Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, dass ich das sagen muss, aber das ist leider schon ziemlich falsch, was Sie da hinsichtlich des Urteils des OLG FFM berichten. Das OLG Frankfurt hat die Fußnoten in der "frühestens-Belehrung" gerade nicht als Bearbeitung gewertet und den Verlust des Vertrauensschutzes auf die kumulierte Belehrung zu den finanzierten Geschäften gestützt. Daher können sich nur diejenigen auf das Urteil stützen, die diesen Zusatz in der Belehrung haben.

    Das OLG Frankfurt zu den Fußnoten:

    "Allerdings neigt der Senat zu der Annahme, dass durch die Anbringung der Fußnote 2, deren Text sich zudem außerhalb der Umrandung befindet, gerade keine inhaltliche Bearbeitung des Textes stattfinden sollte, sodass diese einem Vertrauensschutz noch nicht entgegen steht. Während diese damit nicht mehr Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung ist, stellt sie und zudem keine inhaltliche Änderung dar, da sie lediglich klarstellt, dass die Frist im Einzelfall zu prüfen ist und damit weder die Angaben zu der Frist selbst oder zu deren Beginn und Lauf inhaltlich einer Bearbeitung unterzieht oder ändert (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015, Az.: 6 U 13/15, Rdnr. 83,84, zitiert nach juris; a.A.: OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, Az.: 14 U 2439/14, juris, Rdnr. 31; OLG München, Urteil vom 21.10.2013, Az.: 19 U 1208/13; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.10.2012, Az.: 4 U 194/11). Dies gilt auch für die Fußnote 1 und den Zusatz in der Überschrift, da die Überschrift selbst nicht Bestandteil der Belehrung ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10)."

    Ich halte das zwar rechtlich für falsch, aber man sollte keine falschen Erwartungen wecken.

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Umlaufrendite auf 0,13% abgestürzt.


    Sparda Nürnberg z.B. senkt weiter den Zins

  4. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Jetzt sitzen die Widerrufler schon in der ersten Reihe (mit Hinweis auf Finanztest am 17.2.16):

    https://www.daserste.de/information/p...raege-100.html

  5. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    noch 0,08 % bis zum Tiefststand aus April 2015 ;-)

  6. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Das OLG Frankfurt hat die Fußnoten in der "frühestens-Belehrung" gerade nicht als Bearbeitung gewertet und den Verlust des Vertrauensschutzes auf die kumulierte Belehrung zu den finanzierten Geschäften gestützt. Daher können sich nur diejenigen auf das Urteil stützen, die diesen Zusatz in der Belehrung haben.
    Sie haben recht - danke für den Hinweis. Ich habe den Beitrag entsprechend geändert.

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    hier mal eine gute Übersicht zum Thema WR und Folgen... von Dr. Claire Feldhusen

    https://ba-finanzrecht.de/files/2010/...reditrecht.pdf

  8. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für die Hinweise!


    Ich grabe noch einmal folgenden Beitrag aus, da ich dazu einige Fragen habe:
    Zitat Zitat von ducnici
    Gestern in der Verhandlung gegen die DKB am LG N-Fü meinte die Richterin, dass sie Verwirkung ausschliesst, da sie kein Umstandsmoment erkennen könne.

    Auf Nachfrage, was denn das Umstandsmoment auslösen könne, wurde erklärt, dass das Darlehen noch nicht getilgt wäre oder eben auch keine Verhandlungen über ein neues Zinsniveau statt gefunden haben bevor der Widerruf erklärt wurde.

    Denn das würde wohl voraussetzen, dass man das Darlehen ja eigentlich bei der Bank weiterführen möchte.


    Also im Klartext: Zuerst widerrufen und dann verhandeln. Nicht zuerst verhandeln und dann widerrufen.

    Halte ich grundsätzlich auch für sinnvoller. Wie Bandit das auch ausgeführt hat, stellt der Widerruf einen Rechtsakt dar, der einiges an Rechtsfolgen auslöst.
    Die Bank weiß das. Ein erklärter Widerruf bringt Klarheit.

    Die 30Tages Frist halte ich nicht für so problematisch. Was bedeutet das, wenn die Bank den WR akzeptiert, rückabwickelt und 30Tage später ihr Geld möchte aber noch nicht bekommt? Der DN kommt in Verzug und schuldet der Bank einen Verzugszins von 2,5% über Basiszins. Das ist aber ja erstmal noch kein Beinbruch.
    In diesem Zusammenhang fällt mir folgendes auf: Ich habe widerrufen, die Raten werden weiter abgebucht - auch wenn mein Konto überzogen ist, so dass ich dann Dispozinsen zahle, welche wesentlich höher als die 2,5% üBZ liegen. Die Bank bereichert sich hier zusätzlich. Eigentlich müsste sie die Abbuchung vom ebenfalls bei ihr geführten Referenzkonto ablehnen (ok, ich käme in Verzug, aber nach meinem WR wäre das egal - soll sie doch klagen - andererseits käme ich wohl damit doch nicht in Verzug, weil ich 1. den WR ausgesprochen und 2. - wichtig - sofort damit auch die Zug um Zug Begleichung der Restvaluta gegen Löschung der Grundschulden angeboten hatte) und mir die 2,5% üBZ auf den geschuldeten Betrag abbuchen (wieder: wegen WR eigentlich nicht, oder?) statt des Dispozinses. Was meint Ihr? Jedenfalls habe ich mit dem Monatsauszug einen Beleg in der Hand, dass die Bank a) Nutzungen i.H.v. Dispozinsen ziehen konnte und b) sich ungerechtfertigt an mir bereichert. Oder sehe ich das falsch?

