midi- und mini- jobs

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  1. Avatar von viktor
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    Standard midi- und mini- jobs

    Kann man bei ein und derselben Firma sowohl Midijob (1600,-) als auch Minijob (520,-) arbeiten ?

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Du kannst nicht gleichzeitig bei ein und der gleichen Firma 2 Arbeitsverhältnisse haben.

  3. Avatar von bruno68
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Mal ehrlich viktor,

    Was soll dieser Mist! Wenn der Chef solchen Mist anbietet, dann ist es ein selbstverschuldeter Untergang!

    Nicht nur das der AG oder Sozialkasse die letzten 4 Jahre die vollen Sozialbeiträge nachfordern wird.

    Droht hier noch eine schwere Strafe wegen Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug nach §§ 263 Abs. 5, 266, 266a, 267, 268, 269, 270 und 271 StGB, wegen der gemeinschaftlichen Straftat. Wenn zwei Betrüger (AG und AN) dauerhaft einen Dritten (Steuer und Sozialversicherungen) betrügen, immer eine Haftstrafe rauskommt!
    Weil dies gewerbsmäßig ist!

    Demnach droht weiter, eine Gewinnabschöpfung, Geldstrafe, Haftstrafe und anschließen ein mehrjähriges Gewerbeverbot, wegen Unredlichkeit!

    Das blöde ist aber, weil bei einer Anmeldung immer die Sozialversicherungs- und Betriebsnummer angegeben werden muss. Dürfte damit feststellen, dass schon bei der Anmeldung eine Nummer falsch sein muss.

    Entweder ist die AG-Nummer falsch oder es wird eine zweite Sozialversicherungsnummer gearbeitet wird. Demnach ist dies schon der Betrug belegt!

    bruno68

  4. Avatar von viktor
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Von Sozialbetrug, Strafe, Steuerhinterziehung ,... kann nicht die rede sein, wenn die beschäfitgungen offiziell gemeldet werden.


    bei einer Anmeldung immer die Sozialversicherungs- und Betriebsnummer angegeben werden muss. Dürfte damit feststellen, dass schon bei der Anmeldung eine Nummer falsch sein muss.
    und wenn gemeldet, dann die fehler (doppelte beschäftigungen) aufgedeckt. also kann nix passieren.


    Aber bei 2 verschiedenen Firmen 1x Midijob und 1x Minijob arbeiten ist aber doch möglich ?
    Oder gelten insg. als normale Arbeitsverhältnisse und mit normalen sozialabgaben und besteuerungen ?

  5. Avatar von utopus
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Du kannst auch bei 5 Arbeitgebern einen Mini-Job machen - musst aber insgesamt bei unter 450€ pro Monat in Summe bleiben.

    Wenn du mit mehreren Mini-/Midi-Jobs zusammen über die bestimmten Grenzen kommst, zählt das irgendwann als normaler Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und es werden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig.

  6. Avatar von viktor
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Wenn du mit mehreren Mini-/Midi-Jobs zusammen über die bestimmten Grenzen kommst, zählt das irgendwann als normaler Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und es werden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig.
    und wie funktioniert das ?
    woher wissen die einzelnen arbeitgeber, was wo wieviel ihre arbeitnehmer arbeitet ?
    welcher arbeitsgeber muß dann volle beträge abführen ?

  7. Avatar von utopus
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Der Arbeitnehmer muss allen Arbeitgebern mitteilen, wieviel er in den anderen Jobs verdient ... Google kann dir da bestimmt helfen ...

  8. Avatar von bruno68
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    @utopus,

    Der AN muss nichts mitteilen, das Problem ergibt sich nur aus dem Gesamteinkommen! Wie richtig erkannt, besteht bei Mini und Midi eine Vergünstigung.
    Die Gleitzone geht vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2019 von 450,01 € bis 850,00 €.
    Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) geht vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 von 450,01 € bis 1.300,00 €.
    Der Übergangsbereich geht ab 01.10.2022 von 520,01 € bis 1.600,00 €.
    Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

    QUOTE] [Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde zugestimmt. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn möglich ist. Erhöhungen des Mindestlohns führen zukünftig automatisch zu einer Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs.[/QUOTE]

    Demnach werden wohl bis zu 130 Std. /Monat zu je 12 € etwas entlastet.

    Es zeigt schon die unsoziale Art des AG, wenn dieser so arbeitet! Was ja der § 20 Abs. 2 SGB IV verbietet und den AN in die Schuldenfalle führt.

    bruno68

  9. Avatar von viktor
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
    Genau disen Punkt verstehe ich nicht, wie funktioniert.

    Minijob Arbeitsgeber meldet minijob und führt pauschalierte soz.abgaben an minijobzentrale ab
    Midijob Arbeitsgeber meldet midijob und führt soz.abgaben an krankenkasse des arbeitnehmers ab.
    Das sind 2 getrennte Einzugsstellen. - wie soll das insg. erzielte arbeitsentgeld maßgeben ?

    insg. erzieltes arbeitsentgeld kann nur für die berechnung der lohnsteuer maßgebend sein. - Das ist dann ausschließlich sache zwischen arbeitnehmer und finanzamt.

  10. Avatar von tneub
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Zitat Zitat von viktor
    Genau disen Punkt verstehe ich nicht, wie funktioniert.

    Minijob Arbeitsgeber meldet minijob und führt pauschalierte soz.abgaben an minijobzentrale ab
    Midijob Arbeitsgeber meldet midijob und führt soz.abgaben an krankenkasse des arbeitnehmers ab.
    Das sind 2 getrennte Einzugsstellen. - wie soll das insg. erzielte arbeitsentgeld maßgeben ?

    insg. erzieltes arbeitsentgeld kann nur für die berechnung der lohnsteuer maßgebend sein. - Das ist dann ausschließlich sache zwischen arbeitnehmer und finanzamt.
    Ein Minijob und ein Midijob funktioniert meines Wissens. Nur kannst du nicht mehrere Minijobs oder mehrere Midijobs haben, da dann das Gesamteinkommen geprüft werden muß.

    Deine ursprüngliche Frage bezog sich aber auf den gleichen AG und das geht natürlich nicht.
    Anders sieht es ggf. aus, wenn z.b. mehrere GmbHs existieren (z.B. im Konzern) oder z.B. bei Mc Donalds Franchisnehmer A und Mc Donalds Franchisenehmer B beschäftigt bist.

  11. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    viktor,

    du musst da trennen zwischen sozialversicherungspflichtigem Entgelt und Minijob. Es gab hier zwar letztens einen Thread bei dem die Lohnsteuer auch beim Minijob auf den AN abgewälzt wurde, aber der Normalfall ist die 2% Pauschalbesteuerung. Damit sind alle Abgaben und Steuern beim Minijob erledigt und dieses Entgelt zählt nicht mehr zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt (für den An, da AG alle Abgaben pauschal bezahlt).

    Deshalb (unterschiedliche Einzugstellen) wäre es sogar möglich einen AN als Minibob und Midijob bei einem Unternehmen zu melden, aber jedes Unternehmen wird alle 4 Jahre von der Rentenversicherung geprüft. Dabei würde es auffallen, dann korrigiert und dann wird alles zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt... also besser gleich sein lassen.

    Bei mehreren sozialversicherungspflichten Arbeitsverhältnissen, dann zählt das gesamte Entgelt d.h. aus 2 Midijobs (bei unterschiedlichen Unternehmen) werden beide Midijobs zu voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen.

    Also: Minijob im überwiegenden Normallfall (wahrscheinlich zu 99%, wenn Ag alle Abgaben bezahlt) ist immer für An vollkommen erledigt, was Steuern und Sozialabgaben betrifft...


    Ausnahme wären 2 Minijobs (bei unterschiedlichen Unternehmen) und beide zusammen über 450 Euro. Dann werden beide Minijobs sozialversicherungspflichtig und zahlen damit zum sozialversicherungspflichtigem Entgelt, wenn AN neben den beiden Minijobs noch einen Midijob hat. Dann würden alle Einnahmen des AN aus 2 Minijobs und 1 Midijob sozialversicherungspflichtig.

  12. Avatar von utopus
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Wenn ich es richtig verstanden habe, kannst du nur einen Mini-Job haben, wenn du schon einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hast.

