Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So muss es sein!!!!

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Beziehst Du Dich auf das Urteil aus Hamburg oder aus Potsdam?

    fragt grüßend Gaertner.
    Steht doch oben: LG Hamburg, 31.12.2015 - 329 O 149/15

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennst Du in Potsdam Fischköpfe.........

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Kennst Du in Potsdam Fischköpfe.........
    Köstlich!


    test.de:
    Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert, Vertrag vom Januar 2009
    Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.03.2016 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 5 O 388/15
    Klägervertreter: Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Die Beklagte hatte in die Widerrufsbelehrung auch eine Passage zu „Finanzierte(n) Geschäfte“ aufgenommen, obgleich ein solches nicht vorlag. Das verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot, urteilte das Landgericht Wuppertal. Der Verbraucher trage das Risiko zu beurteilen, ob ein finanziertes Geschäft vorliegt oder nicht. Der Hinweis sei geeignet, um einen Verbraucher, der einen Kredit in der Regel aufnehme, um Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag zu erfüllen, davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben.
    [neu 04.04.2016 Urteilsdatum geändert, wir hatten dort auch versehentlich das Jahr des Kreditvertrags angegeben. Außerdem hatte sich in die Wiedergabe der Urteilsbegründung ein Missverständnis eingeschlichen. Der Vertrag war nicht abgeschlossen worden, um einen anderen Kredit abzulösen.]
    Der Text ist nun verfügbar (Link s.o.). Aus dem Urteil:
    Dass der Kläger ein ihm zustehendes Recht erst nach sechs Jahren und drei Monaten ausgeübt hat, stellt für sich genommen auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Geltendmachung einer formalen Rechtsposition ist nicht per se als Verstoß gegen die guten Sitten zu werten. Dabei kann auch das Motiv für den Widerruf unberücksichtigt bleiben, da der Gesetzgeber zwar als Begründung für das Widerrufsrecht den Übereilungsschutz genannt hat, eine tatsächlich übereilte Entscheidung jedoch gerade keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist. Der Verbraucher kann sich innerhalb der laufenden Frist vielmehr frei und aufgrund jeglicher, rechtlich nicht überprüfbarer Motivation zur Widerrufsausübung entscheiden. Dies folgt bereits aus der fehlenden Begründungspflicht des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die beidseitige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bereits seit einiger Zeit abgeschlossen war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 – I-14 U 55/13). Vorliegend ist das Darlehen noch nicht vollständig abgelöst. Der Darlehensvertrag läuft noch bis ins Jahr 2019.

    Die Rechtsanwaltsgebühren sind nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen. Die Beklagte befand sich bei der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nicht im Verzug. Denn der Kläger hat nicht vor diesem Zeitpunkt den Widerruf erklärt.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

    Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.

    Das Gericht schließt sich insoweit der Meinung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15) an, wonach sich das für die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse nach den vom Darlehensnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen richtet, wobei das Gericht wegen des Feststellungsantrages einen 20 %-igen Abschlag vorgenommen hat. Ausgehend von einer monatlichen Tilgungsrate von 530,33 EUR in der Zeit vom 30.03.2009 bis zum 30.05.2015 (insgesamt 75 Monate) ergibt sich der oben genannte Verfahrenswert.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was ich beim Beschluss OLG-Celle nicht ganz begreife: Warum wurden die vorgerichtlichen Kosten abgewiesen?

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    So muss es sein!!!!
    Was denn??


    Zitat Zitat von RAM
    Was ich beim Beschluss OLG-Celle nicht ganz begreife: Warum wurden die vorgerichtlichen Kosten abgewiesen?
    ... denn der Kläger ist für die durch die Beklagte bestrittene Behauptung, seiner Rechtsschutzversicherung seien durch Begleichung der vorgerichtlichen Anwaltsrechnung Kosten ent- standen, beweisfällig geblieben. Der mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 beantrag- ten Parteivernehmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers dürfte § 531 ZPO entgegenstehen.
    Das Urteil der Vorinstanz (LG Verden)* kenne ich nicht, aber da war wohl etwas nicht klar dargelegt worden, nehme ich an.

