Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von marcus3b
    Ein herzliches "Hallo" an alle.
    lese seit Monaten hier mit und würde gerne eine Frage stellen. Mir wurde in 2013 mein Immobilienkredit von Seiten der Sparkasse (Nürnberger Raum) gekündigt. Da ich die finanziellen Probleme damals überwunden habe, habe ich auch wieder weiter gezahlt. Seit dem diverse Probleme mit der Bank:
    U.a. wurde uns für ein KFW - Kredit ein erhöhter Zinssatz berechnet (4,6% über Basiszinssatz). Als ich die Bank darauf aufmerksam gemacht habe, auch mit dem entsprechendne Gesetzestext, dass bei gekündigtem Darlehen nur 2,5% berechnet werden dürfen wurde sich auf den gekündigten Darlehensvertrag berufen. Erst als ich nochmals nachhakte und der Bank mitgeteilt habe, das ich mich durch einen Anwalt beraten habe lassen, wurde sich für das Versehen entschuldigt und neu berechnet. Die Bank argumentiert, dass die Gesetzeslage nicht genau war was staatlich geförderte Kredite betrifft. Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit Sparkassen gemacht? Wir haben mittlerweile unseren Kredit, bzw. die Forderungssumme getilgt. Da wir eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung (2006) haben, wurde auch widerrufen. Die Bank stellt sich aber noch quer und will die Urteilsbegründung vom BGH abwarten. Gruß Marcus
    Zwischenzeitlich haben wir den Kredit widerrufen, die Gesamtforderung ist auch beglichen.

    Widerrufen wann?

    Im Prinzip ist es egal, wie die Bank das Darlehen abgerechnet wird, wenn es wegen wirksamen WR rückabgewickelt wird.

    Verzug ist Basiszins BGB + 2,5Prozentpunkte, nicht 2,5%. Aber nur bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen.


    Was wurde finanziert? Bestandsbau und selbstgenutzt? Liegt RSV vor?

  3. Avatar von Pajak
    Pajak ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habe jetzt so etwas (siehe Anhang) von der ÖRAG mehrere Male in den letzten Wochen gesehen...Ist das normal?
    Als einzige haben die wohl kurz vor Schluss (21.06.2016) ihre ARB nicht angepasst gehabt und versuchen jetzt mit dieser dreisten Nummer rauszukommen...Die sagen halt dass die Übergabe einer falschen Belehrung das den Rechtsschutzfall begründende Ereignis sei...und nicht die Zurückweisung des Widerrufs durch die Bank, hat sich denn die Rechtsprechung in letzter Zeit diesbezüglich geändert?
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  4. Avatar von SaschaPatrick
    SaschaPatrick ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Pajak
    Habe jetzt so etwas (siehe Anhang) von der ÖRAG mehrere Male in den letzten Wochen gesehen...Ist das normal?
    Als einzige haben die wohl kurz vor Schluss (21.06.2016) ihre ARB nicht angepasst gehabt und versuchen jetzt mit dieser dreisten Nummer rauszukommen...Die sagen halt dass die Übergabe einer falschen Belehrung das den Rechtsschutzfall begründende Ereignis sei...und nicht die Zurückweisung des Widerrufs durch die Bank, hat sich denn die Rechtsprechung in letzter Zeit diesbezüglich geändert?
    Hatte bei der Allianz Versicherung nachgefragt und die meinten auch das die RV schon VOR Darlehensabschluß hätte bestehen müssen!

  5. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


    Aus Finanztest:



    "14.07.2016
    Das ist absurd: Die Örag Rechts*schutz*versicherung verweigert die Deckung für Kredit*widerrufs*klagen offen*bar völlig unabhängig von einer trag*fähigen Begründung. Rechtsanwalt Oliver Gromball berichtet: Ein von ihm vertretenes Ehepaar hat Deckung für einen Kredit*widerrufs*streit beantragt. Die Ehefrau ist aktuell bei der Örag versichert.
    Begründung der Örag für die Ablehnung: Die Frau bekommt keine Deckung, weil schon die falsche Belehrung und nicht erst die Verweigerung der Rück*abwick*lung der Versicherungs*fall sei. Früher war der Ehemann bei der Örag versichert. Er bekommt keine Deckung, weil nicht schon die falsche Belehrung, sondern erst die Verweigerung der Rück*abwick*lung der Schadens*fall sei. In beiden Fällen schaltet Gromball jetzt den Versicherungs*ombuds*mann ein.
    Rechtsanwälte Ghendler Kraus in Köln haben ebenfalls mehrere Fälle, in denen die Örag die Deckung zu Fällen verweigert, wo sie sich bisher in der Pflicht sah. Sie wollen gleich Deckungs*klagen gegen die Örag erheben. Vorschüsse müssen ihre Mandanten für solche Klagen nicht zahlen. Auch andere Kanzleien prüfen, ob und wie sie ihren Mandanten das Prozess*kostenrisiko bei Deckungs*klagen gegen Versicherer abnehmen können."


    Siehe auch:

    BGH Beschluss vom 17. Oktober 2007 Az.: IV ZR 37/07 und BGH Urteil vom 24. April 2013 Az.: IV ZR 23/12 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...79&pos=0&anz=1)

  6. Avatar von carlson
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Pajak,

    das ist interessant, denn die ÖRAG passt ihre Argumentation offenbar dem Einzelfall an.

