Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von timbo1848
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich kann leider noch überhaupt nichts dazu sagen!
    Ich habe wohl gewonnen, aber die Beklagte muss mir jetzt was vorlegen, womit ich arbeiten kann!
    Sobald ich näheres weiß, teile ich es Euch natürlich SOFORT mit!

  3. Avatar von timbo1848
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Nein, Du gehst ja selbst von 2,5 % aus. Mich interessiert viel mehr, ob Dein NWE der mit diesen 2,5 % oder besser 5,0 % über Basis errechnet wird, aus allen bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen errechnet wurde und der NWE der Bank jeweils nur aus der Restvaluta.
    Tut mir echt leid, aber das ist mir zu hoch!
    Da dies ein Tilgungsfreies Darlehen ist und die BSK wohl auch keine Angst hat ihre Gewinne darzulegen (Sind wohl eher niedriger bei reinen BSK), gebe ich mich definitiv mit 2,5 üBZ zufrieden!

  4. Avatar von timbo1848
    timbo1848 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Hallo Timbo,

    erstmal herzlichen Glückwunsch! Ich bin auch vor dem LG Dortmund. Mein Termin ist Ende April (mündliche Verhandlung, persönliches Erscheinen angeordnet). Darf ich fragen, bei welcher Kammer Du gelandet bist? Ich bin bei der 12. Kammer, und von denen habe ich noch kein einziges Urteil gesehen. Die bisherigen Urteile kommen immer von der 3. Kammer.

    Die von den anderen Foorumsteilnehmern gestellten Fragen interessieren mich auch, und vor allem: habt ihr Annahmeverzug angenommen und wie ist das LG damit umgegangen?

    Persönliches Erscheinen angeordnet finde ich schon heftig.
    Mein RA hat mir eher davon abgeraten, weil die Gegner dann häufig den Mandanten hinters Licht führen wollen.

    Ich bin bei der 3. Kammer. Ich will dir jetzt keine Angst machen, aber eine Kammer (und ich meine es ist die 12te) schmettert die Klagen allesamt ab und wird dann vom OLG Hamm aufgehoben!

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von timbo1848
    Persönliches Erscheinen angeordnet finde ich schon heftig.
    Mein RA hat mir eher davon abgeraten, weil die Gegner dann häufig den Mandanten hinters Licht führen wollen....
    Das ist aber eine seltsame Begründung deines RA, nicht selbst als Kläger anwesend zu sein. Man muss ja nichts ohne Abstimmung mit seinem RA sagen, wenn ich richtig informiert bin. Oder?

  6. Avatar von timbo1848
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich denke, dass er auch frei verhandeln wollte, ohne dass ich mich einmischen könnte. Muss aber dazu sagen, dass ich ihm da voll vertraue.
    Wenn auch nur annähernd das heraus kommt, was im Raum steht, kann ich echt zufrieden sein.

  7. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Entscheidung des OLG Stuttgart 6 U 41/15 (Vorinstanz für BGH-Beschluss XI ZR 366/15) ist jetzt übrigens bei juris oder hier abrufbar. (Ich hoffe, der Link funzt.) Mag sich jeder selbst ein Bild machen.

  8. Avatar von sebkoch
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    Zitat Zitat von eugh
    Das ist aber eine seltsame Begründung deines RA, nicht selbst als Kläger anwesend zu sein. Man muss ja nichts ohne Abstimmung mit seinem RA sagen, wenn ich richtig informiert bin. Oder?
    es gibt schon den Spruch: Der Mandant und die Wahrheit sind die Gefahr jedes Zivilprozesses. Wenn der Kläger da ist, kann der Richter ihn auch direkt was fragen. Ich sehe bei den Widerrufssachen auch eher wenig Risiken, aber wenn das ein Richter ist, der zB Rechtsmissbrauch annehmen will, kann er schon auch den Kläger mal nach dem Motiv des Widerrufs fragen und da kommt dann eher selten was Hilfreiches raus.

  9. Avatar von Hoppla20
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    Was ist da die richtige Antwort!?

    Ich würde den Richter fragen ob ich ein Motiv brauche?

  10. Avatar von sebkoch
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    Was soll ich da sagen? Grundsätzlich besteht im Zivilprozess eine Wahrheitspflicht.

