Endurteil
 
I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene  Darlehensvertrag Nr. … mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag von €  95.000 durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 28.08.2014 in ein 
Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt ist und 
der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen die Kläger keine Ansprüche zustehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger €  4.160,54 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz seit 03.09.2014 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 4 % und die Beklagte 96 % zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur  gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden  Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch  Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils  vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der  Vollstreckung
Tatbestand
Es haben daher die Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 08.04.2010  geschlossene Darlehensvertrag Nr. 650.021.7127 mit dem ursprünglichen  Darlehensnennbetrag € 95.000 durch das Widerrufsschreiben vom 28.08.2014  widerrufen ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen die  Kläger keine Ansprüche zustehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 4.836,09 zuzüglich  Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  p.a. seit 03.09.2014 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtlichen  Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den  in Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt  hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere € 1.286,15 (nicht  festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich  Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  p.a. seit Klageerhebung zu zahlen.
 Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
A.
 
Der Klageantrag Ziffer 1. ist zulässig und begründet.
...
IV. Der Antrag ist begründet. Der Widerruf der Kläger vom 28.08.2014 war wirksam, da nicht verspätet. 
In  Folge des wirksamen Widerrufs ist der streitgegenständlichen  Darlehensvertrag rückabzuwickeln und es stehen der Beklagten keine  Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zu.
...
5. Nach wirksamem Widerruf eines Verbrauchervertrages wandelt sich das  Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, §§ 357 Abs.1, 346  ff BGB. Dies gilt auch für Verbraucherdarlehensverträge gem. § 491 BGB,  wie die vorliegenden, sofern, wie vorliegend ebenfalls gegeben, die  Verträge vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden. Für diese Altverträge  gilt § 357 a BGB nicht, Art. 229 § 32 Abs.1 EGBGB.
Somit ist das Darlehensverhältnis zwischen den Parteien umgewandelt in ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. 
Vertragliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag kann die Beklagte nicht mehr geltend machen.
V. Somit war dem Feststellungsantrag statt zu geben. Die Abweichungen  des Tenors von dem Klageantrag sind redaktionell veranlasst und dienen  der Klarstellung. Sie sind keine inhaltliche Abweichung von dem  Klagebegehren. § 308 ZPO ist daher beachtet, wie die Abweichungen auch  nicht mit einem Kostennachteil für die Kläger verbunden sind.
B.
 
Der zulässige Leistungsantrag Ziffer 2. ist nur teilweise und zwar in Höhe von € 4.160,54 begründet.
I. Wie dargelegt, wandelt sich nach wirksamem Widerruf eines  Verbraucherdarlehensvertrages das Darlehensverhältnis in ein  Rückgewährschuldverhältnis um, §§ 357 Abs.1, 346 ff BGB. Folge ist, dass  grundsätzlich die von den Parteien empfangenen Leistungen  zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen, § 100 BGB, herauszugeben  sind oder gem. § 346 Abs.2 BGB Wertersatz für sie zu leisten ist.
II. Die 
Ansprüche der Parteien stehen sich dabei als isolierte Ansprüche gegenüber  (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, Rz. 21, für einen  Widerruf nach HWiG, OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, I-6 U 64/12,  Rz. 33, und OLG Brandenburg, Schlussurteil vom 10.12.2014, 4 U 96/12,  jeweils juris). Die 
Ansprüche werden somit per se nicht saldiert. Die 
Parteien haben sie im Prozess im Wege eines Zurückbehaltungsrechts oder durch Aufrechnung geltend zu machen. Eine 
klägerseits vorgenommene Saldierung ist regelmäßig als Aufrechnungserklärung anzusehen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist Klageantrag  Ziffer 2. und seine Begründung durch die Kläger dahin zu verstehen, dass  die Kläger mit dem von ihnen behaupteten Anspruch auf Rückerstattung  der von ihnen gezahlten Vertragszinsen gegen den Anspruch der Beklagten  auf Nutzungswertersatz wegen der von der Beklagten an die Kläger  ausgezahlten Darlehensvaluta aufgerechnet haben. Den Teil ihrer  vorgenannten Ansprüche, der durch diese Aufrechnung nicht erloschen ist,  machen sie mit dem Leistungsantrag Ziffer 2. geltend.
Der Anspruch der Kläger auf Nutzungswertersatz  wegen der von ihnen an die Beklagte gezahlten Zinsen und der Anspruch  der Beklagten auf Rückerstattung der noch offenen Darlehensvaluta sind  demgegenüber, das sei zur Klarstellung gesagt, nicht Gegenstand dieses  Rechtsstreits. Weder haben die Kläger einen Anspruch auf  Nutzungswertersatz insoweit geltend gemacht, noch haben sie mit dem  Anspruch die Aufrechnung erklärt, noch hat die Beklagte insoweit ein  Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht oder ihrerseits mit ihrem Anspruch  aufgerechnet.