    Ich hatte mein Darlehen zunächst widerrufen, dann einige Tage später die RSV bei der ÖRAG abgeschlossen und dann wiederum einige Wochen später die Ablehnung meines Widerrufs durch die Bank erhalten.
    In meinem Fall argumentiert die ÖRAG, dass der Schadensfall mit dem Abschluss des Darlehensvertrags, spätestens aber mit meiner Erklärung des Widerrufs eingetreten sei. Daraus folge ich, dass sie sich der Argumentation mit dem Darlehensvertrag selbst nicht sicher sind und sich deshalb die Erklärung des Widerrufs als Zeitpunkt für den Eintritt des Schadensfalls offen halten wollen. Diese Argumentation macht natürlich aus Sicht der ÖRAG nur in solchen Fällen Sinn, in denen die RSV erst nach Erklärung des Widerrufs abgeschlossen wurde.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Am BGH liegt im Moment ein Fall gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG.

    1. Instanz 6 O 272/15 LG Heilbronn
    2. Instanz 6 U 7/16 OLG Stuttgart

    Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim BGH eingereicht, XI ZR 395/16, Begründungsfrist bis Mitte November ...
    Kannst Du bitte noch die Daten der beiden Instanzen ergänzen? Nochmals vielen Dank.

    Ich habe alles soweit mir bekannt bereits in unserer "Sammlung" (Beitrag #13) oben ergänzt.


    Zitat Zitat von RAM
    Ich dachte immer, Verbraucherkredite (keine Immo-Darlehen) könnten immer mit sechs Monaten Frist gekündigt werden - dem ist aber nicht so.

    Aus Finanztip:

    "Bei Verbraucherdarlehen ist der Zeitraum vertraglich festgelegt, in dem Sie den Kredit zurückzahlen müssen. Falls Sie ihn vorzeitig ablösen wollen, hat die Bank Anspruch auf eine Entschädigung. Deren Höhe ist abhängig von der Kreditart:
    Ratenkredit - Bei Ratenkrediten ist die Vorfälligkeitsentschädigung beschränkt auf Verträge, die nach dem 11. Juni 2010 aufgenommen wurden. Kreditnehmer können diese Darlehen jederzeit kündigen und müssen lediglich 1 Prozent der Restschuld als Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Läuft der Kredit nur noch weniger als ein Jahr, ist die Entschädigung auf 0,5 Prozent begrenzt. "


    Mehr hierzu bei: https://www.finanztip.de/verbrauchers...#ixzz4Ky4YZDMU
    Steht das nicht so im § 502 BGB, den ich im Beitrag #16377 zitiert habe? Man muss jedoch auf die korrekte Fassung des Gesetzes achten. Unter dem vorgenannten Link befindet sich ein entsprechender Hinweis auf ältere Fassungen.


    Zitat Zitat von Pajak
    Habe jetzt so etwas (siehe Anhang) von der ÖRAG mehrere Male in den letzten Wochen gesehen...Ist das normal?
    Als einzige haben die wohl kurz vor Schluss (21.06.2016) ihre ARB nicht angepasst gehabt und versuchen jetzt mit dieser dreisten Nummer rauszukommen...Die sagen halt dass die Übergabe einer falschen Belehrung das den Rechtsschutzfall begründende Ereignis sei...und nicht die Zurückweisung des Widerrufs durch die Bank, hat sich denn die Rechtsprechung in letzter Zeit diesbezüglich geändert?
    Das ist ein "alter Hut" und wurde schon längst vom BGH "einkassiert" - siehe Beitrag von RAM oben (sorry, habe ich erst gesehen, nachdem ich meine Antwort hier bereits begonnen habe) und auch unsere "Sammlung" (Beitrag #5) dazu.

    Zitat Zitat von SaschaPatrick
    Hatte bei der Allianz Versicherung nachgefragt und die meinten auch das die RV schon VOR Darlehensabschluß hätte bestehen müssen!
    Das ist - mit Verlaub - Unsinn (s.o.).

  8. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von carlson
    Hallo Pajak,

    das ist interessant, denn die ÖRAG passt ihre Argumentation offenbar dem Einzelfall an.
    Das ist leider richtig. Offenbar brennt bei denen wirklich der Kittel, denn die Argumentationen sind teilweise so haarsträubend, dass man wirklich nur mit dem Kopf schütteln kann. Unsere Anwälte haben die ÖRAG mittlerweile in einigen Fällen dazu gebracht, die Deckung trotz anfänglicher Weigerung zu übernehmen. Aber es ist immer ein mühsamer Kampf im Einzelfall - ein Durchbruch auf breiter Basis ist noch nicht zu erkennen.