  9. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Bank hat kein Recht, Deinen Dispo mit den Darlehens-Raten zu belasten - § 497 I BGB. Denn das wäre ja nur zu Ihrem Vorteil und Du müsstest die Hohen Zinsen tragen. Da kannst Du die Rückbuchung fordern - notfalls im Klageweg! Das muss aber auch bei der Rückabwicklung nach Widerruf entsprechend berücksichtigt werden!

  10. Avatar von Gaertner
    Gaertner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Problem mit der Rechtschutzversicherung

    Unsere RSV begrenzt die Rechtsschutzzusage für die 1. Instanz auf unsere geltend gemachten Forderungen bis zur Erklärung des Widerrufs. Der Klageantrag dazu lautet: Die Bank wird aufgefordert an die Kläger einen Betrag xxx nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basis seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    Für den zweiten Antrag, Geltendmachung von Verzugszinsen, verweigert sie den Rechtsschutz: Die Bank wird verurteilt an die Kläger Zinsen aus xxx€ und xxx€ in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins zwischen dem xx.xx.2014 und Rechtshängigkeit zu zahlen. Wenn die Klage im Februar 2016 eingereicht wird, beläuft sich der Schaden für uns auf etwa 7000€.
    Begründung der RSV: Schneider/Herget Streitwertkommentar Randnotiz 6526. Demnach sind Vor-und Nachteile bei Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Widerrufs gegeneinander abzuwägen. Unter anderem wird ausgeführt: Das Interesse des DN bestünde darin, eine Finanzierung zu aktuell niedrigeren Zinssätzen zu bekommen. Die RSV wäre ebenfalls bereit, den Streitwert auf die Darlehensrestvaluta festzulegen. Das hilft uns nicht, da diese zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits niedriger war als unsere Forderungen aus dem ersten Antrag.
    Müssen wir das so hinnehmen?
    Vielen Dank für Eure geschätzten Kommentare, Gaertner

  11. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Banken argumentieren auch gerne, dass der böse Verbraucher ja nur widerruft, weil er sich einen finanziellen Vorteil erhofft. In diesem Zusammenhang erinnere ich mich auch gerade wieder an das Jammerschreiben der Kreditwirtschaft ( https://www.die-deutsche-kreditwirtsc...ngsG_final.pdf ), das zu der Gesetzesänderung beigetragen hat.

    Dabei hab ich erst kürzlich ein Urteil gelesen (ich meine, es war ein OLG), dass die Motivation zur Ausübung des Widerrufs eben gerade egal ist.

    Nachtrag: OLG Frankfurt wars, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14
    Zitat: "...kommt auch der Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Wesentlichen wegen der enttäuschten Erwartungen im Zusammenhang mit der getroffenen Anlageentscheidung die Rückabwicklung anstrebt, keine maßgebliche Bedeutung zu, da es gerade bei der Möglichkeit des Widerrufs der Erklärung nicht auf die dafür maßgebliche Motivation ankommt."

  12. Avatar von Seegurke
    Seegurke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Jetzt sitzen die Widerrufler schon in der ersten Reihe (mit Hinweis auf Finanztest am 17.2.16):

    https://www.daserste.de/information/p...raege-100.html
    In dem Artikel werden Kreditverträge von 2002 bis Juni 2010 erwähnt. Was hat sich ab Juli 2010 geändert, dass diese Verträge davon nicht mehr betroffen zu sein scheinen?

  13. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Unter Umständen wichtig für die Zukunft: das OLG Karlsruhe hat jüngst entschieden, dass bei mehreren Darlehensnehmern der Widerruf auch von allen zu erfolgen hat (https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...45/14&nr=20282). Sollte sich diese Auffassung durchsetzen (Revision zugelassen), könnte das gefährlich werden, wenn zB nur einer widerrufen hat und dann das neue Gesetz kommt....

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ab 11.06.2010 galt eine völlig andere Rechtslage

  15. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Unter Umständen wichtig für die Zukunft: das OLG Karlsruhe hat jüngst entschieden, dass bei mehreren Darlehensnehmern der Widerruf auch von allen zu erfolgen hat (https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...45/14&nr=20282). Sollte sich diese Auffassung durchsetzen (Revision zugelassen), könnte das gefährlich werden, wenn zB nur einer widerrufen hat und dann das neue Gesetz kommt....
    das hab ich zum Glück bisher auch konsequent durchgehalten, dass der Widerruf von beiden erklärt wurde.