III.
Nach Aufrechnung, wie oben dargelegt, steht den Klägern noch ein  Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Zinsen in Höhe von € 4.160,54 zu.
1. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses hat die Beklagte als 
Darlehensgeberin die von den Klägern als Darlehensnehmer empfangenen 
Zinszahlungen an diese 
zurückzugewähren. Gleiches gilt für von den Darlehensnehmern gezahlte 
Bearbeitungsgebühren, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Versicherungsbeiträge u.ä.  (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, Rz. 29, juris).  Vorliegend tragen die Kläger lediglich zu Zahlungen auf den Vertragszins  vor und beziffern diese, von der Beklagten nicht beanstandet, bis  30.09.2014 auf € 17.490,18 (vgl. jeweils Spalte 6 in Anlagen K 4 und K  6).
2. Demgegenüber hat die Beklagte als 
Darlehensgeberin einen 
Anspruch gegen die Kläger als Darlehensnehmer auf 
Ersatz für die Nutzungen, die diese aus der Leistung der Darlehensgeberin gezogen haben. Dieser Anspruch, hier auf 
Wertersatz, beläuft sich vorliegend auf € 13.329,64.
a. Die Leistung der Beklagten bestand vertragstypisch darin, den Klägern  vorübergehend das Recht zur Nutzung des ausgezahlten Darlehensbetrages  einzuräumen. Da diese Gebrauchsüberlassung nicht in Natur zurückgewährt  werden kann, haben die Kläger Wertersatz zu leisten.
b. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich folgerichtig nach dem  Gebrauchswert des überlassenen Kapitals, ohne dass es darauf ankäme, wie  die Kläger das Kapital tatsächlich verwandt haben. Entsprechend  bestimmt § 346 Abs.2 Satz 2 HS 1 BGB dass für die Höhe des Wertersatzes  der vertraglich vereinbarte Darlehenszins maßgeblich ist. Jedoch können  die Darlehensnehmer nachweisen, dass der Wert der Gebrauchsvorteile  geringer war, womit der unter Umständen deutlich geringere Marktzins  maßgeblich sein kann.
(1) 
Strittig ist, wie dieser Marktzins zu ermitteln ist. Dabei wird mit 
unterschiedlicher Begründung,  zum Teil unter Verweis darauf, dass das zwischen den Parteien  vereinbarte vertragliche Äquivalenzgefüge gewahrt bleiben müsse, zum  Teil unter Hinweis darauf, die von dem Darlehensnehmer empfangene  Leistung (Kapitalnutzungsmöglichkeit) sei „keine zeitlich gestreckte  Leistung“ (vgl. Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f), vertreten, 
dass der bei Vertragsabschluss marktübliche Zins maßgeblich ist.  Entwicklungen nach Abschluss des Darlehensvertrages, bzw. Auszahlungen  der Valuta werden als bedeutungslos erachtet (vgl. LG Ulm, Urteil vom  25.04.2014, 4 O 343/13, Tz. 51 f, juris,). Zum Teil wird als 
maßgeblich  auch der marktübliche Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,  bezogen indes auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehensvertrages bis  Widerruf angesehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.11.2011, 38 O 358/10, nicht veröffentlicht, und Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1091 f). 
Andere  Stimmen fordern demgegenüber eine zeitabschnittsweise dynamische  Ermittlung des Wertersatzes, mit der Folge, dass der marktübliche Zins  für jede, dann festzulegende, Überlassungsperiode neu zu bestimmen ist (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f).
Der zuletzt genannten Ansicht („dynamisch-konsensbezogene Methode“, vgl. Piekenbrock aaO, 1090) folgt das Gericht.  Denn dem Zweck der Rückabwicklung, einen Zustand wieder herzustellen,  wie er ohne vertraglichen Leistungsaustausch bestanden hätte, wird es  allein gerecht, wenn der Gebrauchswert objektiv bestimmt wird (vgl. auch  BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 45/94, Rz. 14, juris, für Nutzungen im  Eigentümer/Besitzerverhältnis). Der zu bewertende Gebrauchsvorteil  besteht, nachdem wie oben dargelegt, die konkrete Verwendung des  Kapitals durch den Darlehensnehmer außer Betracht bleibt, in erster  Linie darin, dass das überlassene Kapital nicht anderweitig beschafft  werden muss oder darin, dass das überlassene Kapital zu Marktbedingungen  ausgeliehen werden kann. Und 
dieser Vorteil ist je nach Zinsniveau und nach Höhe des in Rede stehenden Betrages unterschiedlich wertvoll. Im Übrigen wird 
auch  bei dem von der Bank zu leistenden Nutzungswertersatz die  Zinsentwicklung während des Vollzugs des Vertrages berücksichtigt, wenn  vermutet wird, dass die Bank Nutzungen auf Grundlage des Basiszinssatzes  gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rz.  29, für den Anspruch gem. §§ 357, 346 Abs.1 BGB, und Urteil vom  24.04.2007, XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz  gem. § 818 Abs.3 BGB, jeweils juris).