    Am Ende des Tages werden sich die Anwälte durchsetzen, die hier hartnäckig sind und die juristischen Möglichkeiten (Ombudsmann, Klage) ausnutzen. Dennoch könnte sich die Strategie für die ÖRAG vermutlich auszahlen, weil etliche Versicherte und Anwälte sich mit der Weigerung abspeisen lassen. Es kommt also sehr darauf an, hier nicht zu früh aufzugeben.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dies fand ich auf die Schnelle noch zum Thema (ok, nicht mehr aktuell):



    Unter den Kommentaren dort finden sich jedoch noch Anmerkungen von RSV-Kunden von Anfang 2016, die ggf. lesenswert sind. Siehe auch eine Antwort von Herrn Herrmann am 15.01.2016 um 11:21 Uhr dort:
    Re: Re: Rechtsschutz
    Die Auxilia hat sich bei uns gemeldet. Sie meint in der Tat: Auch bei den ARB 2012 mit Stand: 01.01.2015 war der Kreditwiderruf komplett ausgeschlossen. Sie beruft sich auf die Klausel § 3 (2) e) aa) (2), wonach die Wahrnehmung von Interessen im Zusammenhang mit allen Bankgeschäften nach § 1 KWG ausgeschlossen ist. Wir hatten diese höchst ungewöhnliche Regelung übersehen und prüfen aktuell, ob das wirksam ist, wo die Versicherung gleichzeit nach § 2 n) Streitigkeiten um den Kauf einer selbst genutzten Immobilie, auch soweit er finanziert wird, ausdrücklich deckt.
    @IG Widerruf:
    Können Sie evtl. mit Ihren Anwälten klären, wie die diese Begründung der Auxilia einschätzen? Herzlichen Dank!


    RAM (nochmals danke) hat ja bereits auf die BGH-Entscheidungen hierzu verwiesen. Ich zitiere aus BGH, 24.04.2013 - IV ZR 23/12 (es ging um den Streit mit einer RSV bzgl. Widerspruch einer auf einen LV-Vertrag gerichteten Willenserklärung):
    II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach den §§ 1, 2 Buchst. d), 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.

    1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, greift der Vorvertragseinwand der Beklagten nicht durch. Wie der Senat im Urteil vom 28. September 2005 (IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3) und dem Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 (IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3 und 4) dargelegt hat, ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versiche-10 rungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a).
    2. Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Zwar hat der Kläger - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in seinem an die Beklagte gerichteten Deckungsverlangen geltend gemacht, er selbst habe den Versicherungsfall mit der Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrag ausgelöst; das ist aber schon deshalb nicht richtig, weil der Kläger seinen Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht auf eigenes pflichtwidriges Verhalten im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004, sondern eine Pflichtverletzung des Lebensversicherers stützen kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO).
    In Wahrheit hat der Kläger sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf begründet, der Lebensversicherer bestreite vertrags- und insbesondere europarechtswidrig seine Berechtigung, dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages noch zu widersprechen. Zwar ist diese Weigerung vom Lebensversicherer erst mit dessen Schreiben vom 10. August 2010 konkret erklärt worden und lag mithin im Zeitpunkt des an die Beklagte gerichteten ersten Verlangens nach Versicherungsschutz noch nicht vor. Der Kläger hatte aber - wie sich seinem Leistungsverlangen entnehmen lässt - mit einer solchen Ablehnung des 13 Lebensversicherers fest gerechnet, weil Lebensversicherer häufig so entschieden, und sie deshalb bereits vorausgesetzt.
    3. Dieser dem Lebensversicherer angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.
    Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung und des Senatsurteils vom 19. November 2008 (IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.) vorprogrammiert. Der Kläger verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Widerspruchsrechts aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. entstanden sein kann. Dass der Lebensversicherer bei Vertragsschluss europarechtliche Vorgaben missachtet und bei Übersendung der Versicherungspolice nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hatte, wirft der Kläger ihm nicht als Pflichtenverstöße vor, die - ähnlich einer Schadensersatzleistung - durch eine Ersatzleistung des Versicherers kompensiert werden müssten. Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das - wegen Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell - gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der dem Lebensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.
    4. Aus den vorgenannten Gründen haben die Umstände des Vertragsschlusses im Jahre 1995 den für den Versicherungsfall maßgebli-15 chen Pflichtenverstoß auch nicht in dem Sinne "ausgelöst", dass bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb auch nicht aufgrund des in § 4 (3) Buchst. a) ARB 2004 geregelten Haftungsausschlusses, der keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 4).
    Außerdem erlaube ich mir auf eine Übersicht mit Urteilen gegen RSVen auf der Webseite dieser Kanzlei hinzuweisen.

    Analog zum Kreditwiderruf gilt das, was der BGH bzgl. des Zeitpunkts des Abschlusses des RSV-Vertrags und des schadenauslösenden Ereignisses urteilt, m.E. auch für Rechtsstreitigkeiten mit RSVen beim VW-Abgasskandal. Daher mag evtl. auch ein Blick in eine entsprechende Liste von Urteilen gegen RSVen bei test.de hilfreich sein. Es werden aktuell Huk-Coburg und ÖRAG genannt (letztere mit 7 kundenfreundlichen Urteilen diverser LGs).