  11. Avatar von okerke
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    Landgericht Konstanz, Urteil vom 08.01.2016
    Aktenzeichen: D 4 O 36/15


    Landgericht Konstanz, Urteil vom 08.01.2016
    Aktenzeichen: D 4 O 59/15


    Kann jemand mit diesen Urteilen dienen?

  12. Avatar von Fondsinvestor
    Fondsinvestor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    #11969 Absolut richtig: Wer vor Gericht erscheint muss die Wahrheit sagen. Genau aus diesem Grund ist es ratsam, wenn der Kläger nicht mit auftritt und sich mit prozessualer Vollmacht nach § 141 III ZPO durch seinen Anwalt vertreten lässt. Etliche Gerichte gehen den Weg, einige verlangen dann, dass man sich telefonisch für Vergleichsverhandlungen bereit hält.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von fighting lawyer
    Die Entscheidung des OLG Stuttgart 6 U 41/15 (Vorinstanz für BGH-Beschluss XI ZR 366/15) ist jetzt übrigens bei juris oder hier abrufbar. (Ich hoffe, der Link funzt.) Mag sich jeder selbst ein Bild machen.
    Herzlichen Dank für den Hinweis! Auch bei dejure: klick

    Zitat Zitat von sebkoch
    es gibt schon den Spruch: Der Mandant und die Wahrheit sind die Gefahr jedes Zivilprozesses. Wenn der Kläger da ist, kann der Richter ihn auch direkt was fragen. Ich sehe bei den Widerrufssachen auch eher wenig Risiken, aber wenn das ein Richter ist, der zB Rechtsmissbrauch annehmen will, kann er schon auch den Kläger mal nach dem Motiv des Widerrufs fragen und da kommt dann eher selten was Hilfreiches raus.
    Zitat Zitat von Hoppla20
    Was ist da die richtige Antwort!?

    Ich würde den Richter fragen ob ich ein Motiv brauche?
    Zitat Zitat von sebkoch
    Was soll ich da sagen? Grundsätzlich besteht im Zivilprozess eine Wahrheitspflicht.
    Zitat Zitat von Fondsinvestor
    #11969 Absolut richtig: Wer vor Gericht erscheint muss die Wahrheit sagen. Genau aus diesem Grund ist es ratsam, wenn der Kläger nicht mit auftritt und sich mit prozessualer Vollmacht nach § 141 III ZPO durch seinen Anwalt vertreten lässt. Etliche Gerichte gehen den Weg, einige verlangen dann, dass man sich telefonisch für Vergleichsverhandlungen bereit hält.
    Ok, ich sehe Euren Punkt, danke auch dafür. Auch wenn der WR keiner Motivationskontrolle unterliegt und auch, wenn es egal ist, ob der Kunde aus wirtschaftlichen Gründen (aus welchen denn bitte sonst?) innerhalb von 14 Tagen oder Jahre später widerruft, ist (eigentlich) egal. Aber ich sehe es schon auch so, dass man sich bei entsprechend denkendem Richter unnötige Fallstricke macht, wenn man in dieser Richtung etwas selbst aussagt (aussagen muss, um bei der Wahrheit zu bleiben). Ich frage mich nur, ob/was der Richter den RA fragt, wenn dessen Mandant nicht zugegen ist? Muss dann der RA etwas dazu sagen? Kann er ja nicht, oder?

    Dass man sich telefonisch für Vergleichsverhandlungen bereit halten soll, ist mir auch neu. Gut zu wissen, dass das passieren kann. Ich gehe davon aus, dass man eine entsprechende Mitteilung vom Gericht vorab bekommt, so dass man ausreichend Zeit hat, sich mit seinem RA und entsprechenden Zahlen/Daten ausgestattet ein paar Gedanken machen kann, ohne nachher überrumpelt zu werden?

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was die Sparda Bank Baden-Württemberg sich alles einfallen ließ (OLG Stuttgart, 21.07.2015 - 6 U 41/15)...
    Erstmals in der Berufungsbegründung führt die Beklagte an, die einzelnen Kredite könnten nicht widerrufen werden. Widerruflich sei lediglich der Darlehensvertrag. Auf diesen beziehe sich die Widerrufserklärung vom 20.06.2014 aber gerade nicht. Es lägen somit keine wirksamen Widerrufserklärungen vor. Auch eine anderweitige Auslegung sei nicht möglich.

