Hier noch ein Gedanke zu den Nutzungen der Banken:
Nutzungen umfassen nicht nur Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB), sondern auch Früchte (§ 99BGB).
BürgerlichesGesetzbuch (BGB)
§ 99 Früchte
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
BürgerlichesGesetzbuch (BGB)
§ 100 Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Demzufolge sollte es statthaft und rechtens sein, die Eigenkapitalrendite der Banken als Beleg für den gezogenen Nutzen durch die Banken - aufgrund der Zinszahlungen der Darlehensnehmer- anzunehmen.
Damit dürfte es dann für die Banken unmöglich sein, die Annahme/Vermutung des BGH (5% überBasiszinssatz) durchdringend zu widerlegen, zumal die Eigenkapitalrenditen der vorstehend aufgeführten Banken überwiegend => 5 % p.a. betragen haben.
Erbitte Eure Meinung hierzu.