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM

    Aus Finanztest:



    "14.07.2016
    Das ist absurd: Die Örag Rechts*schutz*versicherung verweigert die Deckung für Kredit*widerrufs*klagen offen*bar völlig unabhängig von einer trag*fähigen Begründung. Rechtsanwalt Oliver Gromball berichtet: Ein von ihm vertretenes Ehepaar hat Deckung für einen Kredit*widerrufs*streit beantragt. Die Ehefrau ist aktuell bei der Örag versichert.
    Begründung der Örag für die Ablehnung: Die Frau bekommt keine Deckung, weil schon die falsche Belehrung und nicht erst die Verweigerung der Rück*abwick*lung der Versicherungs*fall sei. Früher war der Ehemann bei der Örag versichert. Er bekommt keine Deckung, weil nicht schon die falsche Belehrung, sondern erst die Verweigerung der Rück*abwick*lung der Schadens*fall sei. In beiden Fällen schaltet Gromball jetzt den Versicherungs*ombuds*mann ein.
    Rechtsanwälte Ghendler Kraus in Köln haben ebenfalls mehrere Fälle, in denen die Örag die Deckung zu Fällen verweigert, wo sie sich bisher in der Pflicht sah. Sie wollen gleich Deckungs*klagen gegen die Örag erheben. Vorschüsse müssen ihre Mandanten für solche Klagen nicht zahlen. Auch andere Kanzleien prüfen, ob und wie sie ihren Mandanten das Prozess*kostenrisiko bei Deckungs*klagen gegen Versicherer abnehmen können."


    Siehe auch:

    BGH Beschluss vom 17. Oktober 2007 Az.: IV ZR 37/07 und BGH Urteil vom 24. April 2013 Az.: IV ZR 23/12 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...79&pos=0&anz=1)

    also bei mir ist die ÖRAG nun in allen Fällen (nach Einleitung des Ombudsmannverfahrens) eingeknickt. Die Sache ist auch bereits rechtkräftig vom OLG Köln entschieden, Urteil vom 16.02.2016

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues von gestern () bei test.de:


    DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 01./11.11.2005
    Landgericht Berlin, Urteil vom 22.07.2016
    Aktenzeichen: 4 O 476/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Der Kredit war vor Widerruf vollständig abgelöst. Die 4. Kammer des Landgerichts Berlin stellt fest, dass der Kreditvertrag mit „frühestens“-Belehrung wirksam widerrufen ist. Soweit der Kläger jedoch Herausgabe von Nutzungen auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung von widerrufenen Krediten fordert, weist Einzelrichterin Renate Gawinski die Klage ab. Originelle Begründung: Das „jeweils noch überlassene Kapital“ sei jeweils der gesamte Kreditbetrag, da mit Widerruf die Tilgungswirkung der Ratenzahlungen des Klägers entfalle. Der Bank stünden daher über die gesamte Laufzeit Zinsen auf die volle Kreditsumme zu.
    [neu 21.09.2016]


    DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge vom 08./14.05.2006
    Landgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2016
    Aktenzeichen: 10 O 372/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Das Landgericht Berlin stellt fest, dass der Vertrag mit „frühestens“-Belehrung wirksam widerrufen ist. Die Kläger müssen nur noch 112 870,51 Euro und nicht die von der Bank geforderten 126 360,67 Euro zahlen. Es ist zugunsten der Kläger von Nutzungen der Bank in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen.
    [neu 21.09.2016]


    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 23./24.08.2006
    Landgericht Berlin, Urteil vom 02.09.2016
    Aktenzeichen: 4 O 489/14 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Die 4. Kammer des Landgerichts Berlin stellt fest, dass der Kreditvertrag mit „frühestens“-Belehrung wirksam widerrufen ist und der Kläger nur noch gut 10 000 Euro zu zahlen hat. Die Bank muss Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrags die Löschung der Grundschuld bewilligen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von gut 2 000 Euro ausgleichen. Die Kosten des Verfahrens hat die Bank zu tragen. Bei der Rückabwicklung nach den BGH-Vorgaben ist zugunsten des Kreditnehmers von Nutzungen der Bank in Höhe von nur 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen. Überraschung: Anders als bisher soweit test.de weiß alle anderen Gerichte bundesweit ist Einzelrichterin Marianne Voigt der Auffassung, dass die Bank vom Kreditnehmer zu zahlende Kapitalertragssteuer auf die Nutzungen direkt ans Finanzamt abzuführen hat. In dieser Höhe sei die Aufrechnung des Kreditnehmers seiner Rückabwicklungsforderung gegen die der Bank unzulässig.
    [neu 21.09.2016]


