
 Zitat von 
okerke
 
OLG Koblenz bestätigt: Widerrufsbelehrung der DSL Bank ist unwirksam
Die  DSL Bank hat nunmehr wohl endgültig das Nachsehen mit ihrem vor dem  Landgericht Mainz gegen meine Mandanten geltend gemachten Anspruch auf  Nichtabnahmeentschädigung eines Verbraucherdarlehens von Ende 2011 in  Höhe von rund Euro 24.000,--. Das Darlehen konnte von meinen Mandanten  nicht abgerufen werden, da keine Baugenehmigung für das zu finanzierende  Einfamilienhaus erteilt worden war. Für die Nichtabnahme des Darlehens  verlangte die DSL Bank einen Betrag in Höhe von rund € 24.000,--.
 
Diesen Anspruch hat das Landgericht Mainz erstinstanzlich mit Urteil vom  27.01.2015 abgewiesen mit der Begründung, dem Darlehensvertrag fehlten  die Hinweise auf das Kündigungsrecht. Zu dem ebenso erklärten Widerruf des Darlehensvertrags hat sich das Landgericht Mainz nicht weiter geäußert.
 
Mit ihrer vor dem OLG Koblenz eingelegten Berufung verfolgte die DSL  Bank ihren Anspruch mit der Begründung weiter, § 494 Abs. 6 BGB setze  voraus, dass die Angaben zur Kündigung rechtlich erforderlich seien.  Dies sei nach der Spezialregelung in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB, den das  Landgericht übersehen habe, nicht der Fall.  
 
Mit einem Hinweisbeschluss vom 15.10.2015 hat sich das OLG Koblenz  nunmehr meiner Rechtsauffassung angeschlossen. Der  reduzierte  Pflichtenkanon des Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB sei nur hinsichtlich der  für die Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Angaben anwendbar.  Fehlen im Darlehensvertrag andere Angaben, sei der Vertrag nicht gemäß §  494 BGB nichtig, es gelte anstelle der fehlenden Vereinbarung die  gesetzliche Regelung, im beurteilten Fall § 494 Abs. 6 BGB, so das OLG.
 
Zudem hält das OLG die von der DSL Bank verwendete Widerrufsbelehrung  für unwirksam. Die in der Belehrung enthaltene Belehrung über den  Fristbeginn „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber  erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2  BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zu einzuhaltenden  Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der zuständige  Aufsichtsbehörde) erhalten hat“, beschreibe nicht eindeutig den  Fristenlauf für die Widerrufsfrist. Das OLG Koblenz nimmt dabei Bezug  auf eine Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015, wonach in diesem  Teil der Widerrufsbelehrung lediglich teilweise die notwendigen  Pflichtangaben aufgeführt seien. Damit sei aber nicht klar, wann die  Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers und damit  die 14-tägige Widerrufsfrist ablaufe.
 
Zudem wies das OLG Koblenz darauf hin, dass es in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen auf den „Abschluss des Vertrags“ abstellende Formulierungen in Widerrufsbelehrungen als einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot ansieht.
 
Der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 15.10.2015 dürfte damit  weitreichende Folgen für die DSL Bank haben. Sämtliche Darlehensverträge  der DSL Bank wurden wohl im betreffenden Zeitraum inhaltsgleich  abgeschlossen. DSL Bank-Kunden sollten ihre Darlehensverträge überprüfen  und zeitnah ihre Rechte geltend machen.
Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, LL.M.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht