II.
...
1. Den Klägern  stand zum Zeitpunkt, als sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, noch ein  Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht folgt aus § 
495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden § 
495  BGB a.F.). Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts war am 28. April  2014 (Widerruf der Kläger) nicht abgelaufen. Die Frist beginnt nach § 
355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im folgenden § 
355  BGB a.F.) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher oder der  Verbraucherin eine deutlich gestaltete Belehrung über das  Widerrufsrecht, die ihnen ihre Rechte deutlich macht, in Textform  mitgeteilt worden ist. Eine derartige Belehrung haben die Kläger bei  Abschluss des Darlehensvertrages nicht erhalten, so dass die  Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen war. Die  Belehrung entsprach weder den gesetzlichen Vorgaben (a) noch kann sich  die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen (b).
a)
Die Belehrung entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 
355  Abs. 2 BGB a.F., weil die Belehrung über den Fristlauf mit der  Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht dem  Deutlichkeitsgebot genügte (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - 
VIII ZR 378/11, Rn. 9 m.w.N.).
b)
Aus  der BGB-InfoV kann die Beklagte keine ihr günstigen Rechtswirkungen  herleiten, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen  vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - 
XI ZR 564/15, Rn. 20 ff.; vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 
14 U 2439/14, juris Rn. 31).
2.
Die  Widerrufserklärung der Kläger, die sie durch ihren Bevollmächtigten am  28. April 2014 haben erklären lassen, war auch wirksam. Eine  Unwirksamkeit gemäß § 
174 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ unverzüglich zurückgewiesen.
a)
Nach § 
174  Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das Bevollmächtigte  gegenüber anderen vornehmen, unwirksam, wenn eine Vollmachtsurkunde  nicht vorgelegt wird und der oder die andere das Rechtsgeschäft aus  diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung muss mithin -  „aus diesem Grunde“ - gerade wegen des fehlenden Vollmachtsnachweises  erklärt werden. Dabei muss die fehlende Vollmachtsvorlage nicht  ausdrücklich beanstandet werden. Es reicht aus, wenn sich der Grund der  Zurückweisung aus den Umständen eindeutig ergibt und für den  Vertragspartner oder die Vertragspartnerin erkennbar ist (BAG, Urteil  vom 18. Dezember 1980 - 
2 AZR 980/78, juris Rn. 25; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 
V ZB 5/12, juris Rn. 9).
b)
Danach hat die Beklagte den Widerruf nicht „aus diesem Grunde“ im Sinne von § 
174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2014 (Anlage B1, Bl. 220 GA) werden die Bevollmächtigten der Kläger im letzten Satz zwar aufgefordert, „zunächst“ eine Vollmacht im Original vorzulegen. Diese Aussage, in der - wenn überhaupt - eine Zurückweisung gesehen werden könnte, wird jedoch durch den Beginn des Schreibens relativiert. Denn dort heißt es, das Schreiben sei (bereits) „zur Bearbeitung“ an die Rechtsabteilung übergeben worden. Nach dem Gesamteindruck liegt darin nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Zurückweisung, sondern allein die Bitte, nachträglich noch die - bereits unterstellt vorhandene - Vollmacht der bloßen Form halber bzw. für die Akten einzureichen.
Aus  dem Schreiben wird zudem schon nicht deutlich, dass überhaupt  zurückgewiesen wird, also der Widerruf nicht wirksam sein soll. Die  andere Vertragspartei muss aber erkennen können, dass das einseitige  Rechtsgeschäft nicht anerkannt wird; das ist hier nicht der Fall, denn  das Nachschieben der Originalvollmacht würde an der Unwirksamkeit nach §  
174  Satz 1 BGB nichts ändern. Überdies kann die andere Vertragspartei aus  dem Schreiben auch nicht erkennen, ob die Bank die fehlende  Vollmachtsvorlage (§ 
174 BGB) oder das Fehlen der Vertretungsmacht überhaupt (dann § 
180 BGB) beanstandet.
Überdies wäre zumindest in der Klageerhebung - konkludent - die Erklärung des Widerrufs zu sehen.
3.
Es  liegt jedoch ein Ausschluss des - nach dem Gesagten zum Zeitpunkt des  erfolgten Widerrufs noch bestehenden - Widerrufsrechts wegen Verstoßes  gegen Treu und Glauben gemäß § 
242 BGB vor.