    PSD Bank Berlin-Brandenburg eG, Vertrag vom 20.05.2010
    Landgericht Berlin, Urteil vom 3.6.2016
    Aktenzeichen: 4 O 256/15
    Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.09.2016
    Aktenzeichen: 24 U 138/16
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Nicht die Kreditnehmer, sondern die Bank war vor Gericht gezogen. Die späteren Beklagten hatten im Mai 2010 einen Forwardkredit für eine Anschlussfinanzierung ab Ende März 2015 abgeschlossen. Am 18.09.2014 widerriefen sie mit anwaltlichem Schreiben den Vertrag und lehnten es ab, dass Darlehen abzunehmen. Außergerichtlich war mit der Bank keine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Sie weigerte sich, neue Konditionen anzubieten und bestand auf einer Nichtabnahmeentschädigung. Die berechnete sie noch falsch und erhob Klage auf Zahlung dieser Entschädigung. Im Gütetermin vor dem Landgericht schlossen die Parteien auf Vorschlag des Bankanwalts einen weitgehenden Vergleich: Die Bank nimmt die Klage zurück, die Beklagten ziehen ihre Widerklage auf Rückzahlung von 142,33 Euro Bereitstellungszinsen zurück und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs. Eine Nichtabnahmeentschädigung hat der Kläger danach nicht zu zahlen. Diesen Vergleich widerrief die PSD-Bank jedoch später wieder. Daraufhin wies das Gericht die Klage der Bank auf Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung ab. Zitat aus der Urteilsbegründung: „Der Widerruf war nicht verfristet, denn die Widerrufsfrist wurde (...) nicht in Lauf gesetzt. Dem Widerruf steht weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs noch der Verwirkung entgegen“. Entscheidender Fehler in der Widerrufsbelehrung: „Sie können (...) innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) (...) widerrufen“ ist für durchschnittliche Verbraucher aus Sicht der 10. Kammer des Landgerichts Berlin verwirrend. Selbst wenn sie die Fußnote zur Erläuterung korrekt verstehen, müssten Verbraucher selbst noch prüfen, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt oder nicht. Das dürfte sie oft überfordern. Die Berufung der Bank hat das Kammergericht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Nur zwei Tage nach Eingang der Berufungsbegründung hatte das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass es so verfahren will. O-Ton Kammergericht: „Der Senat macht sich die sehr sorgfältigen Urteilsgründe des erstinstanzlichen Urteils (...) zu eigen.“ Und noch deutlicher: Dem Urteil „...setzt die Berufungsbegründung argumentativ nicht wirklich etwas entgegen, sondern leugnet sie nur das von der Vorrichterin zutreffend hergeleitete Ergebnis.“ Doch die Bank gab dennoch nicht auf. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da sich mit dem Thema „Verwirkung“ im Hinblick auf Zinssicherungsvereinbarungen für die Zukunft noch kein Gericht und erst recht nicht der Bundesgerichtshof befasst habe, schrieb der Anwalt der Bank ans Gericht. Er forderte die Zulassung der Revision. Auch damit blitzte er beim Kammergericht ab. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen des geringen Streitwerte nicht zulässig. Die Kreditnehmer haben kein Verständnis für das Verhalten der Bank. Die Kosten des Rechtsstreits belaufen sich auf über 10 000 Euro. „Spätestens nach dem Hinweisbeschluss des Kammergerichtes hätten die Kosten (durch Rücknahme der Berufung, Ergänzung der Redaktion) begrenzt werden können. Spätestens ab hier verbrennt die PSD-Bank als Genossenschaftsbank mit ganz besonderem Anspruch an Regionalität und Kundenzufriedenheit in unseren Augen nicht Ihre eigenen Gelder für aussichtslose Verfahren, sondern Einlagen und Erträge Ihrer Kunden und Genossenschaftsmitglieder. Dies empfinden wir in hohem Maß als beschämend und unverantwortlich“, schrieben die Beklagten an test.de.
    [neu 21.09.2016 Zurückweisung der Berufung und Rechtskraft]


    Und noch außergerichtliche Erfolge, welche aufgrund der Detailangaben Erwähnung finden:


    Kreissparkasse Ravensburg, Vertrag aus 2004
    Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
    Besonderheit: Der Vertrag war mit der Fußnotenbelehrung (Fußnote 2 „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) versehen. Angebot der Kreissparkasse Ravensburg auf Zahlung von 2 000 Euro sowie vorfälligkeitsfreie Entlassung aus dem laufenden Darlehensverhältnis.
    [neu 21.09.2016]


    PSD Bank Kiel eG, Vertrag aus 2009
    Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
    Besonderheit: Die Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1…“. Die PSD Bank Kiel reduzierte den Nominalzinssatz für die restliche Zinsbindung (31.12.2019) von 4,667 Prozent auf 1,5 Prozent nominal.
    [neu 21.09.2016]


    Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling, Verträge aus 2008
    Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
    Besonderheit: Die Verträge enthielten die Fußnotenbelehrung (Fußnote 2 „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“). Die Verträge wurden anlässlich der Immobilienveräußerung im Jahr 2014 vorzeitig abgelöst. Die Darlehensnehmer leisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15 000 Euro. Die Sparkasse hat gegen Verzicht auf die Geltendmachung von Nutzungsersatzansprüchen die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung erstattet.
    [neu 21.09.2016]


    VR-Bank Hohenneuffen-Teck eG, Verträge aus dem Jahr 2009
    Verbrauchervertreter: Rechtsanwalt Marco Manes, Bonn
    Besonderheits: Die Widerrufsbelehrungen enthielten die Formulierung „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1…“. Die Bank entlässt die Darlehensnehmer ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus den Verträgen.
    [neu 21.09.2016]

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    also bei mir ist die ÖRAG nun in allen Fällen (nach Einleitung des Ombudsmannverfahrens) eingeknickt. Die Sache ist auch bereits rechtkräftig vom OLG Köln entschieden, Urteil vom 16.02.2016
    Vielen Dank für die Info! Es ist OLG Köln, 16.02.2016 - 9 U 159/15 (nun auch in unserer "Sammlung" im Beitrag #5):
    Tenor