    Mehrere Mini-/Midi-Jobs sind nur zulässig, wenn du keinen sozialversicherungspflcihtigen Hauptjob hast (Student/Schüler/Hausmann/-frau/...)
    Aber hier musst du jeweils selber darauf aufpassen, dass du in Summe nicht zuviel verdienst - weil du im Zweifel später der "Dumme" bist.

    Hier werden dann (meiner Meinung nach) alle Verdienste zusammen gerechnet - wenn dann Job1+Job2+Job3 weniger als 450 (demnächst 520) € betragen kommt die Minijobregel zum Zug - wenn alles zusammen über Mini-Job-Grenze aber unter Midi-Jobgrenze liegt, gelten die Midi-Job-Regeln.

    Du kannst also nicht einen vollen Midi-Job und einen vollen Mini-Job (oder mehrere Male Mini-Job) ausnutzen - da musst du vermutlich viel an Steuern/Sozialversicherungen nachzahlen, da eine Überschreitung es zu einem sozialversicherungspflichtigen Job macht.
    (Wenn man hier den entsprechenden Arbeitgebern aber bestimmte Grenzen mitgibt, sorgt man dafür vor und bleibt unter den Grenzen.)

  13. Avatar von viktor
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    Bei mehreren sozialversicherungspflichten Arbeitsverhältnissen, dann zählt das gesamte Entgelt d.h. aus 2 Midijobs (bei unterschiedlichen Unternehmen) werden beide Midijobs zu voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen.
    Das sagen schon mehrere Antwortgeber hier.
    Aber wie das funktionieren soll, weiß ich immer noch nicht.

    Wenn der arbeitnehmer beide arbeitgeber belügt, beide arbeitgeber melden jeweils nur midijob mit entsp. sozialabgaben, ....
    dann, ..... wer berechnet die vollen sozialversicherungen aus gesamten entgelt ?
    dann tappen die 2 arbeitgeber in einer Falle ? müssen soz.abgaben nachzahlen ? Das Nachspiel wird kompliziert !

  14. Avatar von tneub
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    Zitat Zitat von viktor
    Das sagen schon mehrere Antwortgeber hier.
    Aber wie das funktionieren soll, weiß ich immer noch nicht.

    Wenn der arbeitnehmer beide arbeitgeber belügt, beide arbeitgeber melden jeweils nur midijob mit entsp. sozialabgaben, ....
    dann, ..... wer berechnet die vollen sozialversicherungen aus gesamten entgelt ?
    dann tappen die 2 arbeitgeber in einer Falle ? müssen soz.abgaben nachzahlen ? Das Nachspiel wird kompliziert !
    Kann nicht funktionieren, weil ein Arbeitgeber mit der Steuerklasse 6 abrechnen muß. Das geht technisch gar nicht anders.
    Spätestens dann muß er hellhörig werden und fordert sich entsprechende Nachweise ein.

  15. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Es gibt heute keine Lohnsteuerkarte mehr, das läuft alles über Elstam. Hier melden wir jeden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten beim Finanzamt an und das Finanzamt schickt als Rückmeldung die Steuerdaten z.B. Lohnsteuerklasse, Kirchensteuer usw. Ebenfalls ist im Meldestatus "Hauptarbeitgeber" (1. Beschäftigung) oder "Nebenarbeitgeber" (2. Beschäftigung) enthalten. Somit egal was AN sagt oder nicht, Rückmeldung des Finanzamt ist bindend.

    Es kann maximal sein, dass vorherige Ag nicht abgemeldet hat, aber das klärt sich dann schnell und vorherige AG muss nachträglich abmelden. Aber auch das spielt keine Rolle, weil die Datensätze monatlich aktualisiert werden d.h. man bekommt vom Finanzamt eine Meldung, dass sich ein Datensatz eines gemeldeten AN geändert hat und diesen kann man dann abrufen.

    Das kann nur bei Minijobs passieren und da kann man als AG nur darauf hinweisen, dass AN eben aufpassen muss insgesamt nicht über die Grenze zu kommen. Hatten wir zwar noch nie, aber das müsste dann primär ein Problem des AN sein. Der AG zahlt ja im pauschalen Verfahren des Minijobs mehr als 30% Abgaben. Wenn das nun ein sozialversicherungspflichtig wird, dann müsste AG nur ca. 20% bezahlen. AG bekommt Geld zurück und AN muss nachzahlen. Problem wäre höchstens,wenn AN dann Privatinsolvenz anmeldet, da für die Krankenkassen natürlich AG Ansprechpartner bzgl. der Sozialabgaben ist.

