Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von SySta
    Das Thema Annahmeverzug bringt mich nun völlig durcheinander. Liege ich richtig wenn ich annehme, dass die Bank spätestens nach dem man den offenen Restdarlehensbetrag überwiesen und die Bank ihn angenommen hat, in Verzug geraten ist? Oder ist das nach dem BGH Beschluss auch unrelevant, weil der Nutzen zur rechnen ist bis zur Rechtsanhängigkeit der Sache und ab da dann das Gericht über die Verzugszinsen urteilt? Sorry viele Fragen auf einmal.
    Wenn die Bank doch die Restvaluta angenommen hat, was willst du denn klagen? Wenn du die Herausgabe der gezogenen Nutzungen einklagen willst, dann ist das keine Feststellungsklage sondern eine Leistungsklage. Dafür gilt der BGH-Beschluss nicht.

    Wenn die Bank die Restvaluta annimmt, dann gerät sie nicht in Annahmeverzug, warum auch. Aber es gibt auch keine Zinsen mehr für die Bank, denn es gibt auch keine Restschuld.

    Ich verstehe nicht was du machen willst.

  3. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von fighting lawyer
    Ui, was ist denn da los? Auch Ende November vergangenen Jahres hatte die gleiche Kammer das ganze noch völlig anders gesehen.
    Bankenlobby arbeitet munter weiter.

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ Systa Annahmeverzug hat mit der Herausgabe von Nutzungswertersatz für die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zu tun.


    Wird Annahmeverzug statt gegeben, wird der Bank ab Widerruf keine Verzinsung mehr zugestanden, selbsterklärend bei einem noch laufenden Darlehen. Wurde das Darlehen vor dem Widerruf komplett zurück gezahlt, spielt der Annahmeverzug keine Rolle!

    Der Nutzungswertersatz erfolgt für beide Seiten. DG zahlt an den DN für dessen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen Ersatz für die Nutzung dieser Beträge, i.d.R. 2,5% oder 5% über Basiszins, je nach LG oder OLG, BGH hat sich dazu noch nicht äussern dürfen.

    Der DN zahlt an den DG für die Überlassung (=Gebrauchsvorteil) der Darlehensvalutag einen NWE. Aber nur für den jeweils noch tatsächlich überlassenen und damit nutzbaren Teil der Darlehensvaluta. Wurde also nach Vertrag bei einer V. von 100.000Euro nach der ersten Rate 500Euro getilgt, muss der DN im darauf folgenden Monat nur noch für 99.500Euro NWE zahlen. Er konnte ja nur noch diesen Betrag nutzen.


    Ich möchte wieder darauf hinweisen, dass man hilfsweise für den Annahmeverzug auch Rechtsmissbrauch nach Treu und Glauben §242 BGB aufgrund der Verweigerung an der Mitwirkung an der Rückabwicklung beantragen kann. Der Beweis ist sicherlich leichter zu führen als beim Annahmeverzug.

  5. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also m. E. ist der Annahmeverzug "nur" für die Zwangsvollstreckung von Vorteil, wegen §§ 320, 322 III iVm. 274 II BGB. Wie die aktuellen klageabweisenden Urteile zeigen, sollte man sich m. E. nicht zu sehr mit "hart" rechnen aufhalten, was häufig genug (auch) dazu führt, dass die Gerichte die Klage abweisen und Rechtsmissbrauch annehmen.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Hallo Mitstreiter und Leidensgenossen,

    Die 27. Kammer weist jetzt Klagen wieder ab wegen unzuläässiger Rechtsausübung!

    Siehe dazu das Urteil vom 4.3. 2016 zu dem Az. 2-27 O 287/15. Ich habe es hier vorliegen. Die Datei ist mit 5 MB aber zu groß zum Hochladen (wer hat da einen Tipp?).
    Die Entscheidungsgründe lesen sich wirklich gruselig.

    Das Landgericht Frankfurt stützt die Klagabweisung letztendlich darauf, dass der Ausüübung des Widerrufsrechts der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. §§ 242 BGB abgeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vergl. Seite 10 des Urteils).

    Damit verkennt das Landgericht Frankfurt die Sach- und Rechtslage und insbesondere auch die Rechtsprechung des BGH und sogar des OLG Frankfurt als Berufungsinstanz!