    *Siehe test.de:
    Kreissparkasse Verden, Kreditvertrag vom 26.05.2009
    Landgericht Verden, Urteil vom 24.07.2015
    Aktenzeichen: 4 O 363/14 (nicht rechtskräftig)
    Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18.01.2016
    Aktenzeichen: 3 U 148/15
    Klägervertreter: Kanzlei Kaufmann, Achim
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Celle will die Berufung der Sparkasse gegen die Verurteilung des Landgerichts durch Beschluss zurückweisen. Es hält die bei vielen Sparkassen übliche Fußnoten-Belehrung für fehlerhaft, weil Verbraucher nicht sicher erkennen können, ob die Frist wirklich nur zwei Wochen kurz ist. Außerdem hatte die Sparkasse als Adresse für den Widerruf eine mit besonderer Großkunden-Postleitzahl angegeben.
    [neu 15.02.2016 Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts]

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So muss es sein: Genau nach BGH-Grundsätzen positiv für den DN, Kein Missbrauch, keine Verwirkung. Volle Verzinsung mit 5 ü. B als NWE...

    Nur das mit der RSV erschließt sich mir nicht wirklich. Oder ein Trick der Gegenseite: Sie bestreiten einfach, dass die RSV die Kosten beglichen hat........

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ... denn der Kläger ist für die durch die Beklagte bestrittene Behauptung, seiner Rechtsschutzversicherung seien durch Begleichung der vorgerichtlichen Anwaltsrechnung Kosten ent- standen, beweisfällig geblieben. Der mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 beantrag- ten Parteivernehmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers dürfte § 531 ZPO entgegenstehen.
    Es war klägerseits wohl nicht nachvollziehbar dazu vorgetragen worden...

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das mit den vorgerichtlichen Kosten war wohl echt ein Trick (Großes Ausrufezeichen für alle Widerrufer -müsste aber der RA eigentlich wissen):




    "Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, denn die Beklagte hat die durch den Kläger behauptete Begleichung der Rechnung durch die Rechtsschutzversicherung mit Schriftsatz vom 04.06.2015 (Bl. 79 d.A.) bestritten und der Kläger ist auf dieses Bestreiten hin beweisfällig geblieben."

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke!

    Unglaublich, dass die Beklagte hier mit Bestreiten (oder nennt man es "Nichtwissen"?) durchgekommen ist!

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Trick findet wohl vor allem in Großkanzleien statt, die die grundsätzliche Klageerwiderung auf Widerrufe für die jungen Kollegen im PC abgespeichert haben. Und das geht dann im Tagesgeschäft beim Kläger unter. Dass die Richter da mitspielen, erstaunt mich aber doch etwas.....

  13. Avatar von o13o
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Was denn?
    Das Thema mit der GS während der Klage..

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wem es noch nicht aufgefallen ist: Bei test.de wurde heute der Excel-Rechner zur RAW aktualisiert.


    EDIT:
    Ab hier habe ich einige Beiträge den Rechner, die RAW und Annahmeverzug betreffend in den entsprechenden Thread verschoben.
    Dort geht es diesbzgl. weiter.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Achtung - unglaublich (test.de):
    08.04.2016 Rechtsanwälte Cornelia Florkowski, Nico Werdermann und Dr. Christof Lehnen berichten übereinstimmend: Die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) erhebt zumindest in einzelnen Fällen von sich aus Klagen gegen Kunden, die ihren Kreditvertrag widerrufen haben. Bislang sind fünf Fälle bekannt. Die Bank will jeweils, dass das Gericht die Unwirksamkeit des Widerrufs feststellt. Betroffene, die sich gegen die Klage verteidigen wollen, müssen einen Rechtsanwalt einschalten. Bei sachgerechter Verteidigung sind die Erfolgsaussichten der Bank gering. In unserer Liste verbraucherfreundlicher Urteile finden sich acht Fälle, in der die Bank vor Gericht zum Teil über mehrere Instanzen hinweg den Kürzeren gezogen hat. test.de kennt nur einen einzigen Fall, in dem das Oberlandesgericht Stuttgart eine Belehrung der Bank für korrekt hielt. Zuletzt hatte die Landesbank Schlagzeilen gemacht, als sie – offensichtlich, um ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu verhindern – ihre Revision gegen eine Kreditwiderrufsverurteilung wenige Tage vor dem Tag der Entscheidung zurücknahm. Dennoch: Von der Bank verklagte Kunden brauchen wahrscheinlich einen langen Atem, um sich gegen die Klage zu verteidigen. Immerhin müssen sie keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Auf Nachfrage von test.de hin haben sich bereits mehrere Kanzleien bereit erklärt, die Verteidigung von Betroffenen zu übernehmen, ohne einen Vorschuss zu fordern:


