat mir ja auch geschrieben, dass die vorliegende WRB dem Mustertext entspricht...

    Vielleicht kann hier einer der RA im Forum was zu sagen?

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