Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm  empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht  nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in  Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne  Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2  Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB 
Herausgabe von Wertersatz für  Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil  der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22.  September 2015 XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG  Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 6 U 140/14, juris Rn. 85;  Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Nach § 346 Abs. 1  BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil  vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für  die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu  widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu  schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 V ZR 184/73, BGHZ  64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 XI ZR  79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).
Aus §§ 346 ff. BGB folgt auch, dass die darlehensgebende Bank,  die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, im  Nachhinein so gestellt wird, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh  erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen  Nutzungsvorteil verzinsen" (Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015,  999, 1002). Dies ist konsequente Folge des Umstands, dass der  Verbraucherdarlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in  ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
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Schon bei Schaffung des über § 7 Abs. 3 VerbrKrG für  Verbraucherkreditverträge maßgeblichen § 3 HWiG sah der Gesetzgeber  ausdrücklich davon ab, besondere Regelungen zur Frage der  Nutzungsvergütung zu schaffen. Er erachtete die allgemeinen Vorschriften  des Bürgerlichen Gesetzbuchs für anwendbar (BT-Drucks. 10/2876, S. 14).  Lediglich § 347 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden  Fassung sollte keine Geltung beanspruchen (aaO; nur darauf bezieht sich  BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 208 f.). 
Daran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336) erkannt, der Darlehensgeber  habe dem Darlehensnehmer die auf das Darlehen erbrachten Zins- und  Tilgungsleistungen zu erstatten und die dem Darlehensgeber zur Nutzung  zur Verfügung gestellten Raten marktüblich zu verzinsen.