"VI. Die Revision war nicht        zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543        II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder        eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417        [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung        des Rechts (BVerfG a. a. O. Tz. 33) oder die Sicherung einer        einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. [2420, Tz. 34];        BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des        Revisionsgerichts.
      
      Die Entscheidung betrifft einen        Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft, und        weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab. Soweit        die Klägervertreterin beantragt hat, die Revision zuzulassen        (zuletzt Schriftsatz v. 04.07.2016, S. 4 = Bl. 384 d. A.), 
fehlt            jegliche Darlegung und Erörterung der gesetzlichen            Voraussetzungen (§ 543 II 1 ZPO). Zwar wird eine 
grundsätzliche            Bedeutung eher postuliert als begründet, jedoch die        ständige Rechtsprechung des BGH missachtet (BGH NJW-RR 2014,        505): 
Es fehlt an einer Aufbereitung, aus welchen            Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die            aufgeworfene Frage umstritten ist, wobei naturgemäß die            Auffassung der Klägervertreterin für sich allein nicht            ausreichend sein kann. Vielmehr ist eine        grundsätzliche Bedeutung nur dann gegeben, wenn die Rechtssache        eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und        klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer        unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das        abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen        Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die allgemein von        Bedeutung ist. 
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn        ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom BGH noch nicht        entschieden ist und (sic!) in der obergerichtlichen        Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie im        Schrifttum in gewissem Umfang umstritten ist. Derartige        Unklarheiten werden noch nicht einmal dargelegt und nicht        begründet, insbesondere besteht kein Bedarf, grundsätzliche        Pflichten von Fahrradfahrern auf Waldwegen zu klären, wenn        keinerlei unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen        ersichtlich sind. Im Übrigen findet die von der        Klägervertreterin aufgeworfene Frage ihre Antwort im Gesetz: § 3        I 5 StVO stellt allein auf die Gefahren der Fahrbahnbreite ab        („… die so schmal sind, dass …“), und nicht darauf, ob ein        Verkehrsteilnehmer mit konkreten Gefährdungen rechnen will."