Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zunächst  abweichend von dem Mustertext einen Zusatz in der Überschrift sowie zwei  Fußnotenverweise und einen Klammerzusatz, die in dem Mustertext nicht  enthaltenen sind. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob hierin  eine inhaltliche Bearbeitung und damit Abweichung von der in Anlage 2  zur § 14 BGB-InfoV a. F. vorgesehenen Musterbelehrung liegt. Allerdings  neigt der Senat zu der Annahme, dass durch die Anbringung der Fußnote 2,  deren Text sich außerhalb der Umrandung befindet, gerade keine  inhaltliche Bearbeitung des Textes stattfinden sollte, sondern diese  nicht mehr Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung ist und zudem  keine inhaltliche Änderung darstellt, da sie lediglich klarstellt, dass  die Frist im Einzelfall zu prüfen ist und damit weder die Angaben zu  der Frist selbst oder zu deren Beginn und Lauf inhaltlich einer  Bearbeitung unterzieht oder ändert (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom  01.06.2015, Az. 6 U 13/15, juris Rn. 83 f.; a. A.: OLG Nürnberg, Urteil  vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14, juris, Rn. 31; OLG München, Urteil vom  21.10.2013, Az. 19 U 1208/13; Brandenburgisches OLG, Urteil vom  17.10.2012, Az. 4 U 194/11). Dies gilt auch für die Fußnote 1 und den  Zusatz in der Überschrift, da die Überschrift selbst nicht Bestandteil  der Belehrung ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10,  juris Rn. 25).
Allerdings sieht der Senat in dem  dritten Absatz, der mit "Finanzierte Geschäfte" überschrieben ist, eine  inhaltliche Änderung und Abweichung von der Musterbelehrung. Zunächst  ergibt sich aus dem Gestaltungshinweis Nr. 9 des damaligen Musters, dass  diese Passage entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht  vorliegt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine  umfassende Belehrung für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch  freigestellt hat, auch auf diese Passage zu verzichten, wenn kein  finanziertes Geschäft vorliegt. Hiervon hat die Beklagte aber keinen  Gebrauch gemacht, sondern diesen Absatz aufgenommen, obwohl kein  verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. vorliegt.  Weiterhin sieht Nr. 9 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14  BGB-InfoV a. F. vor, dass für das Vorliegen eines finanzierten  Geschäftes mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen und  zwar je nachdem, ob für das finanzierte Geschäft oder den  Darlehensvertrag belehrt werden soll und um welche Art eines verbundenen  Geschäfts es sich handelt, bspw. ob es um den finanzierten Erwerb eines  Grundstückes geht. Vorliegend hat die Beklagte allerdings den  Gestaltungshinweis Nr. 9 des Musters betreffend die Hinweise für  finanzierte Geschäfte missachtet, wonach im Fall des finanzierten  Grundstückserwerbs Satz 2 der allgemeinen Hinweise zwingend durch  spezielle Hinweise zu ersetzen ist. Statt Satz 2 zu ersetzen, hat die  Beklagte die Belehrung betreffend den finanzierten Grundstückserwerb  hinter Satz 2 in die vollständig beibehaltenen Hinweise für finanzierte  Geschäfte eingefügt. Zudem hat sie die in den Gestaltungshinweisen  vorgegebene Musterformulierung inhaltlich verändert, indem sie die  einleitende Formulierung: "Dies ist nur anzunehmen", durch die  abweichende Formulierung: "Bei einem finanzierten Erwerb eines  Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche  Einheit nur anzunehmen", ersetzt hat. Damit ist sie im Rahmen ihrer  Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die  Gestaltungshinweise inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung  abgewichen, so dass sie sich auf den Vertrauensschutz des § 14 BGB-InfoV  a. F. nicht mehr berufen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die  Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf die Verständlichkeit  der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den  Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer  eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 10.02.2015,  Az. II ZR 163/14, juris Rn. 8). Gerade dies ist vorliegend erfolgt, da  die Beklagte durch Missachtung des Gestaltungshinweises Nr. 9 und durch  Umformulierung des vorgegebenen Mustertextes in das zur Verfügung  gestellte Muster inhaltlich eingegriffen hat. Dann kann sie sich auf die  mit einer unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene  Schutzwirkung nicht mehr berufen, unabhängig davon, ob der geänderte  Teil der Musterbelehrung im konkreten Fall einschlägig ist (BGH, Urteil  vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, juris Rn. 39).
Da  die Widerrufsbelehrung der Beklagten insoweit von der Musterbelehrung  der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. abweicht und die Beklagte  schon aus diesem Grund keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann,  kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung auch wegen der  anderen, vom Kläger zu 1) geltend gemachten Passagen von der  Musterbelehrung abweicht.
Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger steht nicht der Einwand der Verwirkung entgegen.