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 153/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung 1. Instanz des Klägers ab dem 25.8.2014 gegen die T O eG, mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen:
    a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 4.10.2010 keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.
    b) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der nachfolgend bezeichneten Grundschulden gemäß § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen,
    - Grundschuld ohne Brief über 62.000 € eingetragen im Grundbuch von G, Bd. 595, Bl. 20177.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    (Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)

    Gründe
    Der Kläger begehrt die Gewährung von Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung 1. Instanz ab dem 25.08.2014 gegen die T O eG. Das Landgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 24.09.2015 - 24 O 153/15 -abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
    Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gemäß § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 Buchstabe d), 4 (1) S. 1 c) ARB 2010. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010.
    Der Rechtsschutzfall ist gemäß § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2010 mit der Verweigerung der T in dem Schreiben vom 25.8.2014, das Widerufsrecht des Klägers und die von ihm geforderte Rückabwicklung des Vertrages anzuerkennen, eingetreten. Der von der Beklagten erhobene Vorvertragseinwand greift nicht durch.
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 -; Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07-; Urteil vom 24.4.2013 - IV ZR 23/12) ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.
    Das ist im Streitfall die Weigerung der T, den vom Kläger mit E-Mail vom 20.08.2014 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages anzuerkennen. Dieser der T angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit den vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidungen im sog. Haustürwiderrufsfall (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - IV ZR 37/07) und im sog. Lebensversicherungsfall (Urteil vom 24.4.2013 - IV ZR 23/12 -, juris). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es für die Entscheidung der Frage der Vorvertraglichkeit nicht darauf an, ob der Streit über die Berechtigung des vom Kläger erklärten Widerrufs darauf beruht, dass die im Darlehensvertrag vorhandene Widerrufsbelehrung vermeintlich fehlerhaft oder - wie im Hautürwiderrufsfall des Bundesgerichtshofs - entgegen den gesetzlichen Vorgaben überhaupt nicht vorhanden war. Dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erteilt worden war, wirft der Kläger der Darlehensgeberin nicht als Pflichtenverstoß vor. Dem Kläger geht es nicht um die "Nachbesserung" einer fehlerhaften Belehrung, sondern um die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, zu deren Berechtigung er sich gerade auf den Erhalt seines Widerrufsrechts beruft. Welcher Art der Pflichtenverstoß bei Abschluss des Darlehensvertrages war, ist unerheblich, weil der Versicherungsfall allein in der Weigerung der Darlehensgeberin liegt, die begehrte Rückabwicklung des Vertrages anzuerkennen.
    Der Versicherungsschutz ist nicht aufgrund der Vorerstreckungsklausel gemäß § 4 (3) a) ARB 2010 ausgeschlossen. Der Rechtskonflikt war bei Vertragsschluss noch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorprogrammiert. Der Streit um die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ist nur eine Vorfrage, die eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 2010 nicht zu begründen vermag. § 4 (3) a) ARB 2010 enthält keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles. Auch insofern ist ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und dem Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nicht erkennbar. Jeder Vertrag, für den das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht, kann bei einer Widerrufserklärung zum Streit über einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen. Maßgeblich für den Rechtsschutzfall ist allein, dass der Kläger die beabsichtigte Interessenvertretung gegen seinen Vertragspartner darauf stützt, dass dieser seinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zu Unrecht zurückgewiesen hat. Im Übrigen dürfte auch die Widerrufserklärung als solche nicht unter die Vorerstreckungsklausel fallen, was vorliegend jedoch dahinstehen kann, da der Widerruf des Klägers vom 20.08.2014 nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zum 01.05.2013 erfolgt ist.
    Auf die Anwendung und Auslegung der Regelung in § 4 (2) S. 2 ARB 2010 kommt es nicht an. Der Rechtsschutzfall ist erstmals durch die Weigerung der T eingetreten, den Widerruf des Klägers anzuerkennen und den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - IV ZR 37/07); Urteil vom 24.4.2013 - IV ZR 23/12 -, juris) hat die maßgeblichen Rechtsfragen abschließend geklärt. Der Senat folgt uneingeschränkt den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen und wendet diese lediglich auf den Einzelfall an. Der vorliegende Sachverhalt einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung unterscheidet sich nicht rechtlich maßgeblich von der Fallkonstellation einer bei Vertragsschluss gesetzeswidrig unterbliebenen Widerrufsbelehrung.
    Der Streitwert wird auf 5.645,78 EUR festgesetzt.

  13. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Evtl. Etwas Off Topic , sorry

    Da ich ja, Dank euch, jetzt in guten Händen bin und mich beruhigt zurücklehnen kann, habe ich schon eine neue Baustelle :

    Eine liebe Freundin hängt in der santander-auf ewig-schuldenspirale. Gilt der 21.6.16 auch für normale Konsumentenkredite?
    Und gibt es hier im Forum eine Diskussion dazu, evtl mit restschuldvers? Hab dazu nichts gefunden, aber vllt auch falsch gesucht.

    Dankbar für jeden Hinweis ....

  14. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, für normale Verbraucherkredite gilt der 21.6.16 nicht, da gilt wohl nach wie vor das ewige Widerrufsrecht. Aber auch das wird ein Fall für den Fachanwalt sein, auf "normale Briefe" reagiert bei der Santander keiner. Nach meiner Erfahrung erst auf die Klage....

