Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Marc33:
    Hoffentlich meinst Du damit nicht, Dich komplett von hier zu verabschieden. Ich würde es sehr bedauern und hoffe, weiter von Dir zu lesen. Danke!

  3. Avatar von Marc33
    Marc33 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich meinte damit, dass ich mich auf Beiträge beschränke, von denen ich denke, dass der andere Beteiligte sie auch liest und aufnimmt. Sonst ist das kein Austausch. Und Selbstbefriedigung gestalte ich auch anders.

  4. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    vbk1000:

    so wie du es angehst bekämpft man seine Gegner und auch Andersdenkende nicht, sondern schadet nur sich selbst. Du hast gute Ansichten und auch gute Ideen, aber du musst einfach die Wut aus deinen Beiträgen herausnehmen. Ich bin eigentlich Herkunftsbedingt noch emotionaler als du, aber ich versuche mich immer zu beherrschen und nur mit Argumenten zurück zu schlagen. Das tut dem anderen am meisten weh. Also ich finde deine Beiträge wären echt klasse wenn sie nicht so aggressiv wären. Einfach Sachlich bleiben. Der Kluge gibt immer nach. Und ich bin fest davon überzeugt, dass du sehr Klug bist. Um deine Meinung durchzusetzen musst du gar nicht ausflippen und angreifen. Ich glaube du hast das nicht nötig.

    Also lass uns bitte sachlich darüber diskutieren wie wir etwas hier auf die Beine stellen können.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @vbk1000:
    Deinen Beitrag oben mit beleidigendem Inhalt habe ich gelöscht. Und wenn ich noch so einen hier sehe, wird der Account gesperrt. Wenn Du ernsthaft Interesse daran hast, Dich hier fachlich auszutauschen, bist Du weiterhin willkommen. Aber wenn Du Dich nicht unter Kontrolle hast und das Forum zum Austoben nutzen willst, bist Du hier am falschen Ort.

  6. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Ich kann Euch gerade nicht folgen:
    Es geht doch um die Herausgabe der Nutzungen und nicht des Gewinns. Daher kommt es gerade nicht auf einen Zinsüberschuss, die Marge oder etwas ähnliches der Bank an.
    Sondern nur auf den Bruttoertrag aus der Weitergabe des Geldes.
    Das ist meiner Meinung völlig richtig; es dürfte nur auf das EBITDA ankommen; gibt das bei Bank Bilanzen überhaupt - sorry bin in dem Bereich wirklich schwach.
    Vieleicht wie du schon dargestellt hast meine Zahlung ins Verhältnis zum durschnittlichen Eigenkapital setzen und dieses EBITDA ermittlen um zu sagen, das hast du erwirtschaft / Nutzungen gezogen- da müsste sich doch berechnen lassen können, so dass man am 2,5 % Thron wackelt und nochmal die Bank muss ja auch wiederlegen, was ich plausibel vortrage.
    Findet sich dieser "everage Effekt" im EBITDA wieder oder würfel ich das durcheinander ?

    Alleine deine "Berechnung " zur R+V gestern mit ja bei 40 - 50 Mrd. und 1,8 Mrd Gewinn eher konservativ gerechneten 3,6 %, sind ja nuneinmal weit mehr als 2,5 % über BSZ.
    Da sind bei dem "richtigen" Vertrag aber mal schöne Unterschiede in der Abrechnung.

    Tatsächlich versuche ich in einem Vergleich (2,5 + 5)/ 2 = 3,75 zu ziehen, weil Bank kein Bock hat verklagt zu werden und 99 % zu verlieren und mind 75 % der Kosten zu tragen + bei gutem Vortrag mehr als 3,75 % abzugeben; ev. erhöhe ich je nach Zahlen auf 5 %, weil in einem Verfahren noch viel mehr zu fordern wäre.
    Ich versuche nur meine Posi zu stärken, dass sie auch einmal abwägen muss zumal derzeit 0,0 Kosten real angefallen sind durch RAs auf DN Seite.
    Nochmal RSV vorhanden + schon längst zugestimmt.