    Interessant sind diese Feststellungen des OLG Stuttgart für die Frage nach der Prolongation:
    Bei den Darlehensverträgen die die Parteien im September 2008 bzw. im März 2009 unterzeichneten, handelte es sich um Verbraucherdarlehensverträge gem. § 491 BGB. Es bestand ein Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB.

    bb)
    Dies galt auch in Bezug auf die im März 2009 abgeschlossenen Verträge. Zutreffend ging das Landgericht davon aus, dass keine bloße unechte Prolongationsvereinbarung vorlag.
    Auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrags findet § 495 BGB nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher mit der Änderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12, Rn. 21, m w. N.).
    Vorliegend dienten die im März 2009 geschlossenen Verträge ausweislich ihres Verwendungszwecks dazu, einen Teil der Darlehensschuld aus dem Jahr 2008 umzuschulden. Eine unechte Abschnittsfinanzierung lag aber dennoch nicht vor (zu Abgrenzung vergleiche BGH Urt. v. 07.10.1997 - XI ZR 233/96). Denn in dem Vertrag vom September 2008, in dem das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht gewährt wurde, war bestimmt, dass die umgeschuldeten Darlehen zum 30.12.2009 bereits wieder abzulösen waren. Eine langfristige Kapitalnutzung war im Ursprungsvertrag somit gerade nicht angelegt. Es war Sache der Parteien, nach Fälligkeit erneut über eine weitere Kapitalnutzung zu verhandeln - was vorliegend schließlich auch geschehen ist.
    Schön ist auch der folgende Hinweis darauf, dass die Kläger die DV in der Filiale unterzeichneten, was in der WRB aber nicht richtig berücksichtigt worden war:
    Die Beklagte hat aber außerdem abweichend vom Muster lediglich die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages als Voraussetzung für den Fristbeginn genannt. Das Muster formuliert aber, dass Ihr schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt worden sein muss. Die Formulierung der Beklagten hat einen anderen Sinngehalt und verändert das Muster in entscheidender Weise. Letztlich ist der Passus „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ nach dem Muster (Gestaltungshinweis Nr. 3 b) bb)) nur bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB in die Belehrung aufzunehmen. Ein solcher liegt hier aber gerade nicht vor. Die Kläger unterzeichneten die Verträge in einer Filiale der Beklagten.
    Aber weiter:
    Das Gesetz knüpft den Beginn des Fristlaufs allein an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung und unterscheidet nicht danach, ob die Unrichtigkeit der Belehrung gerade in einem Belehrungsteil auftritt, der sich als der nach der konkreten Vertragsabschlusssituation maßgebliche erweist. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es auf die Kausalität eines Belehrungsmangels für die Nichtausübung des Widerrufsrechts generell nicht ankommt, vielmehr unabhängig hiervon nur eine allen Anforderungen des Gesetzes genügende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, Rn. 25, juris; überholt daher OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.6.2009 - 9 U 111/08 -, juris); auch eine in nach den Umständen des Falles nicht erheblich gewordenen Teilen unrichtige Belehrung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Für dieses Verständnis spricht auch die generalpräventive Wirkung dieser Rechtsfolge sowie der verbraucherschützende Charakter des Widerrufsrechts. Mit diesem wäre das für den Verbraucher entstehende Prozessrisiko nicht vereinbar, das entstehen würde, wenn eine objektiv unrichtige, dem Deutlichkeitsgebot widersprechende Belehrung im Einzelfall doch geeignet wäre, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, wenn nämlich dem Unternehmer der Nachweis mangelnder konkreter Relevant des Belehrungsmangels gelänge (Senat, Urt. v. 29.05.2015, 6 U 110/14).
    ...
    Die Ausübung des danach noch bestehenden Widerrufsrechts durch die Kläger ist nicht rechtsmissbräuchlich; die Kläger haben ihr Widerrufsrecht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt.
    ...
    Soweit die Beklagte vorträgt, die Kläger hätten jedenfalls mit Schreiben vom 24.01.2014 (K 5) zum Ausdruck gebracht, dass ihnen ihr Widerrufsrecht bekannt sei, führt die Tatsache, dass sie ihr Widerrufsrecht letztlich erst infolge anwaltlicher Beratung am 20.06.2014 ausgeübt haben, zu keinem anderen Ergebnis. Eine fünfmonatige Überlegungszeit, in der sich die Kläger zunächst eine eigene Meinung bilden und entsprechenden Rechtsrat einholen mussten, stellt keinen derart langen Zeitraum dar, dass die Beklagte entsprechendes Vertrauen hätte bilden dürfen.
    ...
    Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -, Rn. 30, juris). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, so dass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann. Der Ablauf der für den Darlehensgeber geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen aus der Geschäftsbeziehung zum Darlehensnehmer ändert an der fehlenden Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers nichts (ebenso schon Senat, Urteil vom 21.4.2015 - 6 U 148/12 sowie Urteil vom 29.05.2015, 6 U 110/14).
    Herrlich. Wenn also wieder Verwirkung, Verstoß gegen Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch en vogue in FFM werden, kann man mit diesem Urteil des OLG S, welches ja auch vom BGH "bestätigt" wurde, diese Einwände sicherlich überzeugend niederschmettern. Die entsprechende Liste mit Entscheidungen in unserer Sammlung habe ich ergänzt => Beitrag #2.

