Übertragung der Restfinanzierung nach Umzug auf neues Objekt......

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  1. Avatar von Konrad4
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    Standard Übertragung der Restfinanzierung nach Umzug auf neues Objekt......

    ....ist dies ein gangbarer Weg, soll heißen akzeptieren Banken solche Vorgehensweisen? Der Wert des alten Objektes 380T€ (Restdarlehen < 90T€), Kaufpreis neues Objekt 230T€.
    Laufzeit Darlehen bis 06.25 altes Objekt mit Tilgung wie bisher, Restsumme 2025 55T€ wird aus Eigenmittel abgelöst.
    Grund des Vorgehen, ins Auge gefasste Vermeidung bzw. deutliche Reduzierung einer Vorfälligkeitsabwicklung.

  2. Avatar von Marc2512
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    Standard AW: Übertragung der Restfinanzierung nach Umzug auf neues Objekt......

    Also bei mir gings nicht. Habe dann den alten Kredit mit der neuen Finanzierung abgelöst. ( Lief sowieso aus die Zinsbindung )
    Stichwort Pfandtausch imho

  3. Avatar von BenniG
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    Standard AW: Übertragung der Restfinanzierung nach Umzug auf neues Objekt......

    Hallo Konrad,
    wie Marc schon schrieb hängt das von der Kulanz der jeweiligen Bank ab.
    Brauchst du für die neue Immobilie dann überhaupt noch ein Darlehen oder könntest du diese komplett aus den Verkaufserlös finanzieren?
    Falls die bisherige Bank keine Kulanz zeigst, weißt du sicherlich, welche Bank für eine neue Finanzierung definitiv nicht in Frage kommt.
    Viele Grüße

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Übertragung der Restfinanzierung nach Umzug auf neues Objekt......

    Hallo Konrad4,

    1) Wie lange läuft das Altdarlehn? 10 oder 15 Jahre? Davon hängt die Vorfälligkeit ab!

    Ein Pfandtausch wird wohl erfolgen, denn beide Banken wollen den ersten Rang (bis 60 %) im GB einnehmen. Die Überlegung nur bei einer Bank zu finanzieren, wird auch fehlschlagen, da beide GB dann mit beiden ersten Ränge (bis 60 %) belastet werden.

    Es ergibt keinen Sinn, solange sie nicht das eine Alt-Objekt an Dritte verkauft wird!

    Zum anderen besitzt, die Bank dann den Zugriff auf beide Häuser, sofern die gleiche Bank zum Zuge kommt.

    Zu bedenken ist auch, dass das Altdarlehn an die Grundschuld gebunden ist, und daher eine Teilung nicht infrage kommt. Da die Altschuld mit dem Pfandschein zu 100 % Refinanziert wurden, ist!

    Demnach würde es wie folgt aussehen, 230.000 € Darlehn mit 230.000 € Grundschuld, nebst Nebenkosten gesichert, refinanziert mit einem Pfandschein in Höhe ca. 192.000 € bis Laufzeitende 2025.
    Da auf den Pfandschein nur die Zinsen jährlich bezahlt werden, wird das Geld für den Pfandschein endfällig, also zum Laufzeitende.

    Auch sollte man beachten, dass eine Beleihung auf beide Objekte erfolgen wird.
    Was zinslich besser ist, aber beim Verkauf eines Objektes zur Falle werden wird.
    Zu einem, da das 1. Objekt völlig schuldenfrei sein muss. Das zweite Objekt, wegen der fehlenden 2. Besicherung aus den 1 Objekt, entsteht eine wesentliche Pfandverschlechterung am Neuobjekt.

    Das lässt sich nur verhindern, wenn die Neuberechnung des 2. Darlehnsvertrag erfolgt. Natürlich zu ihren Lasten, also mit Vorfälligkeitsentschädigung von 2025 bis 2032 und den neuen Zinssätzen aus dem Jahr der Umschuldung (2032), plus eine Neubewertung der Immobilie fällig.

    In ihre Fragen stecken folgenden gesetzlichen Bedingungen

    Für Schuldner: §§ 497, 498, 500, 502 BGB, 850 c ZPO
    Für Gläubiger: § 499, § 19 und § 48 u KWG
    Für beide Seiten: §§ 505 a bis 505 d BGB

    Denn je älter die Objektbewertung, desto wertloser ist diese! Insbesondere, wenn die Zinsen steigen!
    Bedenken Sie, auch Sie müssen vorab, also schon vor dem Kauf des 2 Objektes in der Lage seien, beide Objekte die Zinsen und Tilgung zu bezahlen (daher die Anforderung der Kontoauszüge der letzten beiden Monate vor der Darlehnsaufnahme).
    Die Gegenberechnung erfolgt aus Einkommen, § 850 c ZPO, laufende Verbindlichkeiten (Telefon, Handy, Fitnessstudio, .) und den Selbstbehalte aus den von der Bafin genehmigten Kreditrichtlinien des Gläubigers.

    Grundsätzlich gilt § 850 c ZPO,

    - alles was über 3.620 € monatlich liegt ist grundsätzlich pfändungsfähig!
    - für 1 Person gilt 1.200 €, für die 2. Person weitere 800 € und je Kind weitere 200 €.

    Schon jetzt dämmern es, dass ein EK von 2.400 € (2E, 2K) monatlich sehr wenig ist, wenn alle vertraglichen Kosten davon abgezogen werden. Dann muss noch getankt, geheizt und vom Rest des Geldes
    gelebt werden!

    Wenn Sie selber nicht in der Branche tätig sind, lassen Sie es lieber eine Finanzierung durch einen zugelassene 3. zusammenstellen stellen, die dafür auch haften, sonst haftet ihre Familie persönlich dafür. Mit vielleicht 20.000 bis 50.000 € Mehrkosten.
    bruno68

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