    EBITDA ist die Abkürzung für englisch: earnings before interest, taxes, depreciation and amortization. Das bedeutet „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände“. Es ist somit eine Beschreibung der operativen Leistungsfähigkeit vor Investitionsaufwand (operativer Gewinn).

  7. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Ich denke, dass so ein Ansatz gut ist, um ähnliche Anläufe der Banken zu kontern. Die suchen sich auch eher Beispiele heraus, die ihnen in den Kram passen.
    Ansonsten würde ich meinen, dass es immer besser ist, dem Richter etwas vorzulegen, was er nachlesen kann und den Anschein hat, richtig zu sein. Was kann es da besseres geben, als ein Jahresabschluss den der gesamte Vorstand unterschrieben hat, zum Aufsichtsamt geht und der Wirtschaftsprüfer sein Siegel darunter gesetzt hat? Ich würde daher den Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Erläuterungen) nehmen!
    Das halte ich auch für zielbringend und habe ich auch so vor; mir Teilbereiche zu schnappen käme mir nicht in den Sinn.

    Jetzt muss ich nur blöde gesagt, verstehen, wie man aus dem Bericht eine % Zahl konstruiert, so dass es auch leicht nachvollziehbar ist. Auch mir fehlt grundsätzlich erstmal eine Anleitung dafür; an die Berichte komme ich jeweils ran.

    Die Bank muss ja diese durchaus substantierte Vermutung widerlegen, was ihr tatsächlich prakitsch unmöglich sein dürfte, was konkret mit jeder DN Rate geschehen ist.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist es denn richtig, den Gewinn oder unmittelbar mit dem Gewinn verbundene Variablen heranzuziehen, wenn es um Nutzungen geht? Zu Nutzungen siehe auch §100 BGB:
    Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
    Das ist mE etwas anderes als der Gewinn, denn dieser wird ja auch gemindert, wenn die Einnahmen nicht gut angelegt werden. Bei den Nutzungen spielt das aber keine Rolle, vielmehr kommt es bei diesen mE darauf an, dass die Bank mit dem Geld arbeiten konnte. Ob sie damit etwas erwirtschaftet hat, erscheint dabei nicht erheblich zu sein. Korrekt? Wenn ja, wäre es dann nicht sinnvoller, noch einmal auf die von ducnici (wo steckst Du eigentlich?), LGSaar ua diskutierte Betrachtung der EK-Rendite zurückzukommen? Schaut Euch gerne noch einmal den Thread zur RAW an, wo wir uns ausführlich darüber ausgetauscht hatten. Was haltet Ihr davon aus heutiger Sicht?

  9. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gemäß §100 BGB sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt; gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 sind Früchte eines Rechts Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt.
    Früchte einer Kapitalüberlassung (Ratenzahlungen) sind die Zinserträge, die das Kreditinstitut mit den Zahlungen des Darlehensnehmers erwirtschaften konnte.

    weiter geht es hier:

    https://widerruf-rueckabwicklung.jimd...cher-zinssatz/

    was das LG darüber sagt kann ich euch am Freitag Abend erzählen.

  10. Avatar von Marc33
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Nutzungen sind die Einnahmen ohne den Abzug von Kosten. Daher passt die Eigenkapitalrendite nicht, denn dies ist das Verhältnis aus Jahresüberschuss zu dem Eigenkapital. Also eine Gewinngrösse nach Abzug aller Aufwendungen und der Steuern.
    Diese Größe ist aber als Kontrolle geeignet. "Und sehen Sie, verehrter Richter, soviel ist dann sogar als Gewinn übrig geblieben, und dabei muss ich mir die Aufwendungen gar nicht vorhalten lassen...".

  11. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Die Nutzungen sind die Einnahmen ohne den Abzug von Kosten. Daher passt die Eigenkapitalrendite nicht, denn dies ist das Verhältnis aus Jahresüberschuss zu dem Eigenkapital. Also eine Gewinngrösse nach Abzug aller Aufwendungen und der Steuern.
    Diese Größe ist aber als Kontrolle geeignet. "Und sehen Sie, verehrter Richter, soviel ist dann sogar als Gewinn übrig geblieben, und dabei muss ich mir die Aufwendungen gar nicht vorhalten lassen...".
    genau richtig! So ist es. Die Aufwendungen bezahlen wir ja mit den Gebrauchsvorteilen ja mit.