  16. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ab 11.06.2010 galt eine völlig andere Rechtslage
    Und es gab eine neue, bisher aktuelle Musterwiderrufsbelehrung. Wobei die Frage wäre, wann dann das Widerrufsrecht von Verträgen zw. Juni 2010 und Sommer 2016 erlöscht, wenn dort die Belehrung z.B. aufgrund inhaltlicher Bearbeitung immer noch falsch war. Der Gesetzesentwurf scheint da nichts herzugeben. Womöglich musste irgendwo die zeitliche Grenze gezogen werden und diese Fälle werden als vernachlässigbar angesehen. Bei Neuverträgen nach Inkafttreten der Gesetzesänderung beträgt die Frist bei fehlerhafter Belehrung 1 Jahr und 14 Tage.

  17. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und save the date: am 16.03 entscheidet der BGH zum Rechtsmissbrauch bei Widerruf; ist zwar nicht der Bankensenat, dennoch dürfte die Entscheidung Signalwirkung haben,

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...anz=36&Blank=1

  18. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe mal eine Frage bezüglich der Berechnung nach Winneke.

    Bei dieser Methode werden die gezogenen Nutzungen nur aus den bezahlten Zinsbeträgen.

    Wen man bei der Rückabwicklung für die Verzinsung den Vertragszinssatz ansetzt dann ist alles klar. Setzt man aber für die Rückabwicklung den Bundesbankzinssatz bei Vertragsabschluss oder den Periodischen Zinssatz, dann stellt sich die Frage aus welchem Betrag sollen den die gezogenen Nutzungen errechnet werden.

    1.Aus den Beträgen die der Bank tatsächlich zur Verfügung gestanden haben (Verzinsung mit dem Vertragszinssatz), oder

    2.Aus den Beträgen die sich aus der Verzinsung mit dem Bundesbankzinssatz (fest oder periodisch) ergeben.

    Die letzten sind ja niedriger und somit die gezogenen Nutzungen auch.

    Mein Rechner und auch der von test.de rechnen die gezogenen Nutzungen aus den Beträgen, die sich aus der Verzinsung mit dem Bundesbankzinssatz (falls der eingesetzt wird) ergeben. I

    Ich bin am überlegen was richtig wäre. 1 oder 2. Was meint ihr?

    Ich neige zu 1, beide Rechner rechnen aber 2.

    Wenn 1 dann müsste ich meinen Rechner umstellen.

    Das betrifft nur Winneke, also die Stuttgarter, bei der BGH-Methode und Herkömmlich ist es egal.

  19. Avatar von Seegurke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Und es gab eine neue, bisher aktuelle Musterwiderrufsbelehrung. Wobei die Frage wäre, wann dann das Widerrufsrecht von Verträgen zw. Juni 2010 und Sommer 2016 erlöscht, wenn dort die Belehrung z.B. aufgrund inhaltlicher Bearbeitung immer noch falsch war. Der Gesetzesentwurf scheint da nichts herzugeben. Womöglich musste irgendwo die zeitliche Grenze gezogen werden und diese Fälle werden als vernachlässigbar angesehen. Bei Neuverträgen nach Inkafttreten der Gesetzesänderung beträgt die Frist bei fehlerhafter Belehrung 1 Jahr und 14 Tage.
    Danke für den Hinweis. Ich nehme an, das geht aus §356 BGB hervor:

    (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
    Der letzte Satz schränkt den Verfall des Widerrufsrechts ein. Allerdings ist mir nicht klar, auf welchen "Satz 2" es sich bezieht, da im Satz davor zwei verschiedene genannt werden.

  20. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Mein Rechner und auch der von test.de rechnen die gezogenen Nutzungen aus den Beträgen, die sich aus der Verzinsung mit dem Bundesbankzinssatz (falls der eingesetzt wird) ergeben.
    Ich halte das so für richtig. Nach Widerruf sind die geleisteten Zahlungen neu zu bewerten. Dabei ist selbstverständlich der marktübliche = Zinssatz aus den Bundesbankzeitreihen heranzuziehen. Das führt zwar zu einer Verringerung der von der Bank herauszugebenden Nutzungen, lohnt sich für den Kreditnehmer aber trotzdem, weil mehr von seinen Ratenzahlungen, die gem. § 367 Abs. I BGB (nachdem die Regelungen im Vertrag nach dem Widerruf nicht mehr anzuwenen sind) erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich aufs Kapital zu verrechnen sind, sofort in die Tilgung gingen & so den Rückabwicklungssaldo direkt und unmittelbar verbessern.

  21. Avatar von Tom120368
    Tom120368 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja. Das stimnt. So sieht es aktuell das OLG Stuttgart und auch das LG Aachen. Aber man kann das im Prozess noch nachholen

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