    Mit den eindeutigen Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15 und vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14 und der ebenfalls eindeutigen Rechtsprechung des BGH dazu, die allesamt richtigerweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung verneint haben, setzt sich das Landgericht mit keinem Wort auseinander.

    Das Urteil ist auch umso erstaunlicher, als dass die selbe Kammer, in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 26.10.2015 (Az. 2-27 O 173/15) noch zu dem Ergebnis gekommen war, dass in derartigen Fällen kein Verstoß gegen Treue und Glauben und keine unzulässige Rechtsausübung vorliege.

    Erstaunlicherweise setzt sich das Landgericht Frankfurt in der jetzigen Entscheidung nicht einmal mit seinem eigenen vorangegangenen Urteil in einem vergleichbaren Fall auseinander.

    Angesichts dieser Umstände sprach ich oben von "Leidensgenossen"

    Wj
    Woher hast Du die Info? Was steht denn auf Seite 10 des Urteils? Ohne den Inhalt zu kennen, braucht man sich eh nicht aufregen.


    Dazu fällt mir dies hier ein: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.09.2015 - 23 U 24/15:
    Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt (wie hier: OLG Dresden, Urt.v. 11.06.2015 - 8 U 1760/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Zwar können auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (Palandt-Grüneberg, BGB, 74.Aufl., § 242 Rn.88, 107 jew. m.w.N.). Jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment); letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]; NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13]; NJW 2011, 212 [BGH 20.07.2010 - EnZR 23/09]; jew. m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 73,Aufl., § 242 Rn.87). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen; dass der andere Teil "natürlich" nicht mehr mit der Ausübung des Rechts rechnete, führt allein nicht zur Verwirkung (vgl. BGH NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13] m.w.N.). Vorliegend ist schlichtweg nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet oder im Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts gar irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, so dass ihr nun ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW-RR 2011, 403 [BGH 26.10.2010 - XI ZR 367/07]). Die Annahme eines unzumutbaren Nachteils erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verbraucherkreditrechtliche Widerruf zu einer an sich wertneutralen Rückabwicklung führt, auch eher fernliegend. Soweit die Beklagte auf die von ihr zur Refinanzierung eingegangenen Verpflichtungen verweist, ist festzustellen, dass hierin keine Disposition zu sehen ist, die gerade im Hinblick auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts getroffen worden wäre; sie war vielmehr schon Folge des Vertragsschlusses. Dass die Beklagte sich von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht in gleicher Weise lösen kann, liegt allein darin begründet, dass sie keine Verbraucherrechte für sich beanspruchen kann. Gegen die Annahme, die Beklagte habe sich wegen des erheblichen Zeitablaufs darauf eingerichtet, dass ein Widerrufsrecht ungeachtet seines Bestehens nicht mehr geltend werden würde, spricht auch, dass die Beklagte bis heute das Fortbestehen eines Widerrufsrechts in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich nicht, wie die Beklagte zugleich auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrecht eingestellt haben sollte. Insofern besteht auch - anders als die Beklagte meint - kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fällen einer fehlenden und denen einer unwirksamen Belehrung. Es spielt für die Verwirkung - hier: das Vertrauen des anderen Teils - keine Rolle, ob der Verbraucher von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, er könne das Recht wegen Fristablaufs nicht mehr ausüben. In beiden Fällen besteht das Recht unerkannt fort. Der Unterschied besteht allenfalls darin, dass im Falle einer (zunächst unerkannt) fehlerhaften Belehrung auch die andere Seite davon ausgehen wird, es bestehe kein Widerrufsrecht mehr. Wenn aber beide Seiten von dem Recht nichts wissen, fällt es schwer, von einem Vertrauenstatbestand auszugehen. Da es auf das Vertrauen des anderen Teils ankommt, wird es regelmäßig einer Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht bedürfen, weil es sonst an einer Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen in ein Verhalten des Berechtigten fehlt (vgl. z.B. Landgericht Dortmund, Urt.v. 20.12.2013 - 3 O 35/13 -). Es geht auch nicht an, die Feststellung der Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung dadurch aufzuheben, dass man den fehlerhaft Belehrenden über § 242 BGB wegen der angeblichen Schwierigkeit der Rechtslage vor deren Folgen schützt; ebenso wenig darf auf diesem Wege ein nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2009, 3020 [BGH 23.06.2009 - XI ZR 156/08]) gerade nicht bestehendes Kausalitätskriterium auf Umwegen doch eingeführt werden. Tatsächlich fehlt es der Beklagten vielmehr an der Schutzbedürftigkeit, nachdem sie selbst die Situation durch Erteilung einer objektiv falschen Widerrufsbelehrung herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]). Es besteht auch neben dem Verwirkungseinwand als Anwendungsfall des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung kein allgemeiner Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein solches widersprüchliches Verhalten ist hier schon nicht festzustellen; dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, steht der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung natürlich nicht grundsätzlich entgegen. Hinzu kommt, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.; eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Die Beklagte kann ohnehin keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]).
    Schöner kann man nicht argumentieren, oder?