    OLG Stuttgart Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14


    Denn der Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist nicht auf die Herausgabe des Gewinns gerichtet, den die Bank aus dem Kreditgeschäft mit dem Darlehensnehmer erzielt hätte, sondern auf die Abschöpfung der Mehrung des Vermögens der Bank, die infolge der Leistungen des Darlehensnehmers eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97 -, juris), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterstellen ist, dass die kreditgewährende Bank die Zinszahlungen uneingeschränkt im Aktivgeschäft nutzen konnte; eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (ausführlich Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    OLG Stuttgart Urteil vom 6.10.2015, 6 U 148/14

    76
    Im Übrigen ist der Refinanzierungsaufwand, mit dem die Bank sich ihrerseits das dem Darlehensnehmer eingeräumte Kapitalnutzungsrecht erkauft, durch ihren Anspruch auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung gemäß § 346 Abs.2 S. 1 Nr. 1 BGB gedeckt.

  12. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich habe den Beitrag gelöscht, weil dem anders nicht beizukommen ist. Ggf. wird der Account gesperrt. Ich finde das bedauerlich, weil gute Ideen dabei waren, aber wiederholte Beleidigungen sind hier unerwünscht.
    Omfg.

    Also dir gehört das Forum - O.K.

    Ich weiss nicht wer oder was dieser Harley ist, aber du solltest dir mal dessen Beiträge durchlesen, dass ist nicht nur blanke Unwissenheit, das hier teilweise sogar rechtsfeindlich, wie man es nur von diesen durchgeknallten Reichsbürgern oder Pegida kennt.
    Der völlig ohne Ahnung teils bösartig unseren Rechtsstaat in Frage stellt- nicht einmal ansatzweise sich mit der Materie auseiandergesetzt hat; 0,0 Gedankengänge hat, die auch nur ansatzweise auf irgendetwas rechtlich anzuwenden sind.

    Sorry- solch ein destruktives Arschloch kann sich hier produzieren; von mir aus - aber ohne mich.

  13. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Nützt die Ombudsstelle etwas in dieser Hinsicht?
    Klipp und klar ja.

    https://verbraucher.bankenverband.de/beschwerdestelle/

    Bankenombudsmann - sehr schick an der Spree nähe Hackeschen Märkte.

    Easy zu navigieren mit den Reitern.

    Antragsformular:
    Ich habe alle Angaben übernommen, aber selber gebaut, da ich meist faxe/ Anlagen mit Einschreiben direkt in den Briefkasten werfe.

    https://verbraucher.bankenverband.de/...ormular_At.pdf

    Verfahrensordnung:

    https://bankenverband.de/media/publi...an2015_web.pdf

    Nachteil 4.(5) a)

    Ich beantrage bei laufenden Darlehen eben nur die Feststellung, dass Widerruf wirksam ist.

    Bei erledigten Darlehen muss ich meinen Anspruch natürlich beziffern.

    Nr. 6.(1) der Verfahrensordnung ist für mich wichtig, weil ich Verjährung halt hemme.

    Meine persönliche Erfahrung ist insgesamt sehr gut bei diversen Angelegenheiten.

    Derzeitig: Ein Kreditvertrag mit Laufzeit 10 Jahre, nach 6 Jahren widerrufen, seitdem 1,5 Jahre her, würde derzeitig ohne VFE abgelöst werden können; völlig falsch verwandtes Muster da in 2009 mit "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Das Muster war zu dem Zeitpunkt § 14 BGB-Info Anlage 2 nicht mehr gültig.
    Einwand Bank das übliche: Präsenzgeschäft und Kausalität," frühestens" richtig - Standardquark, der schon längst ausgeurteilt ist.

    Vorteil: keine Zinsen in Höhe von 5% bis Restlaufzeit ca. 3,5 Jahre sondern ab jetzt Finanzierung.

    Nachteil: RüGeSchuVe geht völlig unter und Zinsen voll ab Wiederruf bis dato.
    Das unterbreitete Angebot seitens DG obv. nicht angenommen während des Verfahrens sondern lege gerade eigene Abrechnung vor + diese Summe wird tatsächlich überwiesen mit im Verwendungszweck " Vertragsnummer x Restsaldo seitdem Widerruf abzüglich bis heute geleisteter Teilzahlungen".
    Können Sie gerne rücküberweisen.