  15. Avatar von bergnuckel
    bergnuckel ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von fighting lawyer
    Die Entscheidung des OLG Stuttgart 6 U 41/15 (Vorinstanz für BGH-Beschluss XI ZR 366/15) ist jetzt übrigens bei juris oder hier abrufbar. (Ich hoffe, der Link funzt.) Mag sich jeder selbst ein Bild machen.

    Ziffer 42:
    Ungeachtet der Abweichungen im Satzbau hat die Beklagte das Muster jedenfalls dahingehend einer
    eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, als sie Hinweise zur Berechnung der Widerrufsfrist
    gemäß § 187 Abs. 1 BGB erteilt hat. Dies allein könnte für sich noch unschädlich sein (BGH,
    Beschluss vom 20.11.2012 - II ZR 264/10 -, Rn. 6, juris). Die Beklagte hat aber außerdem
    abweichend vom Muster lediglich die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder
    des
    Vertragsantrages als Voraussetzung für den Fristbeginn genannt. Das Muster formuliert aber, dass
    Ihr schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt worden sein muss. Die Formulierung der Beklagten hat
    einen anderen Sinngehalt und verändert das Muster in entscheidender Weise. Letztlich ist der
    Passus „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ nach dem Muster (Gestaltungshinweis Nr. 3
    b) bb)) nur bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB in die Belehrung aufzunehmen.
    Ein solcher liegt hier aber gerade nicht vor. Die Kläger unterzeichneten die Verträge in einer Filiale
    der Beklagten.
    Interressant ist für mich auch, dass es sich hier um ein Präsenzgeschäft handelte.
    Ich habe die selbe Widerrufsbelehrung (mit Ausnahme, des Passus: „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“) und meine Bank versteckt sich hinter den Präsenzgeschäftsurteilen vom OLG Düsseldorf & LG Münster.

    Soweit ich es aber richtig verstanden habe reicht hier laut Meinung des Gerichtes aber bereits, dass abweichend vom Muster lediglich die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder
    des Vertragsantrages als Voraussetzung für den Fristbeginn genannt wird anstatt "Ihr schriftlicher Antrag...".

    Das sollte somit also auch auf meine Widerrufsbelehrung zutreffen.

  16. Avatar von HotteFred
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    DSL Bank macht nix!!! Bei mir seit März 2015 keine Reaktion. Klage wird vorbereitet. Warte jetzt noch den 23 Feb. ab
    Bei mir genau so. Keine Antwort auf meinen Widerruf. Hat sich bei dir noch was ergeben?

    Grüße

  17. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh

    Schön ist auch der folgende Hinweis darauf, dass die Kläger die DV in der Filiale unterzeichneten, was in der WRB aber nicht richtig berücksichtigt worden war:

    Aber weiter:Herrlich. Wenn also wieder Verwirkung, Verstoß gegen Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch en vogue in FFM werden, kann man mit diesem Urteil des OLG S, welches ja auch vom BGH "bestätigt" wurde, diese Einwände sicherlich überzeugend niederschmettern. Die entsprechende Liste mit Entscheidungen in unserer Sammlung habe ich ergänzt => Beitrag #2.
    Für mich stellt sich die Frage was will der BGH an diesem Urteil noch ändern? Der hat ja die Revision durch die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank zugelassen.
    Ich habe es noch nicht ganz gelesen, aber es sieht so aus als hätte der Kläger alles gewonnen.
    Wird der BGH etwas gegen die DN entscheiden?

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Drops ist doch schon gelutscht - siehe Beitrag #2
    M.E. ging es nur noch um den Streitwert, und der ist doch mit dem BGH-Beschluss auch geklärt worden.