  16. Avatar von bruno68
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Das Gesetz kennt keine Unterscheidung!

    So steht im Gesetz das folgende: Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

    Richtig bedeutet dies, dass das Einkommen kein Unterschied mehr kennt! Einzig die Abstellung auf das Einkommen ist bindend.

    So sind zwei Mini-Jobs mit jeweils 226 € monatlich, rechtlich gesehen 1 Midijob, mit deren Sozialkostenverteilung! Die Grenze von 450,01 € wird überschritten!

    Danach spielt es keine Rolle mehr, ob zwei Mini und ein Midi-Job vorhanden ist, jeder AG muss die Sozialabgaben abführen, Die Sozial- und steuerliche Entlastung enden dann, wegen der Überschreitung.
    Weil das Gesamteinkommen, bis zum 30.09.2022 1.300 €, ab 01.10.22 1.600 € Einkommensgrenze überschreitet.

    Egal wie viele Arbeitsplätze es tatsächlich gibt, es sind die vollen Sozial und Steuerbeiträge abzuführen. Denn man gilt als Vollarbeitnehmer!

    Damit will man die Aufspaltung von Arbeitsplätzen entgegenwirken!

    Also es gilt nicht der Name des Arbeitsvertrages und deren Ausgestaltung, sondern das Gesamteinkommen des AN!

    bruno68

  17. Avatar von tneub
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Zitat Zitat von bruno68
    Danach spielt es keine Rolle mehr, ob zwei Mini und ein Midi-Job vorhanden ist, jeder AG muss die Sozialabgaben abführen, Die Sozial- und steuerliche Entlastung enden dann, wegen der Überschreitung.

    Egal wie viele Arbeitsplätze es tatsächlich gibt, es sind die vollen Sozial und Steuerbeiträge abzuführen. Denn man gilt als Vollarbeitnehmer!
    Diese Aussage dürfte falsch sein. siehe hier:

    Hat Ihr Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Nimmt er später noch einen oder mehrere 450-Euro-Jobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig.
    Quelle:
    https://www.minijob-zentrale.de/DE/0...ungen/node.htm

    oder auch hier nochmal etwas genauer:


    Steuer- und Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs neben dem Hauptjob

    Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können nur einen Minijob neben der Haupttätigkeit annehmen, um die Vorzüge der abgabefreien geringfügigen Beschäftigung in Anspruch zu nehmen. Sobald ein Arbeitnehmer neben seiner hauptberuflichen und versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr als einen Minijob annimmt, wird das Einkommen aus jedem weiteren Minijob zum Einkommen aus der Haupttätigkeit hinzugezählt. Damit wird ab dem zweiten Minijob jeder 450-Euro-Job steuer- und sozialversicherungspflichtig.

    Bei Arbeitnehmern, die nur einen Minijob neben ihrer Haupttätigkeit ausüben, entrichtet der Arbeitgeber eine pauschale Abgabe für die Sozialversicherung. Diese entfällt ab dem zweiten Minijob. Für weitere zusätzliche Minjobs sind Sozialversicherungsbeiträge nach dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerprinzip zu entrichten sowie Lohnsteuer abzuführen. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der restliche Anteil wird vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen. Durch die Zusammenlegung von Hauptbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung wird der Minijob versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen hingegen von geringfügigen Beschäftigungen nicht entrichtet werden. Die erste geringfügige Beschäftigung bleibt von dieser Regelung immer ausgenommen.

    Welcher Minijob gilt als erste geringfügige Beschäftigung?


    Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können nicht auswählen, welcher Minijob als erste geringfügige Beschäftigung gelten soll. Grundsätzlich zählt der zeitlich zuerst angenommene Minijob als erster 450-Euro-Job.