    Bausparkassen, Versicherungen, Genos haben eigenen HP Auftritt und sind systemähnlich.

    Weitere Verfahren bei allen am laufen. Mir ist in einigen Verfahren teils die Hemmung wichtig bei manchen Fällen wegen noch zu erwartenden BGH Urteilen, die die Ausgangslage insbesondere auch vor Gericht verbessern könnten.

    Immer gucken zu welchem Ombudsmann der eigene Gegner gehört.
    Alle Verfahren kostenlos - siehe Verfahrensordnungen; nicht die des eigenen Anwalts natürlich.

    Bausparkassen:

    https://www.schlichtungsstelle-bausparen.de/

    Neben Botschaften und CDU Parteizentrale am Tiergarten

    Versicherungen:
    u.a. auch für RSV, wenn Versicherer zickt.

    https://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

    Wilhelmstrasse direkt gegenüber der häßlichen Mal of Berlin LP12 schräg vom Reichsluftfahrtministerium mit dem ehemaligen Chef Herrn Meier, danach Ministerien der DDR ( Gründung der DDR in dem Gebäude ) und heute Finanzministerium.

    Genos:
    https://www.bvr.de/Service/Kundenbeschwerdestelle

    Nähe Alte Potsdamer Strasse/ Marlene Dietrich Platz.

    Alle mit grossen Briefkästen ausgestattet, falls man einen abendlichen Spaziergang nach getaner Arbeit macht und sich Porto sparen möchte.

    Persönliche Anmerkung:

    Die Ortsbeschreibung habe ich gemacht, damit der ein oder andere mal auch ein bißchen der Nutzungen sieht.
    Alles sehr schmucke Adressen, wo man sich nicht in dörflicher Gegend befindet ( " Kirche im Dorf ").

    Kommt natürlich alles nicht an die DZ Bank AG ( Die DZ Bank AG ist innerhalb des genossenschaftlichen Finanzsektors als Zentralinstitut für mehr als 1000 Kreditgenossenschaften zuständig ) und Commerzbank am Pariser Platz heran direkt am dadurch verschandeleten Brandenburger Tor und dem Adlon.

    Fristen - wie auch möglicher Verwirkungseinwand - wird zumindest genau für den Zeitraum gehemmt § 204 I Nr. 4 BGB. Mann muss natürlich auch einmal Dinge lesen und verstehen.
    Es geht hier um teilweise um mindestens fünstellige Beträge; für den Autokauf oder sonstwas x Stunden Suchen und Einlesen und noch 50 € günstiger bekommen wollen, da muss man sich auch mal an den Kopf packen und sagen, lese ich mich mal ein wenig ein.
    Das Verfahren ist sogar gemalt - also idiotensicher - und kostet eben rein gar nichts.

  14. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Es ist bedauerlich, wenn eine Entscheidung a) so undeutlich formuliert und/oder b) so irrtümlich zitiert/verstanden wird.

    Hier nochmal aus dem "Matratzen"-Urteil des BGH vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15eckt der unter (b) aufgeführte Aspekt eigentlich auch Verwirkung ab? Mir ist die Differenzierung zwischen Verstoß gegen Treu und Glauben, Rechtsmissbrauch und Verwirkung nicht immer so klar.
    Verwirkung § 242 BGB;

    Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).
    Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und dadurch bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann . Der bloße Zeitablauf reicht niemals aus. Stets müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Die Verwirkung setzt also ein Umstandsmoment und ein Zeitmoment voraus

    Verwirkung beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

    BGH, Urteil v. 14.11.2002, VII ZR 23/02

    Die Verwirkung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 10.11.1965, Ib ZR 101/63

    Rechtsmißbrauch:

    Oben hast du das Matratzenurteil VIII ZR 146/15, in dem geht es um Rechtsmißbrauch ebenfalls § 242 BGB abgeleitet. Kenne keinen Fall eines Widerrufes dessen Motivlage ein Vorteil aus dem Widerruf ziehen will, dass man da jemals Rechtsmißbrauch annehmen kann- ausdrücklich keinen. Das ist auch wirklich kurz und gut lesbar.