    Achso, jetzt kapiere ich es (oder doch nicht?): Nachdem nun der BGH festgestellt hat, dass die Beschwer über 20.000€ liegt, kann die SK Revision gegen das Urteil des OLG S beim BGH einlegen. D.h. also, dass der Beschluss des BGH vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) noch gar nicht das Ende der Fahnenstange war.

  19. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der BGH hat gesagt die Revision ist zuzulassen, weil die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Jetzt gibt es eine Revision der Bank die die Klage abweisen lassen will. Da ist seitens der BGH noch nichts entschieden. Er hätte auch sagen können die Sache ist vom BGH schon geklärt, und es bedarf keiner weiteren Klärung.

    Ich sehe die Sache für nicht abgeschlossen.
    Der BGH hat in seinem Beschluss die Berechnungsformel für die gezogenen Nutzungen und die Gebrauchsvorteile festgelegt, aber über die Feststellungsklage hat er nichts gesagt.

    OLG Stuttgart:

    Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung nocherfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts.

    Der BGH dazu:
    Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (S 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wird wieder einer gekauft. Damit das Urteil vom OLG S nicht rechtskräftig wird.

    Warum sonst sollte die SPK Revision einlegen wollen? Das gleiche doch hier in Nürnberg. Da hätte die SSPK Nürnberg dem Kläger 2.500Euro überweisen müssen. Hat sie nicht. Aber Revision eingelegt.



    Gerade vom OLG Nürnberg zurück

    Verhandlung über die allseits bekannte WRB der DKB

    Az. 14 U 626/15

    erstinstanzliches Urteil vom LG Regensburg v. 25.02.2015, Az. 3 O 1908/14


    Einigen wird das erstinstanzliche Urteil hier aus dem Forum bekannt sein. Dort wurde die Klage abgewiesen da Verwirkung.

    "Gerade Sondertilgungen stellen einen Umstandsmoment dar,welches einen Widerruf dem Einwand der Verwirkung aussetzt (LG Regensburg 25.02.2015- 3 O 1908/14 (1)"

    Wurde gerne wohl von der Gegenseite zitiert.


    Besonderheit: Klage auf Löschungsbewilligung der Grundschuld, also eine Leistungsklage. Wurde wohl erstinstanzlich irgendwann geändert.

    Geschlossen wurde ein Vergleich. Die Klägerin zahlt eine Restschuld, die auf der Basis des BGH Beschlusses errechnet wurde, 2,5% über Basiszins (OLG N Linie), Raten ab Widerruf bzw. kurz danach als reine Tilgung.


    Streitwert: Nennwert der Grundschuld

    Verschwiegenheitserklärung. Hat dann mal der BV ganz zum Schluss beim Formulieren des Vergleiches eingebracht. Kam leider kein Einwand der Klägerin, dass Verschwiegenheit kostet. Nunja.


    Das OLG Nürnberg sieht die WRB der DKB ganz klar als falsch an, "...frühestens..." und auch wegen des Fehlers "Widerrufsbelehrung" statt "Widerrufserklärung".

    Gesetzlichkeitsfiktion ist auch nicht, da sich die DKB nicht "eins zu eins" an den Mustertext gehalten habe. Allein die Abweichung bei "Widerrufsbelehrung" statt "Widerrufserklärung" reiche aus, um die Schutzwirkung zu Gunsten der Beklagten zu kippen!

    Keine Verwirkung, auch nicht beim Umstandsmoment, da die Klägerin keine Kenntnis von dem ihr zustehenden WRR hatte.
    Also kein Problem bei Sondertilgungen. Das LG Regensburg sah das noch anders.

    Kein Rechtsmissbrauch.

  21. Avatar von derpicknicker
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    Zitat Zitat von timbo1848
    Persönliches Erscheinen angeordnet finde ich schon heftig.
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    Ich bin bei der 3. Kammer. Ich will dir jetzt keine Angst machen, aber eine Kammer (und ich meine es ist die 12te) schmettert die Klagen allesamt ab und wird dann vom OLG Hamm aufgehoben!
    Keine Sorge. Mir ist lieber, mir in der ersten Instanz eine Klageabweisung einzuhandeln als mich mit einem halbgaren Vergleichsvorschlag rumzuärgern. Vor allem, wenn man das OLG Hamm im Rücken hat

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