  16. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Der Trick findet wohl vor allem in Großkanzleien statt, die die grundsätzliche Klageerwiderung auf Widerrufe für die jungen Kollegen im PC abgespeichert haben. Und das geht dann im Tagesgeschäft beim Kläger unter. Dass die Richter da mitspielen, erstaunt mich aber doch etwas.....
    Guten Morgen,
    wer erklärt mir bitte, worin der "große Trick" besteht.

    Viele Grüße Gaertner

  17. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Achtung - unglaublich (test.de):
    Eine Horrorvorstellung für jene, die den WR nur deshalb erklärt haben um von der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung nach dem Ende des WR-Jokers ggf. profitieren zu können. Da wird aus dem WR eines 200.000 EUR Darlehens mit 100.000 EUR Ratenzahlungen über 7 Jahre nach der neuen BGH Entscheidung zur Streitwertbemessung bei Feststellungsklagen eine Drohkulisse mit einem Prozesskostenrisiko von 22.000 EUR allein für die 1. Instanz aufgebaut. Da tröstet es nur wenig, dass einige Verbraucheranwälte keinen Vorschuss fordern wollen.

    Hoffen wir, dass dieses Verhalten der LBBW keine Schule macht. Besser kann man die DN nicht vom WR abhalten. Ob die Bank sich mit ihrem Antrag durchsetzen kann, ist dabei völlig nebensächlich. Entscheidend ist allein die Abschreckungswirkung bis zum 21.06.2016. Die Bank opfert bei 5 Klagen vielleicht 100.000 EUR, spart künftig aber Millionen. Jetzt muss seitens der Bank nur noch für breite mediale Aufmerksamkeit gesorgt werden. Leider leistet test.de mit seiner Berichterstattung dem unfreiwillig noch Vorschub.

    Ich habe bereits widerrufen, würde es mir jetzt aber sicher noch mal gründlich überlegen.

    Könnte man eigentlich zur Kostenvermeidung bzw. Reduzierung, rein hypothetisch, der Klage durch freiwillige Anerkenntnis zuvorkommen oder müsste man zunächst die Klage abwarten um erst dann ein Anerkenntnis abgeben zu können?

  18. Avatar von Stesra
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Unter all den Fachleuten hier (und das meine ich nicht ironisch!) möchte ich für mich noch einmal deutlich klarstellen und bitte um eure Bestätigung:

    Bei einer kompletten Rückabwicklung sind doch immer noch zumindest drei Punkte nicht klar, oder?

    1.Die Bank bekommt bei einer RAW neben der Darlehenssumme Zinsen erstattet i. H. v.
    a)entweder dem marktüblichen Zinssatz bei Abschluss des Darlehens
    ODER
    b)dem arithmetischen Mittel der marktüblichen Zinssätze vom Datum des Abschlusses bis zum Datum des Widerrufs

    2.Meine Zins- und Tilgungsraten, die ich bis dato berappt habe, werden verzinst mit
    a)2,5 % über dem Basiszinssatz
    ODER
    b)5,0 % über dem Basiszinssatz

    3.Nach erfolgtem Widerruf
    a)geht die gesamte monatliche Rate in die Tilgung des Darlehens
    ODER
    b)werden wie bisher Tilgung UND Zinsen bedient


    1000 Dank vorab für die Klarstellung!

    Stesra

  19. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Eine Horrorvorstellung für jene, die den WR nur deshalb erklärt haben um von der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung nach dem Ende des WR-Jokers ggf. profitieren zu können. Da wird aus dem WR eines 200.000 EUR Darlehens mit 100.000 EUR Ratenzahlungen über 7 Jahre nach der neuen BGH Entscheidung zur Streitwertbemessung bei Feststellungsklagen eine Drohkulisse mit einem Prozesskostenrisiko von 22.000 EUR allein für die 1. Instanz aufgebaut. Da tröstet es nur wenig, dass einige Verbraucheranwälte keinen Vorschuss fordern wollen.