    Das könnte dein gesuchter Beitrag zu § 242 BGB von dem User
    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post135697
    sein
    "Hinsichtlich der Verwirkung als einer Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben greift der BGH implizit auf einen Grundsatz des equity-law zurück: he who demands equity must come with clean hands; d.h. wer sich auf einen Tatbestand von Treu und Glauben beruft, muss sich selbst entsprechend Treu und Glauben verhalten. Dies ist nicht mehr gegeben, wenn ein rechtswidriges Vertragsverhalten vorliegt wie hier mit der AGB-rechtswidrigen Formularklausel."

    XII ZR 147/05 das Urteil mit weiteren Verweisen ist interessant.

    Man kann nicht § 242 BGB mal eben so nehmen und die bestehende Rechtsordnung mit Gesetzen aushebeln und Verwirkung bei Verträgen von 2002-2010 annehmen und alle erledigten Darlehen, sei es ausgelaufen oder vorzeitig gekündigt mit VFE abbürsten.

    Viele Darlehen hatten eine Laufzeit von nur 5 Jahren und dann sind diese nicht einmal ausgelaufen, sondern vorzeitig gekündigt worden ( VFE).
    Viele haben erst 2014,2015, bis 21.06.2016 widerrufen.

    Das würde bedeuten das fast alle 2002 - 2008 und auch später Darlehen, die vor 5 Jahren beendet waren, mal so eben mit Verwirkung einkassiert würden - sorry das gibt § 242 BGB nicht her, dazu muss ich jetzt kein § 242 BGB Kolloquium abhalten.
    Auch dieser § 242 BGB kann nicht unbegrenzt angewandt werden.
    Dazu kämen noch viele ehemals 10 jährige Darlehen.

    Beide Urteil/ Beschluss des BGH 12.07.2016 haben sehr wohl Grenzen und Andeutungen gemacht.
    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...97&pos=0&anz=1

    12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rz. 33 ff. mit weiteren Nachweisen

    Da kann man doch hier nicht wirklich irrlichtern und irgendeinen Müll schreiben, was angeblich wieder der BGH Böses veranstaltet.

    Abwarten, was in dem neuesten Beschluss an das OLG Stuttgart steht; ev auch eine Segelanweisung.

    In 1 Jahr weiss man mehr - spätestens; ich bin auf die Weiterbehandlung am OLG Hamburg gespannt mit dem Beschluss vom 12.07.2016.

  15. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich verstehe das auch nicht, aber immerhin:Wobei ich gerade an das "Matratzen"-Urteil des BGH denken muss. Nach dem war es (aus meiner Erinnerung) nicht erheblich, wann der Widerruf erfolgte.
    https://dejure.org/dienste/vernetzun...0ZR%20146%2F15
    Der Widerruf im Matratzenfall erfolgte tatsächlich innerhalb der 14 tägigen Widerrufsfrist, sonst wäre es erst gar nicht zu diesem Urteil gekommen, weil Belehrung korrekt war.

    Im Matratzenfal wurde den DGs "lediglich" der Rechtsmißbrauchseinwand weggenommen; kurz und knapp, dass Motiv sich aus eigenem finanziellen Vorteil sich durch den Widerruf vom Vertrag zu lösen, kann nicht durch § 242 BGB eingeschränkt werden.

    Ich bestelle 2 Matratzen für 400 € und sehe sie innerhalb der Widerrufsfrist 50 € günstiger und frage beim Händler nach "Bekomme ich 50 € zurück oder ich erkläre den Widerruf und schick den Kram zurück und kaufe sie 50 € günstige beim anderen Händler."
    Fand der Händler nicht witzig und sagte, dass sei rechtsmißbräuchliche Anwendung des Widerrufsrechts auch wenn es eigentlich unbegründet erfolgen kann.
    BGH sagt das Verhalten des Käufers korrekt ist, wenn er das Widerrufsrecht nutzt, um einen finanziellen Vorteil herauszuschlagen.

