Highway69 schrieb am 05.12.2015 um 10:35 Uhr:
Ich  habe nicht Realkredite mit sämtlichen Immobilienkrediten gleichgesetzt,  sondern nur mit Immobiliardarlehen (i. S. von § 503 Abs. 1 BGB). Der  BGH hat in der Vergangenheit Darlehen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.  F. als Realkredite bezeichnet und zwar unabhängig von der Einhaltung  einer bestimmten Beleihungsgrenze, also nicht in dem engeren  bankaufsichtsrechtlichen Sinne (BGH NJW 1992, 1620; 2002, 3103). Da die  Definition des Immobiliardarlehensvertrages in § 503 Abs. 1 BGB  inhaltlich voll dem § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F. entspricht, ist die  Gleichsetzung richtig.
Im Übrigen werden die 2,5 %punkte über BZ  als zu vermutende Nutzungen der Bank bei Immobiliardarlehen ersichtlich  nicht nur von Bankenvertretern oder -lobbyisten vertreten (und von  diesen auch nur hilfsweise). Ich habe auch noch keine selbsttragende (!)  Begründung gelesen, warum bei Zahlungen auf solche Kredite hieraus  gezogene Nutzungen iH von 5 %punkten über dem BZ wahrscheinlich sein  sollen.
Highway69 schrieb am 04.12.2015 um 18:13 Uhr:
Re: Basiszins plus 5%?
In  der Neuauflage des Palandt (BGB-Kommentar) hat Grüneberg, Richter des  XI. Zivilsenats des BGH, seine Kommentierung bei § 346 Rn. 6, die bisher  lautete "Bei Banken ist zu vermuten, dass sie Nutzungen iH des  Verzugszinses des § 288 I 2 gezogen haben (BGH NJW 09, 3572)" um  folgenden Halbsatz erweitert: "; and(ers) für Realkredit BGH NJW 07,  364)."
Obwohl das letztgenannte Urteil nicht neu ist, scheint  Grüneberg der Hinweis wichtig gewesen zu sein, dass sich der BGH bereits  zu der Frage geäußert hat, ob die Vermutung von der Bank gezogener  Nutzungen iH von 5 %punkten über dem Basiszinssatz für  Realkredite/Immobiliardarlehen ebenso gilt, was neben etlichen  Landgerichten auch das OLG Jena, das OLG Stuttgart und das OLG Nürnberg  verneint haben.
Dazu, in welcher Höhe stattdessen bei Realkrediten  ggf. eine entsprechende Vermutung greifen kann, hat der BGH noch nicht  Stellung genommen. 2,5 %punkte über dem Basiszinssatz sind eine  naheliegende, aber nicht die einzige Alternative.