Gesetz über Bausparkassen § 1 Begriffsbestimmungen
  (1) Bausparkassen  sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf  gerichtet ist,  Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen)  entgegenzunehmen und aus den  angesammelten Beträgen den Bausparern für  wohnungswirtschaftliche  Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu  gewähren (Bauspargeschäft).  Das Bauspargeschäft darf nur von  Bausparkassen betrieben werden.
(2)  Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt,  durch  den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf   Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein   Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des   Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I   S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes   vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung   abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied   einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).
(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind 
1. die  Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von  überwiegend zu  Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen,  insbesondere von  Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb  von Rechten zur  dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen  Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.der Erwerb von Bauland und  Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten  Gebäuden,
4.der  Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung  anderer Gebäude  hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu  Wohnzwecken  bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden  Gebäudes zum  Gesamtgebäude entspricht,
5.Maßnahmen zur Erschließung und  zur Förderung von Wohngebieten,
6.die Ablösung von Verbindlichkeiten, die  zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen  worden sind,
7.die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem  überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen. Als   wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von   Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen   worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher   Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten   beizutragen.
(4) Die kollektiv bedingte  Zinsspanne ist der Quotient aus dem  kollektiv bedingten Zinsüberschuss  und dem Jahresdurchschnittsbestand  an Bauspareinlagen. Der kollektiv  bedingte Zinsüberschuss ist die Summe  der Erträge aus Bauspardarlehen  und der nicht in Bauspardarlehen  angelegten Bauspareinlagen abzüglich  des Zinsaufwands für  Bauspareinlagen.
(5)  Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des   Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach   Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.
(6)  Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln,  die  zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem  Fonds  zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2,  abzüglich  der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
(7)  Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds  zur  bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.
(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.
(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
(10)  Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen   besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche   Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.