    Der Fall hatte rein gar nichts mit Verwirkung zu tun, wenn bei falscher Belehrung der Widerruf auch nach Jahren rechtlich möglich wäre, aber dieses Recht ev. durch das Zeitmoment mit dem Umstandsmoment nach § 242 BGB verwirkt wäre.

    Rechtsmißbrauch im Widerrufsrecht ist uns DN gegenüber mausetot, da wir alle finanzielle Vorteile aus dem Widerruf ziehen wollen.

    P.S.: und warum nicht alles von dir zitiert wird, verstehe ich auch nicht

  16. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Ich bin dann mal weg. Poste, wie Du es für richtig hältst. Wenn wir alle verquer sind, bringen Dir unsere Kommentare eh nix. Ich lasse sie also.
    @vbk1000

    Ich kann mich Marc33 nur anschließen. Für dich hat offensichtlich nur eine Meinung Relevanz, die eigene. Wünsche dir künftig anregende Selbstgespräche.

  17. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    vbk1000:

    ...aber ich versuche mich immer zu beherrschen und nur mit Argumenten zurück zu schlagen. Das tut dem anderen am meisten weh.
    Eine merkwürdige Einstellung legst du da an den Tag. Ich freue mich zwar, wenn meine Argumente überzeugen können, aber es ist nicht mein Ziel Andersdenkende zu verletzen. Niemand im Forum ist mein Gegner. Ich verstehe uns hier als "Schwarm" dessen Angehörige sich mit vereintem Wissen gegenseitig unterstützen um einem gemeinsamen, finanzkräftigem Gegner die Stirn bieten zu können.

  18. Avatar von vbk1000
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die lesen das alles aus dem BGH-Urteil vom 12.7., wonach die Nachbelehrung nach Darlehensende "sinnvoll nicht mehr möglich" sei. Das kann doch keinesfalls so stehen bleiben. Da wird der BGH wohl noch einmal ranmüssen......Sonst wird das Verbraucherkreditrecht ja völlig konterkariert!
    Dürfen "Die" - wer ist eigentlich "Die"?- alle lesen, lese ich ja auch so und was wollen "Die" dann damit anfangen - richtig gar nichts.

    Natürlich kann man sich aufführen wie der alleroberste Weltrichter RAM und solch einen Blödsinn schreiben

    "Das kann doch keinesfalls so stehen bleiben. Sonst wird das Verbraucherkreditrecht ja völlig konterkariert!"

    Auch wenn der eine oder andere mir hier Vorschriften machen möchte, wie ich auschließlich- manch anderer kann anscheinend jeden Hirnfurz ablassen - zu Schreiben und ja die Kirche im Dorf zu lassen habe, wenn ich Ansprüche geltend mache ( hoffe das war jetzt nicht zu aggressiv und einer heult ), werde ich mal einen kleinen Denkanstoss geben zur sinnvollen Nachbelehrung.

    Spoiler für Leute die es nicht so mit dem Lesen haben und in 2 Sätzen jedes Rechtsproblem gelöst haben wollen.

    Geht um das ach so fiese und vom doofen BGH nicht richtig besprochene Thema Verwirkung.
    Alleine fast 30 Seiten in den beiden Urteilen vom 12.07.2016 sind natürlich auf o.g. Aussage zu verkürzen, wenn man so ein alleroberster Weltrichter ist, recht easy; für mich leider nicht - bin dumm und muss das Zeugs x mal lesen und zig Urteile dann seit teils 50 iger Jahre drumherum.

    Ich hoffe jeder kann nachvollziehen, dass es offenkundig die Möglichkeit einer sinnvollen Nachbelehrung bei eben nicht beendeten Darlehen geben muss.

    Wann und warum könnte dieser Fall sein; ich skizziere das nur kurz und welche Folgen es haben könnte für DG und eben DN, wenn während des Darlehens diese sinnvolle Möglichkeit der Nachbelehrung nicht genutzt wurde insbesondere, wenn

    a) das Darlehen noch läuft und widerrufen wurde; uninteressant weil Verwirkung fast grundsätzlich nicht möglich ist, insbesondere bei ab 2002 Fällen

    b) das Darlehen beendet wurde durch

    aa) Kündigung durch DG
    bb) Kündigung durch DN ( ev. mit VFE )
    cc) Aufhebungsvertrag, der sich aus Fall bb) ergab, aber durch Vergleich tatsächlich beendet wurde
    dd) einfach ausgelaufen ist

    Ich erspare jetzt mir die Unterscheidung vor 2002 , nach 2010 zu den bekannten Stichtagen sondern nehme den 99% Fall hier von 2002 - 2010.