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist "mein" Senat!!!

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Glückwunsch - dann kann (bei Dir) ja nichts schiefgehen (*daumendrück*). Ich habe dies zum Anlass genommen, einmal unsere Sammlung bzgl. Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch zu ergänzen (aber nur "schöne" Entscheidungen). Siehe Beitrag #2 dort.

  9. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dann "schmeiß" ich noch zum WE auch eine schöne Entscheidung des LG Köln in die Sammlung rein:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/k..._20160225.html

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Falsch ausgedrückt: Das war mein Senat. Als der terminiert hat, ist die Bank sofort eingeknickt...........

  11. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Dann "schmeiß" ich noch zum WE auch eine schöne Entscheidung des LG Köln in die Sammlung rein:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/k..._20160225.html
    kurz und bündig.

  12. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    RAM: Der 23. Senat OLG Frankfurt/Main mag vielleicht im Bezug auf Verwirkung/Rechtsmissbrauch "gut" sein, was aber wenig hilft, wenn er die Widerrufsbelehrung schon für richtig hält. So erachtet der Senat bekanntlich die "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"-Belehrung für richtig (23 U 51/15).

    Nächste Woche Mittwoch wirds interessant, wenn der VIII Senat über Rechtsmissbrauch entscheidet.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Dann "schmeiß" ich noch zum WE auch eine schöne Entscheidung des LG Köln in die Sammlung rein:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/k..._20160225.html
    Das Urteil erging gegen die Kreissparkasse Köln, Verträge von August 2008. Der Kläger zahlt 10% der Prozesskosten. Dies ist - einmal wieder mehr - ein Hinweis darauf, es mit den Klagepunkten nicht zu verkomplizieren. Zitat:
    Der Feststellungsantrag ist überwiegend zulässig und im zulässigen Umfang begründet.
    ...
    II. Der begehrte Auskunftsantrag ist nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Abrechnung ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Kläger die von der Beklagten vereinnahmten Zinsen anhand der ihm vorliegenden Unterlagen (Kontoauszüge) selbst unschwer durch Addition und Substraktion berechnen kann. Der Kammer sind derartige von Klägern selbst vorgenommene Berechnungen aus zahlreichen Verfahren bekannt. Ohnehin sind jedenfalls die Zinsen für das Jahr 2014 auf den durch den Kläger vorgelegten Jahreskontoauszügen explizit aufgeführt.

    III. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Insbesondere befand sich die Beklagte bei dem durch den Klägervertreter erklärtem Widerruf nicht im Verzug.
    Vor allem Punkt II ist interessant, weil hierbei ausschließlich auf die vom Kläger gezahlten Zinsen abgehoben wird, jedoch offenbar nichts substantiiert zu den Nutzungen der KSK vorgetragen wurde.

    Punkt III ist die übliche Falle, d.h. im Übereifer hat der Kläger gleich einen RA mandatiert, auch den WR auszusprechen, und dieser hat leider nicht darauf hingewiesen, dass der Mandant das lieber mal besser selbst macht.

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also die Jahreskontoauszüge zu kopieren und beizulegen sollte eigentlich jeder können. Wenn das ein Kläger nicht weiß, was zu tun ist, dann aber doch der Anwalt!