(2) Daraus folgt:
- Der Marktzins ist in der Regel gem. § 287 ZPO auf Grundlage der  Statistiken der Deutschen Bundesbank, die wiederum auf die EWU  Zinsstatistik verweisen, die die frühere Bundesbankzinsstatistik, die  mit Ablauf des Referenzmonats Juni 2003 eingestellt wurde, ersetzen, zu  schätzen (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,  Beschluss vom 17.03.2010, 5 U 2/10, Rz. 11, juris). 
Diese Statistiken  sind allenfalls dann keine taugliche Schätzgrundlage, wenn die Bank  darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Darlehensnehmer wegen  seiner konkreten Situation (Bonität, Sicherheiten) eine Refinanzierung  nur zu schlechteren als den in der Statistik ausgewiesenen Bedingungen  erhalten hätte.
- Die konkret anzuwendende Zeitreihe bestimmt sich nach den in dem  ursprünglichen Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen  (Verwendungszweck, Laufzeit, Sicherheiten, Zinsbindungsfrist usw.). Der  jeweils zu betrachtende Zeitabschnitt nach den in dem ursprünglichen  Vertrag getroffenen Reglungen zu den Annuitäten (monatlich, am Ende  eines Quartals usw.). Für jeden dieser Zeitabschnitte ist somit der  Wertersatz unter Berücksichtigung des dann aktuellen Marktzinses und des  dann aktuellen valutierenden Standes des Darlehens zu bestimmen.
c. Schließlich ist im Hinblick auf § 346 Abs.2 Satz 2 BGB der  Vertragszins als „Kappungsgrenze“ für die Höhe des Wertersatz zu  berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer kann dies jedoch nicht in  der Weise geschehen, dass für jeden der oben genannten Zeitabschnitte  isoliert der jeweils günstigere Zins angesetzt wird. 
Vielmehr ist die  Zinsbelastung, die sich über die gesamte Zeit der Kapitalnutzung bei  Anwendung des Vertragszinses ergibt mit dem Gesamtbetrag des  Marktzinses, ermittelt wie oben über die gesamte Dauer der  Kapitalnutzung, zu vergleichen. Ist dann der Vertragszins niedriger als  der Marktzins, kann sich der Darlehensnehmer auf die Kappungsgrenze  berufen.
d. Bei Anwendung der oben unter b. genannten Grundsätze stand der  Beklagten ein Nutzungswertersatzanspruch in Höhe von € 13.329,64 zu. In  Anlage K 8 haben die Kläger, nach Hinweis des Gerichts, den Marktzins,  im Übrigen den oben genannten Vorgaben zu einer zeitabschnittsweisen  Berechnung folgend, auf Grundlage der Zeitreihe BBK01.SUD119 der  MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank berechnet. Diese Zeitreihe  gibt die von Banken in Deutschland verlangten Effektivzinssätze im  Neugeschäft von Wohnungsbaukredite an private Haushalte bei einer  anfänglichen Zinsbindung von über 10 Jahren wieder. Diese Zeitreihe ist  geeignet, um im Streitfall den Nutzungswertersatz, den die Kläger zu  leisten haben, zu schätzen. 
Ihre Parameter entsprechen, anders als bei  der von den Klägern zunächst herangezogenen Zeitreihe BBK01.SUD118 (vgl.  Anlage K 4), 
den in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vereinbarten  Konditionen (Verwendungszweck, Laufzeit, Sicherheiten,  Zinsbindungsfrist) im Wesentlichen. Dazu, dass 
die Kläger wegen ihrer  konkreten Situation (Bonität, Sicherheiten) eine Refinanzierung nur zu  schlechteren als den in der Statistik ausgewiesenen Bedingungen erhalten  hätten, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Wie sie auch die von den  Klägern in Anlage K 8 konkret vorgenommene Berechnung des Wertersatzes  nicht in Zweifel gezogen hat.
Die Kappungsgrenze des § 346 Abs.2 Satz 2 BGB ist unbeachtlich, nachdem der 
Marktzins durchgehend unter dem Vertragszins liegt.
3. 
Nach Aufrechnung ihres eigenen Anspruchs auf Zinsrückzahlung in Höhe  von € 17.490,18 gegen den Anspruch der Beklagten auf Nutzungswertersatz  in Höhe von € 13.329,64 stehen den Klägern noch € 4.160,54 zu. Insoweit ist die Klage begründet. 
Im Übrigen ist ihr  Anspruch auf Zinsrückzahlung erloschen, § 389 BGB.
4. Das Gericht hat  den Klägern, mangels anderweitigen Vortrags zur Teilhabe der einzelnen  Kläger an dem Anspruch, den Anspruch als Mitgläubiger, § 432 BGB,  zugesprochen.