    Übt ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptjob zunächst einen Minijob aus, bei dem er monatlich nur 150 Euro verdient und nimmt später zusätzlich einen weiteren Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 250 Euro an, zählt der Minijob mit dem Verdienst von 150 Euro als erste geringfügige Beschäftigung. Dieser Minijob würde also pauschal besteuert und wäre nicht versicherungspflichtig (bei vorliegendem Rentenbefreiungsantrag). Der Arbeitnehmer würde die verdienten 150 Euro ohne Abzüge vollständig ausbezahlt bekommen. Die 250 Euro Verdienst aus dem zweiten Minijob wären hingegen steuer- und sozialversicherungspflichtig und würden mit der Lohnsteuerklasse VI hoch besteuert.
    Quelle:https://www.lohnhaus.de/lohn-aktuell...-minijobs.html

  18. Avatar von StGe1973
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Zitat Zitat von bruno68
    So sind zwei Mini-Jobs mit jeweils 226 € monatlich, rechtlich gesehen 1 Midijob, mit deren Sozialkostenverteilung! Die Grenze von 450,01 € wird überschritten!

    bruno68
    tneub hat dir ja schon die richtigen Stellen zitiert, wenn es um Minijobs geht. Auch diese Aussage ist falsch, da immer auf ein Zeitjahr gerechnet wird. Ein An mit 2 Minijobs mit 226 Euro in einem Monat ist nicht sozialversicherungspflichtig, wenn der AN im nächsten Monat nur 100 Euro verdient. Minijob werden immer auf das Gesamteinkommen pro Zeitjahr berechnet und wenn AN da über der Grenze liegt, dann kommt die Versicherungspflicht.

    Ein An kann sogar 1500 Euro in einem Minijob in einem Monat verdienen, absolut kein Problem... wenn er die nächsten Mpnate entsprechend weniger verdient...

  19. Avatar von bruno68
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Jep, das Problem stellt erst in nach hinein ein!

    Klar kann man verdienen, das man unter der Grenze bleibt! Aber will man dies wirklich, wer will denn von weniger als 1.600 € brutto monatlich leben?

    Zum anderen, wer will dann von weniger 40 % vom Brutto in Rente gehen?

    Oder nicht nur 30 % vom Brutto weniger in der Krankenfall auskommen?

    Denn der Mini-Job wird gar nicht berechnet und beim Midi-Job wird doch der gekürzte Satz der Sozialbeträge mit dem Endgeldfaktor von 70 % zum 2. multipliziert. Also wenn der Midi-Job nur 80 % der Sozialabgaben unterliegt.

    So werden in diesen Fall die 520 € gar nicht, beim Krankengeld, noch beim ALU berechnet.
    Die 1.600 € evtl. mit 80 % sind 1.280 € anrechenbares EK und dann davon 70 % ergibt ein Krankengeld von 896 €.
    Statt wie bisher 70 % von 2.160 €, sind 1.484 € Anspruch auf Krankengeld! Runde 588 € monatlich mehr Krankengeld!

    Wenn so ein AG arbeitet, da würde ich raten seine Arbeitskraft nicht zu verschenken!

    Denn ab 01.10.2022 gilt der Mindestlohn 12,00 € bei 168 Std. komme ich auf 2.016 € Grundlohn und sie bekommen ganze 2.120 €, was nicht mal 12,62 € bedeutet!

    Da stellt sich die Frage als was sie arbeiten sollen? Ein AG der nicht in der Lage ist weitere 7 € pro Std. an Sozialleistung aufzubringen und sich um weniger als 1 € pro Stunde solche Hämmer dreht.
    Wie lange wird das gutgehen?

    Mein Frage an Sie ist: Welchen Beruf sollen Sie ausüben?

    bruno68

  20. Avatar von utopus
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    Standard AW: midi- und mini- jobs

    Auch im Mini-Job kann man für relativ kleines Geld Renten-Zeiten sammeln.

    Das man aus Sozialversicherungen nur wieder etwas rausbekommt, wenn man auch einzahlt (Familienversicherung mal außen vor) sollte ja jedem klar sein.

    Das brutto für netto beim Mini-Job (oder auch in der Schwarzarbeit) auf Altersarmut hinausläuft (solange man nicht stark privat vorsorgt) sollte auch allgemein bekannt sein - selbst der neue Mindestlohn allein reicht nicht für eine ausreichende gesetzliche Altersrente.

    Aber es gibt ja auch die Möglichkeit zum normalen Hauptjob zusätzlich einen Mini-Job zu haben - für die "kleinen Extras" oder um in Zukunft einfach nur die Gasrechnung zahlen zu können ...

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