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Also die Jahreskontoauszüge zu kopieren und beizulegen sollte eigentlich jeder können. Wenn das ein Kläger nicht weiß, was zu tun ist, dann aber doch der Anwalt!
    S.o.: Vor allem Punkt II ist interessant, weil hierbei ausschließlich auf die vom Kläger gezahlten Zinsen abgehoben wird, jedoch offenbar nichts substantiiert zu den Nutzungen der KSK vorgetragen wurde. Ich meine damit, dass der Kläger vergessen hat, substantiiert zu den Nutzungen der Bank vorzutragen (hinsichtlich der 5% üBZ), damit diese die sekundäre Beweislast hat. Stattdessen hat er gleich pauschal die Bank zu einer Abrechnung verdonnern wollen, was m.E. viele Gerichte ablehnen. In dieser Hinsicht müsste test.de eigentlich deren Musterbriefe zum WR dringend abändern - bevor noch mehr Kläger darauf hereinfallen.


    Anbei noch ein Tipp von RA Koch (bei test.de) vom 11.03.2016 auf die Frage, wie man bei umstrittener Berechnung der RAW die Bank wirksam in Annahmeverzug bringt, ohne auf zu viel zu verzichten:
    eine Idee wäre zB die aktuelle Restvaluta Zug-um-Zug gege Freigabe der Sicherheit anzubieten (wenn man denn ein wörtliches Angebot für ausreichend hielte).
    Wenn man dann den Nutzungsersatz auf die eigenen Leistungen und die mögliche Differenz, die aus einer Verzinsung nach Buba und ggfs nach Servais ergibt, separat fordert, hat man zumindest kaum zuwenig angeboten, da bei einer Verrechnung von Darlehen, Zins und Tilgung sowie einer vertragsgemäßern Verzinsung genau die Restvaluta rauskommt.
    => ergänzt dort: #7

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Also die Jahreskontoauszüge zu kopieren und beizulegen sollte eigentlich jeder können. Wenn das ein Kläger nicht weiß, was zu tun ist, dann aber doch der Anwalt!

    Das ist ein Fehler vom Rechtsanwalt. Der DN hat ja vor dem Widerruf den Anwalt beauftragt. Ich glaube nicht, dass der DN auf diese Idee gekommen ist.

    Punkt III verursacht meistens keine Kostenbeteiligung. Man muss halt nur unnötig den Anwalt bezahlen.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Punkt III verursacht meistens keine Kostenbeteiligung. Man muss halt nur unnötig den Anwalt bezahlen.
    Achso, klar, die außergerichtlichen Anwaltskosten fließen nicht in den Streitwert mit ein und fallen somit bei einer Quotelung nicht ins Gewicht. Dafür ist es aber u.U. noch schlimmer: Der Kläger zahlt seine außergerichtlichen Anwaltskosten komplett selbst. Das kann dann schonmal ein sehr teures WR-Schreiben sein.

  18. Avatar von SySta
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo ducnici,
    hier meine Angaben.
    Das Forward - DL war von der DiBa und ich habe die WRB von 2005. Vertrag von 2005. Beginn Dez. 2006 - Zinsfestschreibung 10 Jahre. Auszahlung war in einem kompletten Betrag.

    Restvaluta zum ZP. des WR waren fast 16.700€.
    WR war im Oktober 2013, bis dahin waren über 130.000 an die Bank gezahlt.

    Mein Gerichtsstandort wäre Halle , zumindest hat sich das Gericht in einem fast gleichen mir bekannten Fall für zuständig erklärt.

    Die Bank hat mich zwar ohne VFE aus dem Vertrag gelassen und den DL Restbetrag angenommen, schreibt aber weiterhin, dass die WRB nicht fehlerhaft und ein Widerruf nicht mehr möglich war.

    Folglich nahm ich an, dass ich vor oder mit der Leistungsklage eventuell auch feststellen lassen muss, ob die WRB tatsächlich fehlerhaft und der Widerruf im Okt. 2013 noch möglich war.
    Danke an das Forum für die vielen hilfreichen Antworten. :-)

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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  19. Avatar von SySta
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Wenn die Bank doch die Restvaluta angenommen hat, was willst du denn klagen? Wenn du die Herausgabe der gezogenen Nutzungen einklagen willst, dann ist das keine Feststellungsklage sondern eine Leistungsklage. Dafür gilt der BGH-Beschluss nicht.

    Wenn die Bank die Restvaluta annimmt, dann gerät sie nicht in Annahmeverzug, warum auch. Aber es gibt auch keine Zinsen mehr für die Bank, denn es gibt auch keine Restschuld.

