Dass der Kläger ein ihm zustehendes Recht erst nach sechs Jahren und drei Monaten ausgeübt hat, stellt für sich genommen auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Geltendmachung einer formalen Rechtsposition ist nicht per se als Verstoß gegen die guten Sitten zu werten. Dabei kann auch das Motiv für den Widerruf unberücksichtigt bleiben, da der Gesetzgeber zwar als Begründung für das Widerrufsrecht den Übereilungsschutz genannt hat, eine tatsächlich übereilte Entscheidung jedoch gerade keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist. Der Verbraucher kann sich innerhalb der laufenden Frist vielmehr frei und aufgrund jeglicher, rechtlich nicht überprüfbarer Motivation zur Widerrufsausübung entscheiden. Dies folgt bereits aus der fehlenden Begründungspflicht des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die beidseitige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bereits seit einiger Zeit abgeschlossen war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 – I-14 U 55/13). Vorliegend ist das Darlehen noch nicht vollständig abgelöst. Der Darlehensvertrag läuft noch bis ins Jahr 2019.
Die Rechtsanwaltsgebühren sind nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen. Die Beklagte befand sich bei der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nicht im Verzug. Denn der Kläger hat nicht vor diesem Zeitpunkt den Widerruf erklärt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
Das Gericht schließt sich insoweit der Meinung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15) an, wonach sich das für die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse nach den vom Darlehensnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen richtet, wobei das Gericht wegen des Feststellungsantrages einen 20 %-igen Abschlag vorgenommen hat. Ausgehend von einer monatlichen Tilgungsrate von 530,33 EUR in der Zeit vom 30.03.2009 bis zum 30.05.2015 (insgesamt 75 Monate) ergibt sich der oben genannte Verfahrenswert.