Dass der Kläger ein ihm zustehendes Recht erst  nach sechs Jahren und drei Monaten ausgeübt hat, stellt für sich  genommen auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die  Geltendmachung einer formalen Rechtsposition ist nicht per se als  Verstoß gegen die guten Sitten zu werten. Dabei kann auch das Motiv für  den Widerruf unberücksichtigt bleiben, da der Gesetzgeber zwar als  Begründung für das Widerrufsrecht den Übereilungsschutz genannt hat,  eine tatsächlich übereilte Entscheidung jedoch gerade keine  Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist. Der Verbraucher kann sich  innerhalb der laufenden Frist vielmehr frei und aufgrund jeglicher,  rechtlich nicht überprüfbarer Motivation zur Widerrufsausübung  entscheiden. Dies folgt bereits aus der fehlenden Begründungspflicht des  § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn  die beidseitige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem  Darlehensvertrag bereits seit einiger Zeit abgeschlossen war (vgl. OLG  Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 – I-14 U 55/13). Vorliegend ist das  Darlehen noch nicht vollständig abgelöst. Der Darlehensvertrag läuft  noch bis ins Jahr 2019.
 
Die  Rechtsanwaltsgebühren sind nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu  ersetzen. Die Beklagte befand sich bei der Beauftragung der  Prozessbevollmächtigten nicht im Verzug. Denn der Kläger hat nicht vor  diesem Zeitpunkt den Widerruf erklärt.
 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
 
Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.
 
Das Gericht  schließt sich insoweit der Meinung des Bundesgerichtshofes (BGH,  Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15) an, wonach sich das für die  Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse nach den vom  Darlehensnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen richtet,  wobei das Gericht wegen des Feststellungsantrages einen 20 %-igen  Abschlag vorgenommen hat. Ausgehend von einer monatlichen Tilgungsrate  von 530,33 EUR in der Zeit vom 30.03.2009 bis zum 30.05.2015 (insgesamt  75 Monate) ergibt sich der oben genannte Verfahrenswert.