§ 492b Zulässige Kopplungsgeschäfte
  (1) Ein  Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss  eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass  der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder  beide zusammen 1.ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um 
a) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen,
b) die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder
c) als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen;
2.ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt erwerben oder behalten, das
 a) in erster Linie als Ruhestandseinkommen dient und
b) bei  Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber dient  oder das der Ansammlung von Kapital dient, um damit das  Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen oder um  damit die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens  bereitzustellen;
3. einen  weiteren Darlehensvertrag abschließen, bei dem das zurückzuzahlende  Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der  Immobilie beruht, die diese zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder  Rückzahlungen des Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung) hat.
(2)  
Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den  Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig  macht, 
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dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem  Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung  abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung  auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten  Anbieter abzuschließen.
(3)
 Ein  Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber  zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder  -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem  Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des  Kreditwesengesetzes genehmigt hat.