    Hätte der Darlehensgeber eben ausdrücklich, wenn es nach Vertrag eben nicht sinnvoll war, insbesondere während eines laufenden Darlehens nachbelehren können oder gar müssen, wenn er Kenntnis davon erhielt, dass seine ursprüngliche Belehrung nur sinnlos Bäume vernichtet hat und wenn er diese Kenntnis erlangt hatte oder hätte erlangen müssen, warum hat er es nicht getan.

    Auf welche Umstände kann man abstellen, wann der DG hätte diese Kenntnis spätestens hätte erlangen müssen z.B. ab wann musste der DG mit seinem Riesenbackoffice wissen, dass es massive Probleme mit den Widerrufsbelehrungen gibt z.B. als es die ersten BGH Urteile diesbezüglich gab.
    Trifft den DG wie schon in diversen BGH Urteilen zu anderen Themen ein Organisationsverschulden, wenn er es fahrlässig, grobfahrlässig oder vorsätzliche " wir wollten keine schlafenden Hunde wecken" nicht umsetzte an Hand der zu dem Zeitpunkt gültigen Belehrungen eben wirksam nachzubelehren.

    Konnte sich eben ein DG darauf einrichten und seine Dispositionen so treffen, dass er trotz des Wissens um die Widerrufsproblematik, dass der DN eben nicht widerruft.

    Seit wann hätte der DG es spätestens besser wissen müssen, 2007, 2008 , 2009 ff.

    Wurden explizit dafür Rückstellungen gebildet.

    Das hat natürlich ganz erhebliche Auswirkungen auf den Umstandsmoment der Verwirkung und eben sich hierauf zu berufen seitens des DG auf o.g. Fallkonstellationen unter b).

    Aber da dürfen gerne jetzt mal alle obersten Weltrichter mitarbeiten und was konstruktives beitragen.
    Ich wollte nur mal deutlich machen, dass es 2 Möglichkeiten gibt Urteile so lesen.

    Alles ist Scheisse, weil steht nicht alles drinn, dass ich es für meinen Fall 100 % idiotensicher anwenden kann ( Malen nach Zahlen Urteile wären da am besten )

    oder

    ich strenge mich wirklich an und versuche Ansätze zu finden, die meinen Fall weiterbringen; und auch ich kenne Urteile die fast nur Scheisse sind, aber weil sie rechtlich begründete Scheisse sind. Das sind aber Ausnahmen.

    Kleiner Tip- dazu muss man auch mal lesen also insbesondere die Urteile und nicht über etwas schreiben, was man nie nie gelesen hat.

    § 242 BGB ist auch beim Aspekt Verwirkung ein Interessenausgleich von DN und DG.

    § 242 BGB ist aber sehr restriktiv anzuwenden.
    Laienhaft gesagt, wer fett Dreck am Stecken hat, während der andere brav war, sieht ganz schön alt aus, wenn er mit § 242 BGB um die Ecke kommt, dass wurde an andere Stelle mit Urteilsbegründung schon dargelegt.

  19. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vbk1000
    (...) Ich weiss nicht wer oder was dieser Harley ist, aber du solltest dir mal dessen Beiträge durchlesen, dass ist nicht nur (...)
    Das geht so gar nicht & ist mit keinem konstruktiven Beitrag sonst zu rechtfertigen. Raus hier!

  20. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die lesen das alles aus dem BGH-Urteil vom 12.7., wonach die Nachbelehrung nach Darlehensende "sinnvoll nicht mehr möglich" sei. Das kann doch keinesfalls so stehen bleiben. Da wird der BGH wohl noch einmal ranmüssen......Sonst wird das Verbraucherkreditrecht ja völlig konterkariert!
    Darf ich hierzu nochmal um Eure Meinung bitten?