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So sehe ich es auch, d.h. einen nicht-grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit kann man auch jetzt noch widerrufen. Den Widerruf kann man selbst machen. Wenn man damit einen RA betraut, wird man die Kosten dafür selbst zahlen müssen, selbst wenn eine RSV im Boot ist; die zahlt m.E. nur, wenn man den Widerruf selbst ausgesprochen hat. Und auch die Gerichte weisen häufig Klagen auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schreiben eines WR ab. Man möge mich bitte korrigieren, falls ich irre. Bei test.de gibt es Musterbriefe zum WR, welche man sich ansehen und anpassen kann. Eigentlich reicht dafür aber ein Einzeiler, in dem die Vertragsnummer steht und aus dem hervorgeht, dass man den Kreditvertrag vom soundsovielten widerruft - ohne Angabe von Gründen. Man sollte in der Lage sein, den Zugang des WR bei der Bank nachweisen zu können (Einwurfeinschreiben und/oder Fax mit Sendeprotokoll - wobei letzteres wie hier bereits vor längerer Zeit diskutiert nicht als Beweis aber - wenn ich mich richtig erinnere - wenigstens als Indiz dafür gesehen wird, dass der WR ausgesprochen wurde. Die Frist für eine Antwort sollte angemessen sein (mindestens 2 Wochen, würde ich sagen) und man sollte sich - vor allem wenn hier eine "Schuldenspirale" vorliegt - über die Konsequenzen des WR im Klaren sein - Stichwort SCHUFA. Wenn der Kreditvertrag rückabgewickelt wird, was muss der Kreditnehmer nach RAW noch an die Bank zahlen und bis wann? Kann der "verschuldete" Kreditnehmer (negative Einträge bei SCHUFA u.a.?) die ausstehende Restvaluta auch tatsächlich zurückzahlen? Braucht er dafür einen neuen Kredit? Bekommt er überhaupt einen? Zu welchen Konditionen? Das sind alles Fragen, die nicht direkt mit dem WR zu tun haben, aber m.E. sehr wichtig sind. Geben nicht die Verbraucherzentralen bei Verschuldung entsprechende Hinweise? Ggf. gibt es dazu auch schon entsprechende Infomaterialien etc. Ich schreibe das alles nur, damit der WR im o.g. Fall nicht zur Unzeit nach hinten los geht. Das soll nicht heißen, dass ein WR hier nicht die "Rettung" sein kein und am Ende Ruhe bringt. Ich schließe mich dem Rat an, einen Fachanwalt aufzusuchen und ggf. zunächst um eine kostenlose Ersteinschätzung zu bitten. Einer Mandatierung hiernach steht dann sicherlich nicht viel im Wege. RSV vorhanden, welche den Rechtsstreit bezahlt? Bitte ebenfalls klären und ggf. noch vor dem WR eine passende RSV abschließen (und dabei evtl. Wartezeiten berücksichtigen!).


    PS:
    Im folgenden handelt es sich zwar nicht um die Santander Bank, aber ebenfalls um einen nicht-grundpfandrechtlich abgesicherten Kreditvertrag, verbunden mit einer sog. Restschuldversicherung (häufig auch Ratenversicherung gennant). Das Urteil des OLG Hamm (Volltext unter dem u.g. Link beim Az.) ist rechtskräftig und eindeutig positiv für den Kunden (Quelle: test.de sowei ein Anruf bei der Geschäftsstelle bzgl. der Rechtskraft)

    Commerzfinanz GmbH, Vertrag Dezember 2010
    Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2015
    Aktenzeichen: I-31 U 94/15 (inzwischen rechtskräftig!)
    Klägervertreter: Michael Gelhard, Paderborn
    Besonderheit: Die Widerrufsbelehrung enthielt einen Hinweis, wie mit paketversandfähigen Sachen zu verfahren ist. Ein solcher Hinweis ist nach den seit Juli 2010 geltenden Regelungen für die Widerrufsbelehrung nur zulässig, wenn Kreditvertrag und Kaufvertrag über eine bewegliche Sache verbunden sind, urteilte das OLG Hamm. Die Commerz Finanz GmbH durfte sich deshalb nicht die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, obwohl sie alle Formulierungen wortwörtlich übernommen hatte. Die Rückabwicklung ist laut OLG Hamm nach den verbraucherfreundlichen Vorgaben im BGH-Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 vorzunehmen.

  16. Avatar von marcus3b
    marcus3b ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Widerrufen wann?

    Im Prinzip ist es egal, wie die Bank das Darlehen abgerechnet wird, wenn es wegen wirksamen WR rückabgewickelt wird.

    Verzug ist Basiszins BGB + 2,5Prozentpunkte, nicht 2,5%. Aber nur bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen.


