RAWedekind schrieb am 13.12.2015 um 18:28 Uhr:
Gerichte rechnen nicht, sondern schätzen
M.E. sollte nicht vergessen werden, dass es hier um Rechtsanwendung geht und nicht um Mathematik. 
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Recht soll gerecht sein. In der Summe der Einzelfälle. Das ist auch eine Frage von 'Augenmaß'.
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Daher  halte ich es für richtig, wie es viele Gerichte machen: Herkömmliche  Berechnung mit Basiszins plus 5% (auf die gesamten Leistungen des  Kunden) und marktüblicher Zins auf alle Leistungen der Bank.  Automatische Saldierung 30 Tage nach Widerruf (nicht früher nicht  später).
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Übrigens: Gerichte "rechnen" nicht, sondern "schätzen" die Rückgewähransprüche (analog Schadenersatzregeln).
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Fazit: Bitte maßvoll bleiben und nicht vergessen: Vor Gericht und auf hoher See ...
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In diesem Sinne: Alles Gute.
RAWedekind schrieb am 13.12.2015 um 18:55 Uhr:
PS: Verzinsung des (Aufrechnungs-) Saldos
Konsequenter Weise wäre dann der Saldo nach den allgemeinen Regeln zu verzinsen, also:
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1. 
ein Saldo zugunsten der Bank mit 
a. 
Basiszins plus 2,5%-Punkten (bei Immobiliardarlehensverträgen, § 503 Abs. 2 BGB) 
bzw.
b.
Basiszins plus 5%-Punkten bei Nicht-Immob.darl.
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2.
ein Saldo zugunsten des Kunden wäre 
(immer) mit Basiszins plus 5%-Punkte zu verzinsen.
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Wie  gesagt: Das ist meine höchstpersönliche Einschätzung, wie Gerichte es  sehen könnten, und was m.E. im Rahmen des mir vernünftig scheinenden und  m.E. dem Gesetz Entsprechenden liegen würde.
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Eine andere Frage  ist m.E., was man außergerichtlich oder prozessual geltend macht, das  ist immer (auch) eine Frage der Taktik. Und was das konkrete Gericht im  konkreten Einzelfall für richtig halten wird, kann niemand vorhersagen.
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Disclaimer: Diese Ausführungen sind KEINE Rechtsberatung. Ich übernehme KEINE Gewähr.