    Zitat Zitat von claus47


    (…)

    Wenn es in Rz. 41 allerdings heißt dass eine Nachbelehrung nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich sei, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, "… für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt", kann das ein Ansatz für die Banken sein.

    Ich halte dieses Argument allerdings aus mindestens zwei Gründen für nicht überzeugend:

    1. Der BGH selbst betont im Urteil unter Rz. 23, dass

    • der „Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten“ ist,

    • „ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen“,

    • das Gesetz es „- wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers [überlässt], ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft“,

    • „aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden“ könne,

    • der Gesetzgeber sich zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB gerade deshalb veranlasst gesehen hat, „weil das Ziel, "sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht“.

    Wenn also der Schutzzweck des Widerrufsrechts und auch die Motive des Darlehensnehmers nach dem Willen des Gesetzgebers und nach Auffassung des BGH keine Rolle spielen und er das hervorhebt, kann man diesen – angeblichen – Schutzzweck mE nicht durch die Hintertür namens „Verwirkung“ gleichzeitig wieder hervorzaubern.

    Ich halte schon diese Ausführungen des BGH für widersprüchlich.

    2. Soweit der BGH darauf abstellt, dass eine Nachbelehrung nur sinnvoll sei, wenn die zu widerrufende Willenserklärung noch „in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen […] zeitigt“, halte ich das für falsch.

    „Sinnvoll“ ist jede Nachbelehrung, die den Verbraucher in die Lage versetzt, über das Bestehen eines Widerrufsrechts nachzudenken und dieses ggf. auszuüben. Dabei kann es weder auf die Motive des Verbrauchers ankommen noch auf die Frage, wie viele Raten er bereits gezahlt hat und zurückverlangen kann.

    Man stelle sich vor: Ein Darlehensnehmer, der 82 von 84 Raten gezahlt hat, kann noch wirksam widerrufen, weil noch 2 Raten „in Zukunft“ zu zahlen sind. und alle gezahlten Raten zurückverlangen. Ein anderer DN, der zufällig schon alle Raten gezahlt hat, soll das nicht können?

    Der „Sinn“ des Widerrufsrechts besteht doch nicht allein in der möglichen Vermeidung zukünftiger Belastungen, sondern – wie auch die Entscheidungen des BGH und aller Instanzgerichte zeigen – in der Möglichkeit, sich von bereits gehabten Belastungen rückwirkend zu befreien.

    Das „Zukunfts-Argument“ ist völlig fehl am Platze.

    Auch wenn es in den Widerrufsfällen auch künftig unwahrscheinlich sein dürfte, dass die Banken das vom BGH geforderte Umstandsmoment ausfüllen (sie werden es versuchen), hoffe ich, dass der BGH sein „Zukunfts-Argument“ wieder fallen lässt.



  21. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Eine merkwürdige Einstellung legst du da an den Tag. Ich freue mich zwar, wenn meine Argumente überzeugen können, aber es ist nicht mein Ziel Andersdenkende zu verletzen. Niemand im Forum ist mein Gegner. Ich verstehe uns hier als "Schwarm" dessen Angehörige sich mit vereintem Wissen gegenseitig unterstützen um einem gemeinsamen, finanzkräftigem Gegner die Stirn bieten zu können.
    Mag sein das es merkwürdig klingt was ich geschrieben habe, aber um jemanden zu beeinflussen muss man versuchen seine Sprache zu sprechen. Der vbk1000 füllt sich durch deine Beiträge verletzt. Zumindest seine Reschtsposition. Weiterhin hat er das Bedürfnis zurückzuschlagen und dich zu verletzen. Ich bin der Meinung, dass er das besser mit Argumenten machen müsste, anstatt dich zu beschimpfen. Ich wollte ihn dazu bewegen seinen Schreibstil zu ändern.

    Scheinbar ist mir das nicht gelungen. wahrscheinlich ist sogar das gegenteil passiert. Jetzt bist du beleidigt.


    Selbst wenn jemand hier die Banken vertritt, habe ich kein Problem damit mit ihm darüber zu diskutieren. Das wäre mir sogar ganz recht. Dann hätte ich die Möglichkeit seine Argumentation auseinander zu nehmen.

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