    Ich verstehe nicht was du machen willst.

    Hallo LG Saar, mein Ziel ist tatsächlich nur die Herausgabe des Nutzens.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bevor ich mich ins Wochenende verabschiede...


    Zu diesen beiden wurden die Termine für die Berufungsverhandlung ergänzt, sonst nichts Neues:
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditverträge Februar 2007
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.11.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 8 O 305/14
    Oberlandesgericht Brandenburg, Berufungsverhandlung am 14.12.2016
    Aktenzeichen: 4 U 208/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai Malte Lippke, Leipzig
    Besonderheit: Das Landgericht Potsdam stellte fest: Der Vertrag ist wirksam widerrufen, und die Kläger müssen nur noch den sich nach herkömmlicher Abrechnung ergebenden Saldo zahlen. Zugunsten der Kläger ist von Nutzungen der Bank in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen. Die Bank darf auch keine Steuer einbehalten. Eine solche sei anders als bei Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren samt Nutzungen nicht zu zahlen. Eine Begründung liefert das Gericht dafür nicht.
    [neu 11.03.2016 Termin für die Berufungsverhandlung]


    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 19./23.05.2008
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.05.2015
    Aktenzeichen: 8 O 263/14
    Oberlandesgericht Brandenburg, Berufungsverhandlung am 13.04.2016
    Aktenzeichen: 4 U 96/15
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Das Landgericht Potsdam bestätigt die verbraucherfreundliche Linie der Rechtsprechung der meisten Berliner und Brandenburger Gerichte. Es nimmt die Rückabwicklung nach der herkömmlichen Methode vor. Die Bank hat ihren Kunden auf die gezahlten Raten Nutzungen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Die Kunden haben ihr Zinsen in Höhe des Durchschnittszinses aus der Bundesbank-Zeitreihe SUD118 über die ganze Laufzeit hinweg zu zahlen. Davon sei allerdings die Marge der Bank in Höhe von 0,5 Prozentpunkten nicht abzuziehen. Im Gegenzug verurteilte das Gericht die Kläger auf die Widerklage der Bank hin, den Widerrufssaldo an sie zu zahlen, obwohl die Bank sie nie zur Zahlung aufgefordert hatte und die Kläger der Bank angeboten hatten, den Saldo auf Anforderung hin sofort auszugleichen. Die Bank habe dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis, argumentierte das Gericht.
    [neu 11.03.2016 Termin für die Berufungsverhandlung]

    Bei diesen beiden ging es nur um die VFE (also keine RAW, naja):
    Sparkasse Pforzheim-Calw, Verträge aus Juli 2006
    Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2016
    Aktenzeichen: 10 O 318/15
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Die beklagte Sparkasse wurde zur Rückzahlung einer vor Erklärung des Widerrufs im Juli 2013 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
    [neu 11.03.2016]


    BBBank eG, Vertrag von Juni 2009
    Verbrauchervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
    Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert und dem Darlehensnehmer die volle Vorfälligkeitsentschädigung nebst dem Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit von Mayer & Mayer erstattet.
    [neu 11.03.2016]

    Auch diese Neuigkeit erfüllt mich mit besonderer Freude. (Ok, eine komplette RAW wäre evtl. auch drin gewesen, aber die Umstände sind halt unbekannt.)
    ING Diba AG, Vertrag von Dezember 2005
    Verbrauchervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
    Besonderheit: Die Bank hat den Widerruf akzeptiert und auf eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rd. 20.000,00 € verzichtet.
    [neu 11.03.2016]
    Allerdings scheint die ING-DiBa nicht das Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit von Mayer & Mayer erstattet zu haben - oder es war keins angefallen.


    Diese Seiten sind Euch schon bekannt?

    Auch an dieser Stelle Euch allen einen entspannten Start in ein erholsames Wochenende!

  21. Avatar von timbo1848
    timbo1848 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So.
    Termin vor dem LG Dortmund war heute erfolgreich!
    Laut RA in voller Linie. Allerdings muss ich noch auf ein "Angebot" für die endgültige Berechnung der RA warten.
    Mal sehen.
    Es wird allerdings wohl auf 2,5% üBZ hinauslaufen.
    Aber für mich völlig in Ordnung.

    Schönes Wochenende Euch allen!

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