    Hoffen wir, dass dieses Verhalten der LBBW keine Schule macht. Besser kann man die DN nicht vom WR abhalten. Ob die Bank sich mit ihrem Antrag durchsetzen kann, ist dabei völlig nebensächlich. Entscheidend ist allein die Abschreckungswirkung bis zum 21.06.2016. Die Bank opfert bei 5 Klagen vielleicht 100.000 EUR, spart künftig aber Millionen. Jetzt muss seitens der Bank nur noch für breite mediale Aufmerksamkeit gesorgt werden. Leider leistet test.de mit seiner Berichterstattung dem unfreiwillig noch Vorschub.

    Ich habe bereits widerrufen, würde es mir jetzt aber sicher noch mal gründlich überlegen.

    Könnte man eigentlich zur Kostenvermeidung bzw. Reduzierung, rein hypothetisch, der Klage durch freiwillige Anerkenntnis zuvorkommen oder müsste man zunächst die Klage abwarten um erst dann ein Anerkenntnis abgeben zu können?
    Wie Anerkenntnis? Dann ist doch der Widerruf weg. Wenn man in den Krieg zieht muss man auch damit rechnen, dass man erschossen wird. Der Gegner überlegt sich auch seine Strategie.

    Wenn du der Meinung bist, dass dein Widerruf rechst-konform war, dann musst du dafür kämpfen. Gerechtigkeit muss man sich erkämpfen. Das bekommt man nicht geschenkt.

    Ich habe es selbst erlebt, aber ich lasse mich nicht einschüchtern.

  20. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Stesra
    Unter all den Fachleuten hier (und das meine ich nicht ironisch!) möchte ich für mich noch einmal deutlich klarstellen und bitte um eure Bestätigung:

    Bei einer kompletten Rückabwicklung sind doch immer noch zumindest drei Punkte nicht klar, oder?

    1.Die Bank bekommt bei einer RAW neben der Darlehenssumme Zinsen erstattet i. H. v.
    a)entweder dem marktüblichen Zinssatz bei Abschluss des Darlehens
    ODER
    b)dem arithmetischen Mittel der marktüblichen Zinssätze vom Datum des Abschlusses bis zum Datum des Widerrufs

    2.Meine Zins- und Tilgungsraten, die ich bis dato berappt habe, werden verzinst mit
    a)2,5 % über dem Basiszinssatz
    ODER
    b)5,0 % über dem Basiszinssatz

    3.Nach erfolgtem Widerruf
    a)geht die gesamte monatliche Rate in die Tilgung des Darlehens
    ODER
    b)werden wie bisher Tilgung UND Zinsen bedient


    1000 Dank vorab für die Klarstellung!

    Stesra
    Die Rückabwicklung besteht aus diesen drei punkten.
    bis jetzt ist alles was du vorgetragen hast möglich. Jedes Gericht macht so wie es will.

    Punkt 1.b): nicht arithmetischen Mittel, sondern für jeden Monat den gültigen Zinssatz ansetzten.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Die Rückabwicklung besteht aus diesen drei punkten.
    bis jetzt ist alles was du vorgetragen hast möglich. Jedes Gericht macht so wie es will.

    Punkt 1.b): nicht arithmetischen Mittel, sondern für jeden Monat den gültigen Zinssatz ansetzten.
    Wobei bzgl. Punkt 1.b) das auch nicht von allen Gerichten (m.E. sogar eher von der Minderheit) so akzeptiert wird. Es ist (korrekt?) der sog. periodische Ansatz wie er auch von Servais vorgeschlagen wird. Der setzt sogar den variablen Zinssatz an (also SUD116).

    @Stesra: Lies Dir (nicht zur Abschreckung ) gerne auch nochmal die letzten Beitrag im Thread "Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung" durch. Demnach ist (zumindest für mich) nicht alles so klar.

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