18.06.2015. Das Landgericht Saarbrücken hat es der SKG Bank AG mit Urteil vom 12.06.2015, Aktenzeichen: 
1 O 144/14,  verboten, sich auf eine falsche Widerrufsbelehrung zu berufen, wie sie  sie bei 2008 geschlossenen Kreditverträgen benutzt hat. 
Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden.  Folge des Urteils: Die Bank darf betroffenen Kunden gegenüber nicht  mehr behaupten, die Widerrufsbelehrung sei wirksam. Derzeit versuchen so  ziemlich alle Banken, den Widerruf von Kreditverträgen abzuwehren. Das  ist ab sofort rechtlich riskant: Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden  und andere Verbraucherschutzorganisationen können die Bank abmahnen und  verklagen. Nach dem Saarbrücker-Urteil stehe fest, dass die Berufung auf  falsche Widerrufsbelehrungen eine verbraucherschutzwidrige Praktik ist,  gegen die Verbandsklagen möglich sind, erklärt  Schutzgemeinschaftsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen die Bedeutung des  ersten Urteils dieser Art. Bei Verstößen gegen gerichtliche Verbote  können die zuständigen Richter Ordnungsgelder von bis zu 250 000 Euro  oder bis zu sechs Monate Haft für die Vorstandsmitglieder festsetzen.  „Wir werden in so vielen Fällen wie möglich gegen Banken vorgehen, die  den Widerruf rechtswidrig verweigern“, kündigte Jörg Schädtler,  Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, an. Er bittet  Betroffene, das Verweigerungsschreiben der Bank und die  Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag an die 
Schutzgemeinschaft zu schicken. Eine Sprecherin der 
DKB Deutsche Kreditbank AG, dem Mutterunternehmen der SKG Bank AG,  kündigte Rechtsmittel an. Das gerichtliche Verbot ist allerdings  vorläufig vollstreckbar.