Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt (wie hier: OLG Dresden,  Urt.v. 11.06.2015 - 8 U 1760/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Zwar können  auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht  im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen  (Palandt-Grüneberg, BGB, 74.Aufl., § 242 Rn.88, 107 jew. m.w.N.).  Jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche  Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der  Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit  der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist  (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete  Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen  (Umstandsmoment); letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei  objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen  durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich  im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so  eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts  ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]; NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13]; NJW 2011, 212 [BGH 20.07.2010 - EnZR 23/09];  jew. m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 73,Aufl., § 242 Rn.87). 
Allein der  Ablauf einer gewissen Zeit vermag das notwendige Umstandsmoment nicht  zu begründen; dass der andere Teil "natürlich" nicht mehr mit der  Ausübung des Rechts rechnete, führt allein nicht zur Verwirkung (vgl.  BGH NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13] m.w.N.).  Vorliegend ist schlichtweg nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte  sich in irgendeiner Weise auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts  eingerichtet oder im Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des  Widerrufsrechts gar irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, so dass  ihr nun ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW-RR 2011, 403 [BGH 26.10.2010 - XI ZR 367/07]).  
Die Annahme eines unzumutbaren Nachteils erscheint in einem Fall wie  dem vorliegenden, in dem der verbraucherkreditrechtliche Widerruf zu  einer an sich wertneutralen Rückabwicklung führt, auch eher fernliegend.  Soweit die Beklagte auf die von ihr zur Refinanzierung eingegangenen  Verpflichtungen verweist, ist festzustellen, dass hierin keine  Disposition zu sehen ist, die gerade im Hinblick auf die Nichtausübung  des Widerrufsrechts getroffen worden wäre; sie war vielmehr schon Folge  des Vertragsschlusses. Dass die Beklagte sich von ihren diesbezüglichen  Verpflichtungen nicht in gleicher Weise lösen kann, liegt allein darin  begründet, dass sie keine Verbraucherrechte für sich beanspruchen kann.  Gegen die Annahme, die Beklagte habe sich wegen des erheblichen  Zeitablaufs darauf eingerichtet, dass ein Widerrufsrecht ungeachtet  seines Bestehens nicht mehr geltend werden würde, spricht auch, dass die  Beklagte bis heute das Fortbestehen eines Widerrufsrechts in Abrede  stellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich nicht, wie die Beklagte  zugleich auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrecht  eingestellt haben sollte. Insofern besteht auch - anders als die  Beklagte meint - kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fällen einer  fehlenden und denen einer unwirksamen Belehrung. Es spielt für die  Verwirkung - hier: das Vertrauen des anderen Teils - keine Rolle, ob der  Verbraucher von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen  nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, er könne das Recht wegen  Fristablaufs nicht mehr ausüben. In beiden Fällen besteht das Recht  unerkannt fort. Der Unterschied besteht allenfalls darin, dass im Falle  einer (zunächst unerkannt) fehlerhaften Belehrung auch die andere Seite  davon ausgehen wird, es bestehe kein Widerrufsrecht mehr. Wenn aber  beide Seiten von dem Recht nichts wissen, fällt es schwer, von einem  Vertrauenstatbestand auszugehen. Da es auf das Vertrauen des anderen  Teils ankommt, wird es regelmäßig einer Kenntnis des Berechtigten von  seinem Recht bedürfen, weil es sonst an einer Grundlage für ein  berechtigtes Vertrauen in ein Verhalten des Berechtigten fehlt (vgl.  z.B. Landgericht Dortmund, Urt.v. 20.12.2013 - 3 O 35/13 -). Es geht  auch nicht an, die Feststellung der Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung  dadurch aufzuheben, dass man den fehlerhaft Belehrenden über § 242 BGB  wegen der angeblichen Schwierigkeit der Rechtslage vor deren Folgen  schützt; ebenso wenig darf auf diesem Wege ein nach der  BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2009, 3020 [BGH 23.06.2009 - XI ZR 156/08])  gerade nicht bestehendes Kausalitätskriterium auf Umwegen doch  eingeführt werden. Tatsächlich fehlt es der Beklagten vielmehr an der  Schutzbedürftigkeit, nachdem sie selbst die Situation durch Erteilung  einer objektiv falschen Widerrufsbelehrung herbeigeführt hat (vgl. BGH  NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]).  
Es besteht auch neben dem Verwirkungseinwand als Anwendungsfall des  Einwands der unzulässigen Rechtsausübung kein allgemeiner Einwand des  Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein solches  widersprüchliches Verhalten ist hier schon nicht festzustellen; dass ein  Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts  den bestehenden Vertrag anerkennt, steht der Geltendmachung von Rechten  nach der Ausübung natürlich nicht grundsätzlich entgegen. Hinzu kommt,  dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung  ausüben kann, vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.; eine wie auch immer  geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder  innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne  weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen  Erwägungen geltend zu machen. Die Beklagte kann ohnehin keine vorrangige  Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat,  die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH  NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]).