Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 
24 O 153/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,  bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und  gerichtliche Interessenvertretung 1. Instanz des Klägers ab dem  25.8.2014 gegen die T O eG, mit folgenden dortigen Anträgen zu  übernehmen:
  a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag  vom 4.10.2010 keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.
  b) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der nachfolgend bezeichneten Grundschulden gemäß § 
19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen,
  - Grundschuld ohne Brief über 62.000 € eingetragen im Grundbuch von G, Bd. 595, Bl. 20177.
  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  Die Revision wird nicht zugelassen.
  (Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 
540 Abs. 2, 
313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
 
Gründe
Der Kläger begehrt die Gewährung von  Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche  Interessenvertretung 1. Instanz ab dem 25.08.2014 gegen die T O eG. Das  Landgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 24.09.2015 - 
24 O 153/15 -abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
  Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gemäß § 
125  VVG i.V.m. §§ 1, 2 Buchstabe d), 4 (1) S. 1 c) ARB 2010. Unstreitig  besteht zwischen den Parteien ein wirksamer  Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010.
  Der Rechtsschutzfall ist gemäß § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2010 mit  der Verweigerung der T in dem Schreiben vom 25.8.2014, das  Widerufsrecht des Klägers und die von ihm geforderte Rückabwicklung des  Vertrages anzuerkennen, eingetreten. Der von der Beklagten erhobene  Vorvertragseinwand greift nicht durch.
  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. September 2005 - 
IV ZR 106/04 -; Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 - 
IV ZR 37/07-; Urteil vom 24.4.2013 - 
IV ZR 23/12)  ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers  vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit  dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher  Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene  pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer  seinen Anspruch herleitet.
  Das ist im Streitfall die Weigerung der T, den vom Kläger mit E-Mail  vom 20.08.2014 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages anzuerkennen.  Dieser der T angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der  vorliegende Fall ist vergleichbar mit den vom Bundesgerichtshof  getroffenen Entscheidungen im sog. Haustürwiderrufsfall (BGH, Beschluss  vom 17.10.2007 - 
IV ZR 37/07) und im sog. Lebensversicherungsfall (Urteil vom 24.4.2013 - 
IV ZR 23/12  -, juris). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es für die  Entscheidung der Frage der Vorvertraglichkeit nicht darauf an, ob der  Streit über die Berechtigung des vom Kläger erklärten Widerrufs darauf  beruht, dass die im Darlehensvertrag vorhandene Widerrufsbelehrung  vermeintlich fehlerhaft oder - wie im Hautürwiderrufsfall des  Bundesgerichtshofs - entgegen den gesetzlichen Vorgaben überhaupt nicht  vorhanden war. Dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder gar  nicht erteilt worden war, wirft der Kläger der Darlehensgeberin nicht  als Pflichtenverstoß vor. Dem Kläger geht es nicht um die  "Nachbesserung" einer fehlerhaften Belehrung, sondern um die  Rückabwicklung des Darlehensvertrages, zu deren Berechtigung er sich  gerade auf den Erhalt seines Widerrufsrechts beruft. Welcher Art der  Pflichtenverstoß bei Abschluss des Darlehensvertrages war, ist  unerheblich, weil der Versicherungsfall allein in der Weigerung der  Darlehensgeberin liegt, die begehrte Rückabwicklung des Vertrages  anzuerkennen.
  Der Versicherungsschutz ist nicht aufgrund der Vorerstreckungsklausel  gemäß § 4 (3) a) ARB 2010 ausgeschlossen. Der Rechtskonflikt war bei  Vertragsschluss noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs vorprogrammiert. Der Streit um die Ordnungsgemäßheit  der Widerrufsbelehrung ist nur eine Vorfrage, die eine Vorverlagerung  des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 2010 nicht zu begründen  vermag. § 4 (3) a) ARB 2010 enthält keine zusätzliche Definition des  Rechtsschutzfalles. Auch insofern ist ein rechtlich relevanter  Unterschied zwischen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und  dem Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nicht  erkennbar. Jeder Vertrag, für den das Gesetz ein Widerrufsrecht  vorsieht, kann bei einer Widerrufserklärung zum Streit über einen  Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen. Maßgeblich für den  Rechtsschutzfall ist allein, dass der Kläger die beabsichtigte  Interessenvertretung gegen seinen Vertragspartner darauf stützt, dass  dieser seinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zu Unrecht  zurückgewiesen hat. Im Übrigen dürfte auch die Widerrufserklärung als  solche nicht unter die Vorerstreckungsklausel fallen, was vorliegend  jedoch dahinstehen kann, da der Widerruf des Klägers vom 20.08.2014 nach  Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zum 01.05.2013 erfolgt  ist.
  Auf die Anwendung und Auslegung der Regelung in § 4 (2) S. 2 ARB 2010  kommt es nicht an. Der Rechtsschutzfall ist erstmals durch die  Weigerung der T eingetreten, den Widerruf des Klägers anzuerkennen und  den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.
  Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 
91 Abs. 1, 
708 Nr. 10, 
711, 
713 ZPO.
  Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 
543  Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts  ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer  einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH,  Beschluss vom 17.10.2007 - 
IV ZR 37/07); Urteil vom 24.4.2013 - 
IV ZR 23/12  -, juris) hat die maßgeblichen Rechtsfragen abschließend geklärt. Der  Senat folgt uneingeschränkt den vom Bundesgerichtshof entwickelten  Grundsätzen und wendet diese lediglich auf den Einzelfall an. Der  vorliegende Sachverhalt einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung  unterscheidet sich nicht rechtlich maßgeblich von der Fallkonstellation  einer bei Vertragsschluss gesetzeswidrig unterbliebenen  Widerrufsbelehrung.
  Der Streitwert wird auf 5.645,78 EUR festgesetzt.