    Was wurde finanziert? Bestandsbau und selbstgenutzt? Liegt RSV vor?
    Hallo ducnici,
    wurde fristgerecht vor dem 21.06.2016 widerrufen, es handelte sich um eine Finanzierung eines Bestandbaues. Dieser wurde selbst genutzt. RSV ja, aber die Örag...somit bisher keine Deckungszusage bzw. Ablehung der Deckung. Begründung: die RSV wurde erst nach der Finanzierung (2006) abgeschlossen. Es ging/geht mir mit den 4,6% über Basiszins darum, dass hier die Bank, obwohl fundiert nachgefragt wurde, darauf bestanden hat, dass dies korrekt sei, und erst als wir mitgeteilt haben, das wir uns von einem Anwalt diesbezüglich beraten haben lassen, wurde "klein bei gegeben". In der freien Wirtschaft würde dies höchstwahrscheinlich als Betrugsversuch angeprangert werden.
    Gruß Marcus

  17. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ram u EuGH

    Vielen Dank. Verbraucherzentraletermin steht. Will die gute Frau ja nicht endgültig in den Abgrund stossen. Rsv ist zum Glück auch vorhanden. Da sind wrbs bei, unglaublich!

    Ein Thread zu dem Thema so wie eurer wäre wunderbar. Aber man kann nicht alles haben ;-)

    EuGH, kannst meine beiden Beiträge von heute gerne wieder löschen, damit hier nix "dorein" kommt.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich denke, dass Deine Beiträge schon hier reinpassen; hatte selbst mal dazu Fragen hier gestellt.

    Du kannst natürlich auch in der Rubrik "Allgemeine Kredite" Deine Fragen stellen und berichten (such dort mal nach "Widerruf", es gibt da ein paar Beiträge), aber dort lesen (m.E.) nicht so viele Leute mit, die prinzipiell mit dem Widerruf schon Erfahrungen gesammelt haben. Es wäre schade, auf das Wissen zu verzichten. Aber Du kannst ja auch zweigleisig fahren. Und wir würden uns freuen, vom weiteren Fortgang Deines und des anderen Falles wieder zu hören, wenn möglich. Vielen Dank!

  19. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von marcus3b
    Hallo ducnici,
    wurde fristgerecht vor dem 21.06.2016 widerrufen, es handelte sich um eine Finanzierung eines Bestandbaues. Dieser wurde selbst genutzt. RSV ja, aber die Örag...somit bisher keine Deckungszusage bzw. Ablehung der Deckung. Begründung: die RSV wurde erst nach der Finanzierung (2006) abgeschlossen. Es ging/geht mir mit den 4,6% über Basiszins darum, dass hier die Bank, obwohl fundiert nachgefragt wurde, darauf bestanden hat, dass dies korrekt sei, und erst als wir mitgeteilt haben, das wir uns von einem Anwalt diesbezüglich beraten haben lassen, wurde "klein bei gegeben". In der freien Wirtschaft würde dies höchstwahrscheinlich als Betrugsversuch angeprangert werden.
    Gruß Marcus
    Dass die Sparkasse auf das gekündigte KfW-Darlehen einen Verzugszinssatz von 4,6 %p. üBZ verwendet hat, kann ich mir schwer vorstellen. Das ergibt überhaupt keinen Sinn. Wahrscheinlich hat sie versehentlich 5 %p. üBZ berechnet und dieser Irrtum ist zumindest insoweit einigermaßen nachvollziehbar, als der ermäßigte Verzugszinssatz von 2,5 %p. üBZ nur für Immobilienkredite gilt, die unter das Verbraucherdarlehensrecht fallen. Die Sparkasse hat vermutlich nicht beachtet, dass bei vor dem 11.06.2010 geschlossenen Darlehensverträgen gem. § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F. lediglich die unmittelbar von öffentlich-rechtlichen Förderanstalten (Landesförderinstituten) ausgereichten Wohnraumförderdarlehen vom Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen waren und erst ab diesem Datum auch die von Hausbanken durchgeleiteten zinsgünstigen KfW-Darlehen. Bei ab dem 11.06.2010 vereinbarten KfW-Darlehen, die - wie regelmäßig - die Voraussetzungen des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB erfüllen, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz auch dann 5 %p. üBZ, wenn sie grundpfandrechtlich besichert sind.

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Vision
    Die sicherste Variante: Du widerrufst mit Fristsetzung (14 Tage später), danach nochmal eine kleine Mahnung an die Bank mit Fristsetzung... Dann geht's zum Anwalt und jedes Gericht dieses Landes spricht Dir die Kosten zu......

    Durch den Widerruf wird automatisch auch die Restschuldversicherung widerrufen, für die allerdings bis zum Widerruf gezahlt werden muss.

  21. Avatar von Stesra
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wisst ihr Fachleute hier im Forum, ob in absehbarer Zeit der BGH etwas zum Problem des "Annahmeverzugs" sagen darf? Es ist doch Wahnsinn, dass für die Zeit zwischen erfolgtem Widerruf und einem gewonnenen Prozess nicht eindeutig geklärt ist, ob

    a) der DG weiter Anspruch auf den Vertragszins hat
    oder
    b) der DG Anspruch auf den "marktüblichen" Zins hat
    oder
    c) der DG gar keinen Anspruch auf Zinszahlungen seitens des DN hat und die gezahlten Raten samt und sonders in die Tilgung fließen.

    Ist hier ein BGH-Urteil in Sicht, welches dem Chaos ein Ende bereiten könnte?

    Vielen Dank vorab!

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